In einer Pressekonferenz der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) wurden heute, Donnerstag, Lösungsstrategien aufgezeigt. Die Regeln für den*die Einzelne*n seien einfach: Abstand halten, Sozialkontakte einschränken, in geschlossenen Räumen Masken tragen und regelmäßige Händehygiene. Viel Spielraum gebe es indes für Verbesserungen in der aktuellen Teststrategie: Bei der Hotline 1450 seien etwa zu wenige Ärzti*nnen im Einsatz, die eine Priorisierung von Patient*innen vornehmen könnten. Das führe zu Rückstaus und langen Wartezeiten sowie zur Belegung der PCR-Testressourcen. Eine konsequente österreichweite Strategie zur Infektionsvermeidung sei gefragt. Vor allem beim Contact-Tracing und der Ausstellung von behördlichen Absonderungsbescheiden müsse man schneller werden. Die angekündigten Antigen-Massentests seien nur bei richtiger Handhabe zielführend. Um zu aussagekräftigen Ergebnissen zu kommen, müsste die entsprechende Personengruppe mehrmals in kurzen Abständen getestet werden. Ein bundesweiter Einmaltest bringe nur eine unscharfe Momentaufnahme. Mehr Mehr (Video-Link zur Pressekonferenz)
"Wer befürchtet, mit dem Coronavirus infiziert zu sein oder seinen Infektionsstatus wissen möchte, sollte mit seinem Hausarzt oder 1450 Kontakt aufnehmen, oder ein ärztliches Labor kontaktieren. Keinesfalls jedoch sollte man dafür in eine Apotheke gehen", stellt Johannes Steinhart, Vizepräsident der Österreichischen und Wiener Ärztekammer und Obmann der Kurie niedergelassenen Ärzte, klar. Im Sinne der Patientensicherheit sei es der falsche Weg, Antigen-Tests in Apotheken zu ermöglichen. Für die Covid-19-Testung brauche es nach wie vor strenge medizinische und hygienische Vorgaben und Profis am Werk. Mehr
Ein mögliches Schlupfloch für Covid-19-Erreger in Pflegeheimen und Krankenanstalten hat die Gesundheitsberufe-Plattform "Offensive Gesundheit" entdeckt: Auch in der neuen Covid-19-Notverordnung, mit der Österreich in den Lockdown geschickt wurde, mangelt es an einer vollends sicheren Regelung für das Gesundheitspersonal bei positiven Tests ohne Symptome. "Im schlimmsten Fall, könnte es zu Infektionen bei Beschäftigten und Patienten kommen - und das im extrem sensiblen Bereich von Pflegeheimen und Spitälern. Wir werden uns das sicher nicht gefallen lassen", sagt Wolfgang Weismüller, Vizepräsident der Wiener Ärztekammer und Obmann der Kurie angestellten Ärzte. Mehr
Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden, enganliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (Maske) nur für folgende Personen nicht gilt:
Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann. Diesfalls darf auch eine nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht enganliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
Insbesondere Kassenärzt*innen können Patient*innen nur in begründeten Fällen ablehnen. Nur weil Patient*innen keine bzw. keine eng anliegende Maske tragen, da sie unter die obige Definition fallen, können sie daher nicht einfach abgelehnt werden. Liegen aber spezielle und nachvollziehbare Gründe vor, wie zum Beispiel, dass die behandelnden Ärzt*innen selbst zur Risikogruppe gehören, oder auch in deren Haushalt eine Person lebt, die zur Risikogruppe gehört, können Patient*innen ohne bzw. ohne enganliegende Maske aufgrund von notwendigem Selbstschutz abgelehnt werden. In diesem Fall sollte der Grund für die Ablehnung jedenfalls dokumentiert werden und wäre auf Nachfrage der Kasse auch mitzuteilen. Ausgenommen sind natürlich Fälle, in denen eine ärztliche Hilfe aufgrund drohender Lebensgefahr nicht verweigert werden darf.
Wir möchten darauf hinweisen, dass Absonderungen nur durch die Amtsärzt*innen der Behörden bzw. durch Ärzt*innen, die nach §27 Epidemiegesetz zu Epidemieärzt*innen bestellt wurden, in Bescheidform ausgestellt werden dürfen.
Ärzt*innen sollten während des Lockdowns immer Ihren Ärzt*innenausweis mitführen, damit die Berufsgruppenzugehörigkeit bei etwaigen Kontrollen stets nachgewiesen werden kann.
Am Donnerstag, 10. Dezember 2020, findet von 17.00 bis ca. 19.00 Uhr ein Webinar zum Thema "COPD" statt. Die COPD als häufigste nicht-übertagbare Lungenerkrankung weist konstant steigende Fallzahlen, eine hohe Dunkelziffer und mittlerweile den dritten Platz in der Liste der weltweiten Todesursachen auf. Nicht zuletzt der hohe subjektive Leidensdruck und im Verlauf zunehmenden Exazerbationen führen zu einer häufigen Konsultation von allgemeinmedizinischen und fachärztlichen Ordinationen, Notaufnahmen und Spitälern. Die immer komplexer werdende Diagnosestellung, Differenzialdiagnostik, medikamentöse und nicht-medikamentöse Behandlung der COPD wird anhand von aktuellen Leitlinien und Empfehlungen praxisrelevant aufgearbeitet.
Online teilnehmen können Sie hier.
Die Fortbildungsveranstaltungen des Instituts für Allgemeinmedizin der MedUni Wien finden Corona-bedingt online via Webex-Meeting statt. Die nächste Veranstaltung am Mittwoch, 13. Jänner 2020 (19.30 bis 21.30 Uhr), beschäftigt sich mit Medikation im Alter. Präsentiert wird ein neues methodisches Konzept zur Erstellung evidenz-basierter PIM-Listen d.h. Listen von potenziell inadäquaten Medikamenten für ältere Menschen. Außerdem können bereits erste Ergebnisse zur aktualisierten "PIM Austria"-Liste gezeigt und diskutiert werden.
Anmeldung per E-Mail an Frau Zuzana Habel-Mussa (mmmenV6YW5hLmhhYmVsLW11c3NhQG1lZHVuaXdpZW4uYWMuYXQ=). Bitte geben Sie bei Ihrer Anmeldung auch Ihre Arzt-Nummer bekannt. Der Teilnahmelink wird rechtzeitig bekanntgegeben.
Wir dürfen Sie über die rechtlichen Rahmenbedingungen betreffend Nebenbeschäftigungen im Wiener Gesundheitsverbund informieren.
Nebenbeschäftigungen sind meldepflichtig aber nicht genehmigungspflichtig:
Dienstnehmer*innen des Wiener Gesundheitsverbundes die beabsichtigen eine Nebenbeschäftigung auszuüben, müssen diese unverzüglich dem Magistrat über den Dienstweg mittels Antragsformulars schriftlich melden. Die Nebenbeschäftigung bedarf allerdings keiner ausdrücklichen Genehmigung durch den*die Vorgesetzte*n. Zu beachten ist jedoch, dass es schon per Gesetz unzulässige Nebenbeschäftigungen gibt und solche die durch den*die Dienstgeber*in untersagt werden können. Als Beispiel wäre etwa eine Beschäftigung zu nennen, die den*die Ärzt*in an der genauen Erfüllung seiner*ihrer dienstlichen Aufgaben behindert.
Genauere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Dezemberausgabe des "Doktor in Wien".
Wir dürfen Sie darüber informieren, dass § 235 Abs 7 ÄrzteG 1998 eine stufenweise Erhöhung der verpflichtenden Lehrpraxis im Fachgebiet Allgemeinmedizin auf neun Monate für Ausbildungen ab 01. Juni 2022 bzw. auf zwölf Monate für Ausbildungen ab 01. Juni 2027 normiert.
Diese Bestimmung stellt auf den Beginn der postpromotionellen Ausbildung ab. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben der ÖÄK.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne unter mmmbGVocnByYXhpc0BhZWt3aWVuLmF0 zur Verfügung!
Wir dürfen Sie informieren, dass ab sofort vierseitige die Broschüre zum Thema "Gewalt gegen Frauen" mit Informationen zu Beratungsangeboten und allen wichtigen Adressen und Telefonnummern für von Gewalt betroffene Frauen und Mädchen verfügbar ist. Das Projekt wurde von der Ärztekammer in Kooperation mit dem Frauenministerium, dem Handelsverband Österreich und der Apothekerkammer umgesetzt. Die Broschüre kann unter mmmcHJlc3Nlc3RlbGxlQGFla3dpZW4uYXQ= bestellt und digital auch hier heruntergeladen werden.
Trotz des beschränkten Impfstoffkontingents und der hohen Nachfrage nach Influenzaimpfungen melden sich nun Ärzt*innen, um übrig gebliebenen Impfstoff zurückzugeben. Die Impfdosen können noch bis zum Ende der Grippeimpfaktion (31. März 2020) verimpft werden. Patient*innen können und sollen grundsätzlich, auch wenn die Grippewelle bereits begonnen hat, noch geimpft werden. Werden Impfdosen als Verwurf dokumentiert und an die Apotheke retourniert, muss die Apotheke die Impfdosen vernichten - dies sollte zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinesfalls erfolgen!
Eine direkte Weitergabe der Impfdosen an Kolleg*innen ist aus haftungsrechtlicher Sicht leider nicht möglich. Allerdings könnten Sie die Patient*innen von Kolleg*innen, die nicht an der Aktion teilnehmen, oder keine bzw. unzureichend Impfstoffdosen haben, impfen, wobei wir Sie gerne unterstützen.
Wenn Sie Impfdosen übrig haben und diese eventuell auch an ordinationsfremde Patient*innen verimpfen möchten, melden Sie uns dies bitte per E-Mail an mmmaW1wZmVuQGFla3dpZW4uYXQ= gemeinsam mit der Information der Impfstoffe sowie der jeweiligen Anzahl der Impfdosen, die Sie noch zur Verfügung haben.
Unser Bemühen ist es, Ihnen die Vorbereitung auf die ÖQMED Evaluierung 2021 sowie die Durchführung dieser so komfortabel und einfach wie möglich zu machen.
Aus diesem Grunde möchten wir Sie informieren, dass noch eine weitere Informationsveranstaltung bezüglich der bevorstehenden Ordinationsevaluierung stattfinden wird.
Termin & Anmeldung:
Donnerstag, 10. Dezember 2020 von 19:00 - 21:00 Uhr.
Anmeldung bitte unter diesem Link bis spätestens 3. Dezember 2020
Die Teilnahme ist kostenlos. Diese Veranstaltung ist mit 2 medizinischen Punkten für das DFP der ÖÄK approbiert.
Bitte beachten Sie, dass die Veranstaltung als Webinar stattfindet, d.h. Sie können bequem zu Hause an Ihrem Laptop, PC oder Handy mittels Videokonferenz teilnehmen.
Im Rahmen der virtuellen Teilnahme besteht die Möglichkeit zu einer umfassenden Diskussion und dem Stellen und Beantworten von Fragen.
Informationen zur virtuellen Sitzungsteilnahme erhalten Sie zeitgerecht nach erfolgter Anmeldung.
Das Referat für Qualitätsmanagement und Versorgungsplanung unter der Leitung von Friedrich Hartl stellt Ihnen unter qualitaet.telemedizin-hartl.at hilfreiche Musterdokumente, die Sie zur Erfüllung der Vorgaben der Qualitätssicherungs-Verordnung 2018 benötigen und in die Sie meist nur spezifische Details in Ihrer Ordination einfügen kostenlos zur Verfügung.
Die Ärztekammer für Wien vergibt auch im Jahr 2020 für hervorragende publizistische Arbeiten im Interesse des Gesundheitswesens einen Pressepreis in Höhe von 4.000 Euro. Es können Arbeiten jeder Art und Form eingereicht werden, die sich mit Fragen des Gesundheitswesens im weitesten Sinn befassen. Arbeiten, die sich vorwiegend oder ausschließlich mit medizinisch-wissenschaftlichen Fragen befassen oder die in wissenschaftlichen Publikationen veröffentlicht wurden, können nicht berücksichtigt werden. Die Einreichung steht Berufsjournalisten sowie Mitarbeitern von Zeitungen, periodischen Zeitschriften, Buch- und Filmautoren sowie den Mitarbeitern der elektronischen Medien offen, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben. Mehr
Die Ärzt*innen News sind eine elektronische Publikation des Verlags der Ärztekammer für Wien | Abteilung Neue Medien | Redaktion: Pressestelle | Telefon +43 1 51501 1223 | Fax +43 1 5126023 1223 | E-Mail: mmmcHJlc3Nlc3RlbGxlQGFla3dpZW4uYXQ= | 1010 Wien | Weihburggasse 10-12 | Web: www.aekwien.at
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