Die Wiener Ärztekammer begrüßt ausdrücklich den Vorstoß der Regierung hinsichtlich arbeitsrechtlicher und finanzieller Verbesserungen für das Personal an den Intensivstationen in Österreichs Spitälern. Kritik gab es hingegen an der Einschränkung auf Intensivstationen, vielmehr müsste das gesamte Gesundheitspersonal in Spitälern miteinbezogen werden. Mehr
Weiters finden Sie hier eine aktualisierte Stellungnahme der deutschen Gesellschaft für Thrombose- und Hämostaseforschung (GTH) zur Impfung mit dem AstraZeneca COVID-19-Vakzin sowie hier ein Schreiben zum Auftreten von Thrombosen im Zusammenhang mit einer COVID-19-Impfung und Empfehlungen zur Diagnostik und Therapie der Klinischen Abteilung für Hämatologie und Hämostaseologie und des Klinischen Instituts für Labormedizin der Medizinischen Universität Wien.
Wir möchten Sie über die aktualisierten Dokumente des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) informieren, die Sie unter folgenden Verlinkungen einsehen können:
Medizinisches und pflegerisches Fachpersonal muss nach Quarantäneende vor Wiederaufnahme des Berufes keine PCR-Untersuchung mehr durchführen. Es gelten dieselben Bedingungen wie für andere Personen.
Testungen von genesenen Personen:
Eine Testung symptomfreier Personen, die in den letzten sechs Monaten nachweislich eine SARS-CoV-2 Infektion durchgemacht haben und in den letzten 14 Tagen keinen Kontakt zu einem bestätigten SARS-CoV-2-Fall gehabt haben, wird nicht empfohlen.
Im Falle eines positiven Testergebnisses in diesem Zeitraum müssen die betroffenen Personen zunächst abgesondert werden. Zum Ausschluss einer erst ansteigenden Viruslast zu Infektionsbeginn, erfolgt nach 48 Stunden eine Kontrolle des Ct-Werts. Ist der Ct-Wert größer als 30 soll die betroffene Person aus der Absonderung entlassen werden.
Dies gilt analog für Personen mit Nachweis neutralisierender Antikörper innerhalb der letzten drei Monate.
Positive Testung von geimpften Personen:
Ab dem 22. Tag nach der ersten Dosis bis sechs Monate nach der zweiten Dosis (diese zweite Dosis entfällt bei Einzeldosis-Impfstoffen; die zweite Dosis muss dabei erforderlichenfalls dabei in Abhängigkeit von Impfstoff und Fachinformation erfolgen, um eine dauerhafte Schutzwirkung zu gewährleisten) müssen die betroffenen Personen bei einem positiven Testergebnis zunächst abgesondert werden. Zum Ausschluss einer erst ansteigenden Viruslast zu Infektionsbeginn, erfolgt nach 48 Stunden eine Kontrolle des Ct-Werts. Ist der Ct-Wert größer als 30 soll die betroffene Person aus der Absonderung entlassen werden.
Kontaktpersonennachverfolgung:
Neben "Genesenen" bzw. "Geimpften" können nun auch Personen mit Nachweis neutralisierender Antikörper innerhalb der letzten drei Monate nach Kategorie-I-Kontakt auf Kontaktperson der Kategorie II heruntergestuft werden.
Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Informationsschreiben der Stadt Wien betreffend Kategorie-1-Kontaktpersonen und Kategorie-2-Kontaktpersonen aktualisiert wurden.
Nachfolgend finden Sie die aktuellen Versionen (Stand 29. März 2021):
Der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungen hat vom Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) diese Weisung erhalten, ein Informationsschreiben an Personen, die gemäß der Medikation der COVID-19- Risikogruppe angehören, zu erstellen. Die Sozialversicherung wird an die betreffenden Personen ab dem 7. April 2021 dieses Schreiben verschicken. Es handelt sich hierbei um einen Prozess, in den die Ärztekammer nicht involviert war und ein Schreiben welches nicht mit uns abgestimmt wurde. Die Ärztekammer wurde erst im Nachhinein über das Schreiben informiert.
Das Ministerium macht damit zum wiederholten Male einen Alleingang mit teilweise unrichtigen bzw. verwirrenden Informationen.
Wir möchten hiermit festhalten, dass niedergelassene Ärzt*innen auf Basis diese Schreibens nichts (!!) weiter machen müssen und sollen - es dient ausschließlich den Patient*innen als Hochrisikopatient*innennachweis für eine Anmeldung zur Corona-Impfung im jeweiligen Bundesland.
Wie wir in den Ärzt*innen News am 3. Dezember 2020 informiert haben, kann für die Behandlung von Bewohner*innen in Pflegeheimen, Heimen (inkl. Pflegestationen), Pensionisten- oder Seniorenwohnheimen, bei denen ein Covid-19-Verdacht oder eine nachgewiesene Infektion vorliegen, seit 1. Dezember 2020 von niedergelassenen Ärzt*innen für Allgemeinmedizin ein Tarifzuschlag verrechnet werden. Diese Maßnahme war zunächst bis 31. März 2021 befristet und wird nun bis 31. April 2021 verlängert. Die Abrechnungsmodalitäten finden Sie nachfolgend nochmals zusammengefasst: Dieser Tarifzuschlag beträgt für die erste Visite an einem Tag in einer Einrichtung EUR 16,50 und für jede weitere Intervention in derselben Einrichtung EUR 4,80. Der Zuschlag ist zusätzlich zu den Positionen für die Tagesvisite im Heimbereich (ÖGK: Positionen 36 und 37; SVS, KFA und BVAEB: Positionen B1 und B2 bzw. A1 und A2) zu verrechnen. Hierfür wurden folgende Positionsziffern geschaffen, die für alle Sozialversicherungs- und Krankenfürsorgeträger (ÖGK, BVAEB, SVS, KFA) gelten:
36z für den Zuschlag zur ersten Tagesvisite zu EUR 16,50
37z für den Zuschlag für jede weitere Tagesvisite zu EUR 4,80
Die Abrechnung der Zuschlagsposition ist freiwillig. Abrechnende Ärzt*innen verpflichten sich dazu, sich einmal wöchentlich mit einem Antigen-Schnelltest oder einem Amplifikationstest auf SARS-CoV-2 testen zu lassen
Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend (BMAFJ) hat in diesem Erlass festgehalten, dass auch die Mitarbeit von Krankenhauspersonal an der Organisation und Durchführung von COVID-19-Impfungen als "außergewöhnlicher Fall" im Sinne des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG) und des Arbeitszeitgesetzes (AZG) gilt.
Während der der ersten Durchimpfungsphase finden daher die Bestimmungen zu den Arbeitszeitgrenzen (Tageshöchstarbeitszeit, Dauer von verlängerten Diensten, Höchstzahl von verlängerten Diensten, Wochenhöchstarbeitszeit in einzelnen Wochen), zu den Ruhepausen und zur täglichen Ruhezeit auf das Krankenhauspersonal, welches zur Impfung herangezogen wird, keine Anwendung.
Weiterhin einzuhalten sind allerdings die durchschnittlichen Wochenhöchstarbeitszeiten von 48 Stunden. Diese dürfen nur überschritten werden, wenn die einzelnen Dienstnehmer*innen der Überschreitung im Rahmen des Opt-Outs schriftlich zugestimmt haben.
Für die schriftliche Zustimmung gelten die allgemeinen Regelungen: so können diese vorab für alle künftigen außergewöhnlichen Fälle erteilt oder auch im Nachhinein schriftlich erfolgen. Arbeitszeitverlängerungen in diesem Zusammenhang sind grundsätzlich binnen vier Tagen dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden und gesondert aufzuzeichnen. Obgleich der Erlass ausdrücklich nur auf das Krankenhauspersonal Bezug nimmt, ist davon auszugehen, dass er allgemein auf alle Dienstnehmer*innen anzuwenden ist, die im Rahmen der ersten Durchimpfungsrate herangezogen werden.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch diesen Erlass des BMAFJ vom 4. März 2020. In diesem Erlass hat das zuständige Bundesministerium bereits festgehalten, dass jene Bereiche, in denen es aufgrund von SARS-CoV-2 zu einem außergewöhnlichen Arbeitsbedarf kommt, als "außergewöhnliche Fälle" im Sinne des KA-AZG bzw. des AZG anzusehen sind.
Zum Aussetzen der gesetzlichen Bestimmungen im oben beschriebenen Ausmaß kommt es allerdings immer nur dann, wenn durch andere organisatorische Maßnahmen (z.B. der Aufnahme von zusätzlich qualifiziertem Personal, der Anschaffung von zusätzlicher Testgeräte usw.) nicht Abhilfe geschaffen werden kann.
Dies gilt auch für den neuen Erlass des Bundesministeriums für Arbeit.
Unter den nachstehenden Verlinkungen erhalten Sie aktuelle Informationen hinsichtlich der Vorgehensweise in Bildungseinrichtungen in Bezug auf SARS-Cov-2 (Stand 1. April 2021):
Die Ärztekammer für Wien geht konform mit den Empfehlungen der Bundesregierung und der Sozialpartner, alles zu unternehmen, um die Ausbreitung der Corona-Pandemie einzudämmen. In diesem Zusammenhang hat die Ärztekammer für Wien weitgehend auf Homeoffice umgestellt, um die Ansteckungsgefahr von Mitarbeiter*innen und Ärzt*innen so gering wie möglich zu halten, gleichzeitig aber den Betrieb der Ärztekammer für Wien auch weiterhin reibungslos aufrechtzuerhalten.
Parteienverkehr und persönliche Vorsprachen sind selbstverständlich auch weiterhin möglich. Bitte beachten Sie aber, dass ein persönlicher Kontakt über telefonische oder Mail-Voranmeldung und Terminvereinbarung mit den Mitarbeiter*innen erfolgen muss. Wird ein Termin vereinbart, so ist die Anwesenheit in der Ärztekammer entweder beim Portier im Eingangsbereich oder mittels Durchwahl oder Handy bei den entsprechenden Mitarbeiter*innen bekanntzugeben, damit Sie durch die Mitarbeiter*innen mit einer FFP2-Maske beim Stockwerkseingang abgeholt werden können. Grundsätzlich sind alle Mitarbeiter*innen der Ärztekammer für Wien weiter für Sie telefonisch und per Mail wie beim Normalbetrieb erreichbar.
Bitte beachten Sie, dass im Stiegenhaus, in den Stockwerksgängen sowie im Veranstaltungszentrum der Ärztekammer für Wien FFP2-Masken zu tragen sind. Bei Besprechungen und Fortbildungen gilt strikte Maskenpflicht während der gesamten Besprechung/Fortbildung auch für Vortragende. Mehr
Am 20. April 2021 findet um 15.30 Uhr wieder ein "Giftiger Dienstag" statt, diesmal zum Thema "Heimnische und tropische Blutparasiten".
Um daran teilzunehmen, registrieren Sie sich bitte hier (Webinar-ID: 271-018-563). Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail mit Informationen zur Teilnahme. Das Programm für das Sommersemester 2021 finden Sie hier.
Wir dürfen Sie über den SVS Brief-/Gegenbrief vom 23. März 2021 zu den Limitierungsänderungen der Gesprächspositionen und der Leistung OEK (Telefonordination) informieren, den Sie hier einsehen können. Die Limiterhöhungen finden Sie nachfolgend zusammengefasst:
Pos. 1j: Limiterhöhung auf höchstens 50% der Fälle pro Jahr
Pos. HMG: Limiterhöhung auf höchstens 50% der Behandlungsfälle
Pos. TA: Limiterhöhung für Allgemeinmediziner*innen, Fachärzt*innen für Innere Medizin sowie für Kinder- und Jugendheilkunde auf höchstens 50%; für Fachärzt*innen für physikalische Medizin auf höchstens 10% und für alle anderen Fachärzt*innen (ausgenommen Labormedizin und Radiologie) auf höchstens 40% der Behandlungsfälle pro Quartal
Pos. PS: Limiterhöhung auf höchstens 75% der Behandlungsfälle
Die Positionen 1j, HMG, TA und PS können mit den neuen Limitierungsbestimmungen zur OEK verrechnet werden. Die vereinbarten Maßnahmen gelten im Zeitraum vom 1. April 2021 bis 30. Juni 2021.
Die Errichtung einer Patientenverfügung ist für Ärzt*innen und Patient*innen mit großem Aufwand verbunden. Was sie kann und wann sie sinnvoll ist, sowie viele weitere interessante Berichte können Sie jetzt schon online im aktuellen doktorinwien lesen.
Der Ärztekammer wurde dieses Schreiben des Psychosozialen Dienstes Wien/Sucht- und Drogenkoordination Wien (PSD/SDW) zur Kenntnis gebracht.
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