ÄAO 2015 Ausbildung zum*zur Ärzt*in für Allgemeinmedizin
Mit 1. Juni 2015 ist die Ärzt*innen-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) in Kraft getreten. Sie ist für alle verpflichtend, die ihre Ausbildung nach diesem Datum begonnen haben.
Die Ausbildung zum*zur Ärzt*in für Allgemeinmedizin beträgt mindestens 42 Monate. Zusätzlich ist die Prüfung zum*zur Ärzt*in für Allgemeinmedizin erfolgreich zu absolvieren.
Die Ausbildung kann nur nach folgendem Stufenbau absolviert werden, wobei der jeweils vorherige Ausbildungsabschnitt erfolgreich abgeschlossen sein muss.
- Basisausbildung in der Dauer von 9 Monaten
- 27 Monate Spitalsturnus (12 Monate davon in einer Lehr(gruppen)praxis absolvierbar
- verpflichtende Lehrpraxis beim*bei einer Ärzt*in für Allgemeinmedizin
Basisausbildung
Die postpromotionelle Ausbildung beginnt sowohl für die Ausbildung zum*zur Ärzt*in für Allgemeinmedizin als auch zum*zur Fachärzt*in zwingend mit der neunmonatigen Basisausbildung in konservativen und chirurgischen Fachgebieten. Ziel ist der Erwerb von klinischen Basiskompetenzen sowie die fachgerechte Behandlung von Notsituationen. Die Basisausbildung kann ausschließlich in anerkannten Spitälern in Form einer Anstellung als Turnusärzt*in erfolgen und besteht aus konservativen wie auch chirurgischen Ausbildungsinhalten. Innerhalb der Basisausbildung gibt es keine vorgegebene zeitliche Zuordnung zu bestimmten Fächern, sondern vielmehr sind die Inhalte der Basisausbildung in den 9 Monaten zu vermitteln (§ 10 ÄAO 2015). Es ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Basisausbildung zumindest eine Rotation (konservativ + chirurgisch) verpflichtend zu absolvieren ist. Wählt der*die Auszubildende zusätzlich ein beliebiges Fach (zB.: Pathologie oder Radiologie), sind zwei Rotationen zu absolvieren.
Hinsichtlich der Vermittlung dieser Ausbildungsinhalte erachtet die Ärztekammer für Wien eine Aufteilung in 5 und 4 Monate am sinnvollsten, wenngleich auch die Aufteilung in 6 und 3 Monate zulässig ist. Die genaue Einteilung trifft jedoch letztlich der*die ärztliche Direktor*in der jeweiligen Krankenanstalt unter Berücksichtigung der Ausbildungsinhalte der Anlage 33 der KEF und RZ-V 2015.
Das Gesundheitsministerium und die Österreichische Ärztekammer empfehlen zudem, einen Teil der Basisausbildung auch an einer Abteilung für Neurologie zu verbringen, da dieses Fach im Rahmen der Allgemeinmedizinausbildung nicht mehr verpflichtend vorgesehen ist.
Spitalsturnus
An die Basisausbildung schließt eine 27-monatige Ausbildung in folgenden Fächern an:
- 9 Monate Innere Medizin
- 3 Monate Kinder- und Jugendheilkunde (*)
- 3 Monate Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- 3 Monate Orthopädie und Traumatologie (*)
- 3 Monate Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (*)
- 2 Wahlfächer à 3 Monate: Allgemein und Viszeralchirurgie, Anästhesiologie und Intensivmedizin, Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Neurologie, Urologie
Die mit (*) gekennzeichneten Fächer sowie eines der Wahlfächer mit Ausnahme der Anästhesiologie und Intensivmedizin können in einer Lehr(gruppen)praxis oder einem Lehrambulatorium absolviert werden. Die Reihenfolge der zu absolvierenden Fachgebiete spielt hierbei keine Rolle.
Als letzter Ausbildungsabschnitt ist verpflichtend eine 6-monatige Ausbildung in einer Lehr(gruppen)praxis für Allgemeinmedizin vorgesehen. Diese kann ausschließlich am Ende der Ausbildung zum* Ärzt*in für Allgemeinmedizin erfolgen. § 235 Abs 7 ÄrzteG 1998 normiert eine stufenweise Erhöhung der verpflichtenden Lehrpraxis im Fachgebiet Allgemeinmedizin auf neun Monate für Ausbildungen ab 01.06.2022 bzw. auf zwölf Monate für Ausbildungen ab 01.06.2027. Ärzt*innen, die ab 01.06.2022 bzw. ab 01.06.2027 ihre postpromotionelle Ausbildung beginnen und sich nach Absolvierung der Basisausbildung für die allgemeinmedizinische Ausbildung entscheiden, haben als letzten Ausbildungsabschnitt im Fachgebiet Allgemeinmedizin daher eine verpflichtende Ausbildung in der Lehrpraxis im Ausmaß von neun bzw zwölf Monaten zu absolvieren.
Insgesamt dürfen nach der Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 18 Monate in einer Lehr(gruppen)praxis absolviert werden.
Neben der Ausbildung in der Lehr(gruppen)praxis besteht die Möglichkeit auch im Rahmen einer Anstellung in einer als Ausbildungsstätte anerkannten Krankenanstalt tätig zu werden (z.B. Nacht- und Wochenenddienste). Für die verpflichtenden 6 Monate im Fachgebiet Allgemeinmedizin am Ende der Ausbildung ist eine Förderung vorgesehen. Informationen zur geförderten Lehrpraxis finden Sie hier: Lehrpraxis (aekwien.at)
Sofern die Fachgebiete Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und Haut- und Geschlechtskrankheiten nicht im Rahmen des 27-monatigen Spitalsturnus als Wahlfächer absolviert wurden, sind diese ebenfalls im Rahmen der Lehrpraxis im Fachgebiet Allgemeinmedizin zu absolvieren. Es stehen dafür auch entsprechende Rasterzeugnisse zur Verfügung, die zusätzlich vorzulegen sind.
Kernausbildungszeit
Die Ausbildung hat in Form eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernausbildungszeit von 35 Wochenstunden zu umfassen. 25 Wochenstunden davon müssen im Zeitraum von 7.00 bis 16.00 absolviert werden, wobei zusätzlich zu absolvierende Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienste entsprechend zu berücksichtigen sind.
Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienste
Sofern fachlich erforderlich und arbeitsrechtlich zulässig ist zumindest ein fachbezogener Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat in einem Durchrechnungszeitraum von neun Monaten zu leisten ist. Dies gilt auch für eine Teilzeit-Ausbildung, wobei sich hier die Anzahl der Dienste und der Durchrechnungszeitraum aliquot verlängern.
Ausbildung in Teilzeit
Sowohl die Basisausbildung als auch sämtliche Abschnitte der Ausbildung zum*zur Ärzt*in für Allgemeinmedizin können in Teilzeit absolviert werden, wobei sich die Gesamtdauer der Ausbildung aliquot verlängert. Eine Teilzeitbeschäftigung in einer Krankenanstalt muss mindestens 12 Wochenstunden betragen; zwei Drittel davon müssen im Zeitraum von 7.00 bis 16.00 liegen. Die Untergrenze der Teilzeitbeschäftigung in einer Lehr(gruppen)praxis sind 15 Wochenstunden. Zu beachten ist, dass von Turnusärzt*innen nicht zwei Teilzeit-Beschäftigungen zum Zwecke der Ausbildung gleichzeitig absolviert werden dürfen.
Das Ärztegesetz regelt nur den ausbildungsrechtlichen Teil einer Teilzeit-Ausbildung und gewährt keinen Rechtsanspruch darauf. Inwieweit Teilzeit-Ausbildung möglich ist, ist daher insbesondere auch und vor allem mit den Dienstgeber*innen zu klären, der einen entsprechenden Teilzeit-Dienstvertrag zu genehmigen hat.
Fehlzeiten – Sechstelregelung
Zeiten eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs, einer Erkrankung, einer Eltern-, Familienhospiz- Väter- oder Pflegekarenz sowie eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots sind auf die Ausbildungszeit insoweit anzurechnen, sofern sie insgesamt nicht mehr als den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den jeweiligen Fachgebieten betragen. Die erlaubten Fehlzeiten liegen bei Vollzeitbeschäftigung bei fünf erlaubten Arbeitstagen pro Kalendermonat. Fehltage, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, werden nicht ins Sechstel eingerechnet. Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine aliquote Berechnung der erlaubten Fehltage. Zeitausgleich, Ersatzruhetage für Samstags-, Sonntags- und Feiertagsdienste sowie Fehlzeiten aufgrund einzuhaltender Ruhezeiten fallen nicht unter die Sechstelregelung und werden nicht als Fehlzeiten im Sinne der Ausbildung gewertet. Fachliche Fortbildungen bzw. Sonderurlaub für Fortbildungen sind Ausbildungszeit. Die Fehlzeiten werden getrennt für sämtliche Ausbildungsabschnitte berechnet (Basisausbildung, jedes Fach im Rahmen der Allgemeinmedizinausbildung).
Organisationseinheitenübergreifender Einsatz von Turnusärzt*innen ("Pooling")
Für den gleichzeitigen Einsatz von Turnusärzt*innen in zwei oder mehreren Abteilungen gelten folgende Kriterien:
- nur außerhalb der Kernausbildungszeit (nach 16.00)
- nur im Rahmen der Fertigkeiten der Basisausbildung
- kein Einsatz auf einer abteilungsfremden Ambulanz
- Anwesenheit eines fachlich verantwortlichen Arztes an den jeweiligen Abteilungen
- Beschränkung der pro Turnusärzt*innen zu betreuenden Bettenzahl: maximal 60 Betten beim Einsatz auf zwei Abteilungen sowie maximal 45 Betten bei Tätigwerden auf drei Abteilungen
Rasterzeugnisse
Rasterzeugnisse stellen den Nachweis über eine erfolgreich zurückgelegte Ausbildungszeit dar. Sie normieren die zu vermittelnden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (= Ausbildungsinhalte) für jedes Ausbildungsfach. Rasterzeugnisse sind unverzüglich nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnittes zu folgenden Zeitpunkten auszustellen:
- nach dem Ende der Basisausbildung
- nach jedem Fachgebiet der allgemeinärztlichen Ausbildung
Bevor ein Rasterzeugnis ausgestellt wird, muss ein fachlich auf die Ausbildung bezogenes Evaluierungsgespräch zwischen dem Ausbildungsverantwortlichen und dem*der Turnusärzt*in geführt und entsprechend dokumentiert werden.
Aufgrund von Novellen der Verordnung über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der ärztlichen Ausbildung (KEF-RZ VO) gibt es verschiedene Versionen von Rasterzeugnissen. Bei Ausbildungsbeginn (gemeint ist die Basisausbildung) nach dem 1.1.2020 kann die Ausbildung lediglich gemäß der 3. Novelle der KEF-RZ-VO 2015 absolviert werden. Bei Ausbildungsbeginn vor 1.1.2020 kann die Ausbildung weiterhin gemäß der vorherigen Version absolviert werden, jedoch ist ein Übertritt in die Version 3. Novelle der KEF-RZ-VO möglich. Näheres hierzu unter: Ausbildungsinhalte und Rasterzeugnisse (KEF und RZ-V 2015) (aerztekammer.at). Auch Ausbildungsärztinnen und Ausbildungsärzten mit früheren Ausbildungsbeginn steht es daher offen, ihre Ausbildung nach der aktuell geltenden KEF-RZ-VO zu absolvieren.
Je nach Sonderfach oder Fachgebiet im Rahmen der Allgemeinmedizinausbildung gibt es abhängig vom Ausbildungsbeginn unterschiedliche Rasterzeugnisversionen. Bitte achten Sie darauf, dass bei der Einreichung für das Diplom zum*r Ärzt*in für Allgemeinmedizin bzw. Fachärzt*in die korrekten Versionen der Rasterzeugnisse zur Bestätigung der absolvierten Ausbildung vorgelegt werden. Bei Fragen oder Unklarheiten helfen die zuständigen Ansprechpartnerinnen in der Standesführung gerne weiter.
Weitere Informationen zu den Rasterzeugnissen sowie den entsprechenden Ausbildungsinhalten finden Sie auf der Website der Österreichischen Ärztekammer.
Bitte beachten Sie, dass die Ärztekammer für Wien lediglich ausbildungsrelevante Ausbildungszeiten bestätigt, keinesfalls aber Vordienstzeiten für ihre Gehaltseinstufung. Diese Vordienstzeiten-Bestätigungen werden ausschließlich von ihrem*r Dienstgeber*in vorgenommen.
Für Rechtsauskünfte steht Ihnen die Stabstelle Recht der Ärztekammer für Wien jederzeit gerne zur Verfügung:
Mag.a phil. Nathalie Holzer, Tel. 51501/1412, E-Mail mmmaG9semVyQGFla3dpZW4uYXQ=
Lena Posch, Tel. 51501/1431, E-Mail mmmcG9zY2hAYWVrd2llbi5hdA==
Mag. Scherwin Taghawi, Tel. 51501/1213, E-Mail mmmdGFnaGF3aUBhZWt3aWVuLmF0