Belegärzt*innen
Infrastrukturbeitrag (ISB) / Hausrücklass / Verwaltungskostenbeitrag
Beim Infrastrukturbeitrag (in der Praxis teilweise auch als Hausrücklass oder Verwaltungskostenbeitrag bezeichnet) handelt es sich um einen Betrag, den private Krankenanstalten (Belegspitäler) von Belegärzt*innen für die Nutzung ihrer jeweiligen Infrastruktur einheben.
Da sich die Wiener Belegspitäler auch über die bei ihnen angebotenen Leistungen der technischen Fächer (Radiologie, Physikalischen Medizin und allgemeinen Rehabilitation, Medizinische und Chemische Labordiagnostik und Nuklearmedizin) finanzieren, wurde seinerzeit zwischen der Ärztekammer für Wien und den Belegspitälern vereinbart, dass sich der Infrastrukturbeitrag nur dann erhöht, wenn sich die Tarife der technischen Fächer, im Gegensatz zu den anderen Fächern, nicht erhöhen.
Der Infrastrukturbeitrag wird von den Privatversicherungen von den ärztlichen Belegarzthonoraren abgezogen und direkt an die Belegspitäler überwiesen. Den Belegärzt*innen wird das Honorar somit um derzeit 11,6% vermindert ausbezahlt.
Hinweis: Einige Krankenanstalten heben einen höheren Infrastrukturbeitrag ein – dies ist jedoch nur auf Basis einer zwischen dem Verband der Privatkrankenanstalten und der Ärztekammer für Wien basierenden Vereinbarung möglich
Das Honorar für Belegärzt*innen entspricht den Vereinbarungen zwischen der Ärztekammer für Wien und dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die geltenden Vereinbarungen können Sie auf der Homepage der Ärztekammer für Wien abrufen.
Die Haftung des*der Belegärzt*in
Definition:
Der*Die Belegärzt*in ist ein*e Ärzt*in, dem*der vom Belegspital das Recht eingeräumt wird, seine*ihre Patient*innen unter Inanspruchnahme der hiefür vom Belegspital zur Verfügung gestellten Räume und Einrichtungen stationär zu behandeln. In der Regel kann sich der*die Belegärztin auch der Mitwirkung nachgeordneter Ärzt*innen und des vom Belegspital zur Verfügung gestellten Pflege- und Hilfspersonals bedienen.
Die Regelungen zum Thema Haftung der Belegärzte hat sich in den letzten Jahren nicht grundlegend verändert – vielmehr wurden durch aktuelle Entscheidungen die grundlegenden OGH Entscheidungen bestätigt.
OGH-Entscheidungen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich in zwei Entscheidungen mit der Haftung des*der Belegärzt*in für das Handeln dritter Personen im Zusammenhang mit dem von ihm vorgenommenen Eingriff befasst. Der ersten Entscheidung (1 Ob 267/99t vom 27. Oktober 1999) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Zuge der Vorbereitung einer Arthroskopie eines Kniegelenks wurde eine Manschette als Blutsperre angelegt. Durch das Anheben des Beines floss Desinfektionsmittel ab und sammelte sich unter der Manschette an. Zunächst kam es zu einer bläulich-roten Hautverfärbung und in weiterer Folge zur Ausbildung einer 10 x 4 cm messenden Hautnekrose mit Blasenbildung, die nach dermatologischer Behandlung abheilte und eine sichtbare bleibende Narbe hinterließ.
Der OGH sprach aus, dass bei einer Operation die vorbereitende Tätigkeit eines Operationsteams mit dem eigentlichen Operationsvorgang eine untrennbare Einheit bildet, weshalb der Operateur jedenfalls eine Anweisungs- und Kontrollzuständigkeit gegenüber den ihm assistierenden Personen haben muss. Er habe die Möglichkeit, deren Handeln durch Weisungen konkret zu beeinflussen. Diese seien daher als seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB anzusehen, weshalb er für deren Verschulden wie für sein eigenes hafte.
Der Anlass der zweiten Entscheidung (1 Ob 269/99m vom 23. November 1999) war folgender: Zwischen dem Operateur, einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, und der Patientin war die Durchführung einer Meniskusoperation in Vollnarkose vereinbart. Für die Durchführung der Narkose zog der Operateur eine freiberufliche Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin heran. Bei der Intubation kam es durch Hebelwirkung zu einer Luxation von Zähnen im Oberkiefer samt einer daran befestigten Frontzahnverblockung, wobei auch ein Stück des Kieferknochens ausbrach.
Der OGH verwies auf seine Ausführungen zur Gehilfenhaftung im oben stehenden Urteil und ergänzte sie mit Bezug auf den konkreten Fall dahingehend, dass die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin deren Stellung als Gehilfin des Operateurs nicht ausschließe. Auch der Tatsache, dass sich der Facharzt gemäß § 31 Abs. 3 ÄrzteG auf sein Fachgebiet zu beschränken habe, maß der OGH keine Bedeutung zu, da es nicht auf eine fachliche Weisungsbefugnis in einem bestimmten ärztlichen Sachgebiet ankomme, sondern darauf, dass der gesamte Operationsvorgang unter der Ingerenz des Operateurs stattfinde.
Was die Urteile bedeuten
Während die erste der dargestellten Entscheidungen des OGH juridisch durchaus schlüssig erscheint, kann die zweite nur Kopfschütteln hervorrufen. Sowohl die Tatsache der wirtschaftlichen Selbstständigkeit der Anästhesistin als auch die nicht bestehende fachliche Weisungsbefugnis wischt der OGH mit der lapidaren Feststellung vom Tisch, dass die organisatorische Oberleitung des gesamten Operationsvorgangs beim Operateur läge, weshalb er auch für Fehler der Anästhesistin einzustehen habe.
Als Konsequenz aus dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist allen belegärztlich tätigen Kolleg*innen dringend anzuraten, ihre Berufshaftpflichtversicherungen dahingehend zu überprüfen, ob auch solche Haftungen vom Versicherungsschutz umfasst sind, und die Verträge erforderlichenfalls entsprechend zu adaptieren.
Stand 11/2023 Mag.a Felke-Mangi