Der Arzt als Dienstgeber


Mitarbeiter*innen einstellen

Stellenanzeige und Vorstellungskosten: : Stellenanzeigen müssen Infos zum Mindestentgelt enthalten und dem Gleichbehandlungsgebot entsprechen. Für den*die zukünftige*n Arbeitnehmer*in können auch Vorstellungskosten anfallen zum Beispiel der Ersatz von Fahrt- und Übernachtungskosten. Schließt der*die Arbeitgeber*in in der Einladung zum Bewerbungsgespräch den Kostenersatz aus, bezahlt der*die Bewerber*in die Kosten.

Dienstvertrag: Der Dienstvertrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Er kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssige Handlung abgeschlossen werden. Schriftlichkeit ist jedoch aus Gründen der Beweissicherung jedenfalls anzuraten.

Dienstzettel: Der*Die Dienstgeber*in ist verpflichtet einen Dienstzettel unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses auszufolgen. Diese*r hat wesentliche Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag zu enthalten. Keine Verpflichtung besteht bei Dienstverhältnissen mit Dauer bis zu einem Monat und wenn bereits ein schriftlicher Dienstvertrag ausgefertigt wurde.

Im Downloadmenü finden Sie Muster für Dienstverträge.

Kollektivvertrag für die Angestellten bei Ärzt*innen und Gruppenpraxen in Wien: Durch diesen Kollektivvertrag werden Dienstverhältnisse der Angestellten bei Ärzt*innen und Gruppenpraxen geregelt. Er enthält z.B. Bestimmungen zur Arbeitszeit, Überstundenentlohnung, Urlaub, Vordienstzeiten, Kündigung und auch zum Entgelt.

Im Downloadmenü finden Sie den aktuellen Kollektivvertrag inkl. ergänzender Unterlagen

Anmeldung:

Sozialversicherung: Die Anmeldung zur Sozialversicherung hat ausnahmslos vor Arbeitsantritt durch den*die Dienstgeber*in zu erfolgen. Bezüglich der Lohnsteuer erlangt das Betriebssitzfinanzamt Kenntnis von der Beschäftigung eines*einer Arbeitnehmer*in dadurch, dass der*die Arbeitgeber*in für diesen*diese Mitarbeiter*in Beiträge abführt.

Da neben der Sozialversicherung und Lohnsteuer auch diverse Kommunalabgaben fällig werden, wenden Sie sich bitte für die Berechnung der Zahlungen an Ihren Steuerberater.

 

Laufendes Dienstverhältnis

Rechtliche Rahmenbedingungen:

Impfempfehlung

Das vorliegende Dokument enthält – erstmals für Österreich – Empfehlungen zu Impfungen für das Gesundheitspersonal. […] Diese Empfehlungen werden aber auch dem niedergelassenen Bereich nahegelegt. Hier können Sie die Info des Institut für Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin downloaden.  

Aushangpflichtige Gesetze

Die Verpflichtung des Aushangs bestimmter Gesetze und Verordnungen bedeutet für die*den Arbeitgeber*in, eine Reihe von arbeitsrechtlichen Vorschriften (insbesondere arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften) in einer Weise aufzulegen, sodass alle Arbeitnehmer*innen in diese Vorschriften Einsicht nehmen können. Hier finden Sie eine Übersicht der ÖQMed.

Arbeitsplatz

Der Arbeitsplatz hat den Arbeitnehmerschutzvorschriften zu entsprechen. Diese Vorschriften betreffen z.B. Beleuchtung, Beheizung, Belüftung und Raumhöhe von Arbeitsplätzen, die Ausstattung von Bildschirm-Arbeitsplätzen. Für jeden Arbeitsplatz ist außerdem eine Evaluierung durchzuführen. Hier finden Sie das kostenlose Angebot der AUVA Präventiv zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Überprüfung. Damit erfüllen Sie die Pflicht der Begehung (gemäß § 73 ASchG), welche alle 2 Jahre zu erfolgen hat. Alle Informationen zur Selbstevaluierung finden sie hier.

Arbeitszeit

Die Arbeitszeitplanung muss an geeigneter Stelle ausgehängt werden und den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit, die Zahl und die Dauer der Ruhepausen (oder die generellen Ruhepausen) sowie Beginn und Ende der wöchentlichen Ruhezeit enthalten.

Bei Arbeitnehmern*innen mit einer fixen Arbeitszeiteinteilung müssen keine zusätzlichen Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden, da die schriftliche Arbeitszeiteinteilung (Dienstplan) als Arbeitszeitaufzeichnung gilt. Nähere Informationen sowie Musterformulare finden Sie hier.

 

Krankenstand des*der Arbeitnehmer*in

Arbeitnehmer*innen gebührt eine Entgeltfortzahlung in Fällen von Krankheit, Freizeitunfällen, Kur- und Erholungsaufenthalte, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Bei längeren Krankenständen reduziert sich das Krankengelt. Ist es erschöpft erhält der*die Arbeitnehmer*in das Krankengeld von der Krankenkasse.

Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs für Arbeitnehmer*innen (Angestellte § 8 AngG/Arbeiter § 2 EFZG):

Angestellte

Dienstdauer

Krankheit/Freizeitunfall

(pro Arbeitsjahr)

Arbeitsunfall/Berufskrankheit

(pro Anlassfall)

0-1 Jahre

6 Wochen zu 100% /4 Wochen zu 50%

8 Wochen zu 100%

über 1 Jahr

8 Wochen zu 100%/4 Wochen zu 50%

8 Wochen zu 100%

über 15 Jahre

10 Wochen zu 100%/4 Wochen zu 50%

10 Wochen zu 100%

über 25 Jahre

12 Wochen zu 100%/4 Wochen zu 50%

10 Wochen zu 100%

 

Urlaub

Der Urlaubsanspruch entsteht in den ersten 6 Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit, danach in voller Höhe.

Dem*der Dienstnehmer*in gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub im folgenden Ausmaß:

  • bei weniger als 25 Dienstjahren ………………………………30 Werktage/25 Arbeitstage (5 Wochen)
  • nach Vollendung des 25. Dienstjahres ……………...……… 35 Werktage/30 Arbeitstage (6 Wochen)

Zusätzliche Urlaubstage stehen laut Kollektivvertrag für Angestellten bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien

  • Diplomierten Assistentent*innen bei Fachärzt*innen für Radiologie bzw. Gruppenpraxen von Fachärzt*innen für Radiologie im Ausmaß von 6 Werktagen sowie
  • Kriegsbeschädigten, Invaliden und Beschädigten nach dem Opferfürsorgegesetz oder dem Heeresversorgungsgesetz, sowie Körperbehinderten jeweils mit mindestens 50%iger Invalidität im Ausmaß von 3 Werktagen zu.

 

Mutterschutz, Eltern-Karenz, Teilzeitbeschäftigung für Eltern

Schutz während der Schwangerschaft und danach

Die Arbeitnehmerin muss dem*der Arbeitgeber*in den voraussichtlichen Geburtstermin mitteilen. Der*die Arbeitgeber*in darf eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Ab Meldung der Schwangerschaft gilt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz bis 4 Monate nach der Entbindung.

 

Der*die Arbeitgeber*in hat unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis der Schwangerschaft eine schriftliche Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat zu machen. Dabei sind Name, Alter, Tätigkeit, Arbeitsplatz und der voraussichtliche Geburtstermin bekannt zu geben. Eine Abschrift dieser Meldung ist auch der Arbeitnehmerin zu übergeben.

 

Für werdende Mütter gelten Beschäftigungsbeschränkungen und Verwendungsbeschränkungen.

Beschäftigungsverbot (Schutzfrist): Werdende Mütter dürfen in den letzten 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin sowie 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Früh-, Mehrlings- und Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. Verkürzt sich das Beschäftigungsverbot vor der Geburt, so verlängert es sich nach der Geburt im Ausmaß der Verkürzung, längstens jedoch bis zu sechzehn Wochen. Die Schutzfrist kann aus medizinischen Gründen vor der Entbindung über die 8-Wochenfrist hinaus vorverlegt werden.

Karenz

Mütter und Väter haben Anspruch auf Karenz (=Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts) längstens bis zum 2. Geburtstag des Kindes. Die Karenz kann zwischen den Elternteilen zweimal geteilt werden. Die Karenz beginnt frühestens nach dem Beschäftigungsverbot und muss mindestens 2 Monate betragen. Eine Verlängerung bis zum zweiten Geburtstag des Kindes ist möglich. Während der Karenz ist der jeweilige karenzierte Elternteil bis vier Wochen nach Ende der jeweiligen Karenz kündigungs- und entlassungsgeschützt.

Elternteilzeit

Elternteilzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit oder auf Änderung der Lage der bisherigen Arbeitszeit. Ob ein Anspruch auf Elternteilzeit besteht hängt von der Betriebsgröße und von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Weitere Voraussetzungen sind der gemeinsame Haushalt mit dem Kind beziehungsweise die Obsorge für das Kind, die Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindesten 20% (Achtung 12 Stunden dürfen nicht unterschritten werden), eine Mindestdauer der Teilzeitbeschäftigung von 2 Monate, keine gleichzeitige Karenz der Eltern und eine 1-maliger Anspruch der Teilzeitbeschäftigung.

 

Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

Arbeitsverhältnisse können auf unterschiedlichste Art beendet werden.

Kündigung

Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung des*der Arbeitgeber*in bzw. des*der Arbeitnehmer*in. Bei Angestellten hat die Kündigung laut Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen schriftlich zu erfolgen. Die Kündigung löst das Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Frist (Kündigungsfrist) zu einem bestimmten Zeitpunkt (Kündigungstermin) auf. Kündigungen müssen nicht begründet werden.

Kündigungsfristen:

Angestellte: Der Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen verweist auf § 20 AngG.

Kündigung durch den*die Arbeitgeber*in

Dienstzeiten unter 2 Jahren

6 Wochen Kündigungsfrist

nach vollendetem 2. Dienstjahr

2 Monate Kündigungsfrist

nach vollendetem 5. Dienstjahr

3 Monate Kündigungsfrist

nach vollendetem 15. Dienstjahr

4 Monate Kündigungsfrist

nach vollendetem 25. Dienstjahr

5 Monate Kündigungsfrist

 

Der Kündigungstermin ist grundsätzlich das Quartalende (31.03., 30.06., 30.09. und 31.12.), doch kann als Kündigungstermin auch der Letzte eines Kalendermonats vereinbart werden. Achtung gemäß Punkt XV. des Kollektivvertrags für Angestellte bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen ist eine solche Vereinbarung nur möglich, wenn das Dienstverhältnis kürzer als 5 Jahre gedauert hat. Ausnahme davon sind der Tod des*der Arbeitgebers*in und ein länger als 1 Monat dauernder vertragsloser Zustand mit den Kassen.

Kündigung durch den Angestellten

Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat und kann vertraglich auf höchstens bis zu 6 Monaten ausgedehnt werden. Diese darf jedoch nicht länger sein als die für den*die Arbeitgeber*in vereinbarte oder festgesetzte Kündigungsfrist.

Kündigungstermin: zum Ende eines Kalendermonats (vertraglich können auch weitere Termine vereinbart werden)

Kündigung durch den Arbeiter:

Kündigungsfrist: grundsätzlich 14 Tage (die Kündigungsfrist muss aber für beide Teile gleich sein), Kollektivvertraglich kann Abweichendes vorgesehen sein.

Kündigungstermin: richtet sich nach dem Kollektivvertrag

Entlassung

Die Entlassung ist die sofortige und fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den*die Arbeitgeber*in. Für eine Entlassung muss ein schwerwiegendes Fehlverhalten des*der Arbeitnehmer*in vorliegen, das die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht. Für die Entlassung gibt es keine Formvorschriften, sie kann daher mündlich, schriftlich als auch konkludent erfolgen. Sie muss jedoch in jeden Fall in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum jeweiligen Fehlverhalten stehen.

Vorzeitiger Austritt

Der vorzeitige Austritt ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den*die Arbeitnehmer*in mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund. Liegt kein wichtiger Grund für den vorzeitigen Austritt vor, steht dem*der Arbeitgeber*in Schadenersatz zu.

Einvernehmliche Auflösung

Bei der einvernehmlichen Auflösung einigen sich Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt. Es müssen weder bestimmte Kündigungsfristen noch ein bestimmter Kündigungstermin eingehalten werden.

Die einvernehmliche Auflösung ist mit wenigen Ausnahmen an keine Form gebunden. Spezielle Schutzvorschriften gibt es z.B. für Schwangere, Präsenz- und Zivildiener und Lehrlinge.  Aus Beweisgründen ist Schriftform jedoch immer dringend zu empfehlen.

Zeitablauf

Befristete Arbeitsverhältnisse enden mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen wurden. Es bedarf keiner gesonderten Kündigung. Bei Abschluss von längeren befristeten Arbeitsverhältnissen kann eine Kündigungsmöglichkeit für beide Seiten vereinbart werden.

 

Achtung: Wird das befristete Arbeitsverhältnis stillschweigend fortgesetzt, so geht es in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, d.h. auf unbestimmte Zeit laufendes Arbeitsverhältnis über.