Schiedsstelle der Ärztekammer für Wien
Behandlungsfehler - Was tun?
Wenden Sie sich an die Schiedsstelle.
Streitigkeiten ohne Befassung der Gerichte beizulegen; dieser Gedanke ist nicht neu. Schließlich sind zivilrechtliche Verfahren für alle Beteiligten mit – oft sehr hohen – Kosten verbunden und dauern erfahrungsgemäß sehr lange. Der Prozessausgang ist ungewiss und der*die Unterliegende trägt auch die Kosten des Gegners. Die Schiedsstelle der Ärztekammer für Wien bietet eine kostenlose und unbürokratische Plattform für die Beilegung von Differenzen zwischen Patient*in und Ärzt*in.
Wer glaubt, durch eine ärztliche Handlung oder Unterlassung einen gesundheitlichen Schaden erlitten zu haben, hat die Möglichkeit, dies durch die Schiedsstelle der Ärztekammer für Wien überprüfen zu lassen. Dies gilt sowohl für die Behandlung im Spital als auch bei dem*der niedergelassenen Ärzt*in. Erweist sich der erhobene Vorwurf als berechtigt, spricht die Schiedsstelle auch eine Empfehlung über die Höhe der angemessenen Ersatzleistung aus.
Die Einleitung des Verfahrens
Für die Einleitung des Verfahrens genügt ein formloses Schreiben an die Schiedsstelle. Darin sollte kurz dargestellt werden, wann, wo und durch wen die Behandlung durchgeführt wurde und welcher Schaden daraus entstanden ist. Vorhandene Befunde etc. wären beizulegen. Nach Möglichkeit sollte auch angegeben werden, welche Schadenersatzvorstellungen bestehen.
Der Ablauf des Verfahrens
Nach Einlangen des schriftlichen Antrags wird das Spital der Ärzt*in aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben. Wenn die Stellungnahme vorliegt, erfolgt eine Einladung an alle Beteiligten zu einer Sitzung vor der Kommission der Schiedsstelle. Diese Kommission besteht aus einem*einer Richter*in des Ruhestandes oder des Dienststandes als Vorsitzende*n, ein oder zwei Ärzt*innen und einem in Medizinrecht versierte*n Jurist*in.
Bei dieser Sitzung wird die Sache erörtert. Alle Beteiligten haben die Möglichkeit, ihre Standpunkte nochmals zu erläutern und auf Fragen der Kommission zu antworten.
Wenn der Sachverhalt ausreichend geklärt erscheint, berät die Kommission über die Entscheidung. Andernfalls kann die Kommission die Einholung eines - für die Beteiligten kostenlosen – Gutachtens beschließen.
Die Entscheidung der Kommission
Wenn sich das Vorbringen als nicht berechtigt erweist, kann dem Ersuchen nicht entsprochen werden.
Sollten die Vorwürfe jedoch zu Recht bestehen, empfiehlt die Kommission die Zahlung einer Entschädigung und legt auch deren Höhe fest.
Die Entscheidung der Kommission hat den Charakter einer Empfehlung, was bedeutet, dass niemand gezwungen werden kann, die Entscheidung anzuerkennen. Die Spitalserhalter*innen und die Berufshaftpflichtversicherungen akzeptieren die Empfehlungen der Kommission jedoch in der Regel als Grundlage für ihre Entscheidungen.
Sollte der*die Patient*in mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, steht ihm*ihr der Gerichtsweg selbstverständlich offen.
Weitere wichtige Informationen
- Die Zuständigkeit der Schiedsstelle der Ärztekammer für Wien erstreckt sich auf behauptete Behandlungsfehler im Bereich des Bundeslandes Wien.
- Die Zuständigkeit der Schiedsstelle ist nur für ärztliche Fehler gegeben. Beschwerden über andere Unzukömmlichkeiten, wie z.B. unfreundliches Personal, schlechtes Essen, etc. können nicht behandelt werden.
- Ebenfalls nicht behandelt werden können Fälle, die gerichtsanhängig sind (Zivil- oder Strafgericht), oder bereits, in welcher Form auch immer, bereits rechtskräftig abgeschlossen sind.
- Da Schadenersatzansprüche nach Ablauf von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger verjähren, ist eine Behandlung von weiter zurück liegenden Fällen ausgeschlossen.
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Das Verfahren vor der Schiedsstelle beruht für alle Beteiligten auf freiwilliger Basis. Das bedeutet, dass kein*e Patient*in verpflichtet ist, sein Anliegen vor die Schiedsstelle zu bringen. Ebenso kann kein*e Ärzt*in gezwungen werden, sich dem Verfahren vor der Schiedsstelle zu stellen.
- Übrigens: Die Schiedsstelle kann auch von einem*r Ärzt*in angerufen werden, der glaubt, einen Behandlungsfehler begangen zu haben.
Zahnärztliche Schlichtungsstelle
Für Streitigkeiten in zahnärztlichen Belangen hat die Landeszahnärztekammer für Wien eine eigene Schlichtungsstelle eingerichtet. Informationen dazu finden Sie hier.
Schiedsstellenrichtlinien
Die Richtlinien für die Patient*innen*schiedsstelle finden Sie hier zum Download.