Der neue Gruppenpraxengesamtvertrag in Wien
Erläuterungen zur Gruppenpraxis | Gruppenpraxenformen | Zeitliche Abläufe | Reihung | Rechte und Pflichten | Honorare | Vertretung | Behindertengerechter Zugang | Öffnungszeiten | Außenstellen
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Erläuterungen zur Gruppenpraxis
Gruppenpraxen waren standespolitisch immer als Gegenstück zu den Spitalsambulanzen oder den Instituten gedacht. Es besteht die gesamtvertragliche Möglichkeit Gruppenpraxen zu gründen seit dem 1.1.2004. Nach der Ärztegesetznovelle im Jahr 2010 wurde der Gesamtvertrag mit der ÖGK entsprechend adaptiert, um die Ärzte GmbH ergänzt und per 1.1.2011 neu abgeschlossen. Bis Sommer 2011 wurden in Wien bereits über 60 Gruppenpraxen gegründet, was die Gruppenpraxis in Wien zum absoluten Erfolgsmodell gemacht hat.
Unter Gruppenpraxen versteht man prinzipiell Zusammenschlüsse von Ärztinnen und Ärzten im Rahmen von Offenen Erwerbsgesellschaften (Ärzte OG`s) bzw. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Ärzte GmbH`s).
Die Gruppenpraxis unterscheidet sich von einem losen Zusammenschluss mehrerer Ärztinnen und Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis dadurch, dass die Gruppenpraxis selbst als Rechtsperson Träger von Rechten und Pflichten sein kann, während bei Gemeinschaftspraxen die Gemeinschaftspraxis nach außen, beispielsweise gegenüber dem Patienten, nicht in Erscheinung tritt, sondern nur immer der jeweilige Arzt als physische Rechtsperson. Mit anderen Worten bedeutet die eigene Rechtspersönlichkeit der Gruppenpraxis, dass sie Räume anmieten, Personal beschäftigen, Verbrauchsmaterial oder Geräte ankaufen kann.
Gruppenpraxenformen
In der Realität und auch im Gruppenpraxengesamtvertrag wurden drei verschiedene Formen der Invertragnahme einer Gruppenpraxis geregelt:
- Zusammenschluss von zwei oder mehreren Vertragsärzten mit Einzelverträgen
- Ausschreibung einer neuen Kassenplanstelle für eine Gruppenpraxis
- Umwandlung einer bestehenden Einzelpraxis in eine Gruppenpraxis mit einem Arzt, der bis dato keinen Einzelvertrag hat.
Genaue Erläuterungen zu allen Formen finden Sie im Gesamtvertrag in den Paragr. 5-8.
Es muss jedoch beachtet werden, dass der Gruppenpraxen-Gesamtvertrag in Wien ausschließlich Gruppenpraxen zwischen fachgleichen Ärztinnen und Ärzten (zwei Allgemeinmediziner, zwei Internisten, zwei Radiologen, et cetera) regelt. Für Gruppenpraxen zwischen verschiedenen Fachrichtungen wurde in den bisherigen Verhandlungen noch kein dringender Bedarf gesehen, da bereits jetzt oft mehrere Ärztinnen und Ärzte mit Kassenverträgen auch ohne Gründung einer Gruppenpraxis in räumlich enger Nähe ordinieren (beispielsweise in Ärztehäusern).
In Wien gibt es insgesamt 1850 Planstellen (880 Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin und 970 Facharztstellen). In den Verhandlungen wurde vereinbart, dass diese Stellenanzahl unverändert bleiben soll. In einer Gruppenpraxis wird jedoch jeder Gesellschafter als eine einzelne Stelle gezählt. Das bedeutet, dass eine Gruppenpraxis nur dann gegründet werden kann, wenn eine entsprechende Stelle auch zur Verfügung steht und vom Invertragnahmeausschuss (IVA) zugeteilt wird.
Ärztekammer und Gebietskrankenkasse mischen sich in die konkrete Gestaltung eines Gesellschaftsvertrages nicht ein. Die Verträge sind der Ärztekammer für Wien allerdings vorzulegen.
Zeitliche Abläufe
Bitte beachten Sie unbedingt, dass die Nachfrage nach Gruppenpraxen mittlerweile sehr hoch ist und zahlreiche Kolleginnen und Kollegen offene Gruppenpraxisansuchen gestellt haben, aber aufgrund fehlender Planstellen noch keine Ausschreibungen stattgefunden haben. Die Ärztekammer für Wien fordert seit geraumer Zeit 80 zusätzliche Planstellen zur Schaffung von Gruppenpraxen. Die Zuteilung von freien Planstellen im IVA erfolgt gemäß den Kriterien des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG).
Selbst nach Zuteilung einer geeigneten Planstelle, bzw. erfolgter Ausschreibung der Gruppenpraxis, muss mit einer Dauer von zumindest 6 Monaten gerechnet warden, bis die Gruppenpraxis ihre Arbeit aufnehmen kann! Nach Auswahl des Gesellschafters und dem Ausstellen der "Wechselseitigen Zusage" durch die ÖGK erfordern auch die Eintragung ins Firmenbuch sowie der notwendige Beschluß in der Landesplattform Wien (gilt nur für neue Gruppenpraxen) entsprechende zeitliche Vorläufe.
Reihung
Die Reihung der einzelnen Bewerber im Rahmen einer Gruppenpraxisausschreibung erfolgt wiederum nach den Reihungskriterien für Einzelpraxen (Punktesystem). Analog zum Verfahren bei der Umwandlung einer Einzelvertragsarztpraxis werden auch in diesem Fall der Erstgereihte und jene Bewerber, die mindestens 80 Prozent der Punkteanzahl des Erstgereihten erreichen, den Gesellschaftern der Gruppepraxis bekannt gegeben, damit mit diesen Bewerbern ein Einvernehmen über den Eintritt in die Gesellschaft gefunden werden kann.
Rechte und Pflichten
Die Rechte und Pflichten der Inhaber einer Vertragsgruppenpraxis sind im überwiegenden Maße ident mit den Rechten und Pflichten eines Einzelvertragsarztes. So sind auch die beiden Gesamtverträge über weite Strecken wortident. Nebenbeschäftigungsregelungen, nach denen Vertragsärzte in Krankenanstalten nur noch als Belegärzte tätig werden beziehungsweise maximal zehn Stunden pro Woche als Konsiliarärzte arbeiten dürfen, gelten auch für die Gruppenpraxen. Ausnahmen gibt es nur für Ärztinnen und Ärzte, die schon jetzt einen Kassenvertrag und entsprechende Nebenbeschäftigungen haben.
Honorare
Die Honorare entsprechen ebenfalls inhaltlich 100-prozentig den Honoraren für Einzelpraxen. Dies ist in Österreich einzigartig, da in allen anderen Bundesländern Abschläge, Deckelungen bzw. Degressionsmodell existieren.
Vertretung
Prinzipiell sollten sich die Gesellschafter gegenseitig vertreten. Ist das aus den verschiedensten Gründen nicht möglich, so kann ein Vertreter bestellt werden. Bis zu sechs Wochen (auch wenn dies regelmäßig beziehungsweise tageweise ist) ist die Vertretung ohne Meldung an die Ärztekammer möglich. Ab sechs Monaten ist die Vertretung der Ärztekammer und der Gebietskrankenkasse zu melden, die dann auch nach Angabe von Gründen Einspruch erheben können.
Behindertengerechter Zugang
Gemäß dem Gruppenpraxengesamtvertrag vom 1. Jänner 2011, § 17 zum Thema behindertengerechte Ordination sind die Gesellschafter der Vertragsgruppenpraxis für die barrierefreie Ausrichtung ihrer Ordinationsstätte im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Reglementierungen verantwortlich.
Nähere Informationen hierzu finden Sie auch unter der Rubrik „Barrierefreiheit in Arztpraxen": http://www.aekwien.at/barrierefreiheit
Öffnungszeiten
Ein weiterer Unterschied besteht bei den Öffnungszeiten. Gruppenpraxen haben ganzjährig fünf Tage pro Woche offen zu halten und nehmen nicht an der Urlaubs- beziehungsweise Krankenstandsregelung teil. Gruppenpraxen müssen prinzipiell länger geöffnet halten, nämlich mindestens 30 Stunden pro Woche, ab drei Ärztinnen oder Ärzten mindestens 40 Stunden pro Woche.
Die Öffnungszeiten der Vertragsgruppenpraxis haben folgende Zeitblöcke zu umfassen:
Jedenfalls eine Abendordination ab 17:00 Uhr, mindestens 3h und eine Nachmittagsordination ab 13:00 Uhr, mindestens 3h.
Sowie zusätzlich wahlweise eine weitere Abendordination ab 16:00 Uhr, mindestens 3h oder eine Frühordination ab 7:00 Uhr, mindestens 3h.
Diese längeren und umfassenderen Öffnungszeiten entsprechen den standespolitischen Intentionen. Gruppenpraxen sollen ein breiteres Angebot und mehr Versorgung bieten.
Außenstellen
Diese Frage ist insofern relevant, als dass im Rahmen der Strukturreform in einigen Fächern die Standorte nicht sofort aufgeben werden sollen, eine Vergesellschaftung aus vielerlei Gründen allerdings keinen Sinn macht. Eine Gruppenpraxis kann nach dem Ärztegesetz nur einen Berufssitz haben. Dieser Berufssitz ist gleichbedeutend mit dem Ordinationssitz eines jeden Gesellschafters. Daneben besteht allerdings die Möglichkeit, dass Gesellschafter einer Vertragsgruppenpraxis auch noch eine weiteren Berufssitz als „normale" ärztliche Ordination anmelden.
Im Gesamtvertrag für Gruppenpraxen ist dazu vorgesehen, dass die Gruppenpraxis ihre vertragsärztliche Tätigkeit nur in den Ordinationsräumen ausüben darf, allerdings sind Ausnahmen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien zulässig. Das bedeutet, dass in einem solchen Fall die Gruppenpraxis den Antrag an den IVA stellen kann, dass gewisse Leistungen der Gruppenpraxis auch außerhalb der Gruppenpraxis-Räumlichkeiten, beispielsweise in der weiteren Ordination eines Gesellschafters, die auch zuvor Sitz einer vertragsarztlichen Ordination war, ausgeübt werden dürfen. Stimmen Ärztekammer und Gebietskrankenkasse dieser Außenstelle zu, so können vertragsärztliche Leistungen auch dort erbracht werden.
Kontakt
Sabine Hubmayr
Team Sektionen
Standesführung und niedergelassene Ärzte
Julian Riß
Team Kurienservices
Standesführung und niedergelassene Ärzte