Förderung einer Lehrpraxis

Förderung einer Lehrpraxis nach Ärzteausbildung 2015

Mit der Änderung der Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) wurde über Druck der Ärztekammer erstmals eine verpflichtende Lehrpraxis von sechs Monaten für alle angehenden Allgemeinmediziner als letzter Ausbildungsabschnitt eingeführt. Im Frühjahr 2018 ist es gelungen, eine entsprechende Finanzierung durch öffentliche Fördergelder sicherzustellen, um sowohl für die Turnusärzte als auch für die Lehr(gruppen)praxisinhaber*innen adäquate Bedingungen für die Absolvierung dieser Ausbildung zu schaffen.

Stufenweise Erhöhung gemäß § 235 Abs. 7 ÄrzteG 1998: Diese Bestimmung stellt auf den postpromotionellen Beginn der Ausbildung ab:

  • 9 Monate       ab 1. Juni 2022 
  • 12 Monate     ab 1. Juni 2027

Es sind für die Abwicklung zwei Modelle vorgesehen:

  • Anstellung in einer Lehr(gruppen)praxis für Allgemeinmedizin
  • Weiterbeschäftigung in der bisherigen „Ausbildungskrankenanstalt" unter Dienstzuteilung in eine Lehr(gruppen)praxis für Allgemeinmedizin

Entgegen der ursprünglichen Zusage des Wiener Gesundheitsverbunds zur Beibehaltung der Anstellung und Dienstzuteilung der Turnusärzte in die Lehr(gruppen)praxis gibt es in Wien derzeit ausschließlich das Modell Direktanstellung in der Lehr(gruppen)praxis, zumal sich auch die anderen Wiener Spitalsträger der Vorgehensweise des Wiener Gesundheitsverbunds angeschlossen haben.

Wie bisher gehen somit der Turnusarzt und der Lehr(gruppen)praxisinhaber ein Ausbildungsverhältnis in Form einer Anstellung ein. Der Turnusarzt ist bei der Wiener Gebietskrankenkasse entsprechend anzumelden und ein Dienstzettel auszuhändigen. Auf das Dienstverhältnis sind die Bestimmungen des Lehrpraxis-Kollektivvertrags (gültig ab 1. Juni 2016) anzuwenden, der auch einen Muster-Dienstzettel beinhaltet. Diesen finden Sie im Downloadbereich.

Das Anstellungsausmaß beträgt 30 Wochenstunden. Auf diesen Umfang bezieht sich auch die Förderung. Für eine darüber hinausgehende Anstellung bzw. für geleistete Überstunden wird keine Förderung gewährt. Eine Teilzeitbeschäftigung ist ab einem Mindestanstellungsausmaß von 15 Wochenstunden möglich und führt zu einer Verlängerung der Ausbildungsdauer.

Der geltende Lehrpraxis-Kollektivvertrag schreibt als Gehalt (aliquot für 30 Wochenstunden) jenen Betrag vor, der dem Turnusarzt unter zusätzlicher Berücksichtigung seiner Vordienstzeiten nach 9 Monaten Basisausbildung und 27 Monaten Spitalsturnus nach dem Gehaltsschema des Wiener Gesundheitsverbunds zustehen würde. Zeitbezogene Zulagen bleiben außer Betracht. Die Gefahrenzulage steht in Höhe von EUR 60,- zu sowie eine Kinderzulage von EUR 15,75/Kind. 

Das Gehalt wird zu 82 % aus Mitteln des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherung und des Wiener Gesundheitsfonds gefördert. Die restlichen 18 % übernimmt der Lehr(gruppen)praxisinhaber. Diese Eigenleistung des Lehr(gruppen)praxisinhabers begründet sich u.a. darin, dass die Leistungen des Turnusarztes zu normalen Tarifen mit den Krankenkassen verrechenbar sind.

Eine Förderung steht zu, wenn die Lehr(gruppen)praxis über eine aufrechte Ausbildungsberechtigung im Fach Allgemeinmedizin nach ÄAO 2015 verfügt, der Turnusarzt noch keine Förderung erhalten hat und sich nachweislich am Ende der Ausbildung befindet. Das Ende der Ausbildung muss durch Vorlage der Rasterzeugnisse von allen bisher absolvierten Ausbildungszeiten nachgewiesen werden. Das Vorliegen der Formalvoraussetzungen wird durch die jeweils zuständige Landesärztekammer geprüft.

Es gibt im Gegensatz zur bisherigen Förderung kein finanzielles Limit der Fördermittel, sodass bei Erfüllen der obenstehenden Kriterien ein Anspruch auf Förderung besteht.

Die Krankenanstaltenträger vermitteln grundsätzlich keine Lehrpraxis, sodass die Ärztekammer für Wien empfiehlt, sich rechtzeitig (circa 6 Monate) vor Ende des Spitalsturnus Gedanken über einen möglichen Lehrpraxisplatz zu machen. Die Ärztekammer für Wien unterstützt bei Bedarf gerne bei der Suche nach einer Lehr(gruppen)praxis und ist auch bei Berechnung des Gehalts behilflich. Anerkannte Lehr(gruppen)praxen sind im Lehrpraxisverzeichnis der ÖÄK gelistet:  www.aerztekammer.at/en/ausbildungsstaettenverzeichnis

Sollten Sie bereits kurz vor Beendigung Ihres Spitalsturnus stehen und in den kommenden Monaten Ihre Lehrpraxiszeit absolvieren möchten, wenden Sie sich bitte an mmmbGVocnByYXhpc0BhZWt3aWVuLmF0.    

Bitte berücksichtigen Sie, dass sämtliche Unterlagen bis spätestens acht Wochen vor Beginn Ihrer Lehrpraxiszeit in der Ärztekammer für Wien einlangen müssen!

Für Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zum Facharzt gibt es aktuell keine Förderung, da in der Facharztausbildung keine verpflichtende Lehrpraxis vorgesehen ist.