Der Gutachter

Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifzierte Sachverständige


Gesetzesgrundlagen

  • Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz - SDG)
    BGB1. 1975/137 idF BGB1. 1994/623, I 1998/168, I 2001/133, I 2003/115, I 2007/111 und I 2009/30
  • Bundesgesetz vom 19.02.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen (Gebührenanspruchsgesetz - GebAG
    BGB1 1975/136 idF BG BGB1 1989/343, 1994/623, I 1997/140, I 2001/98, I 2004/1 (VfGH), I 2004/58, I 2004/71, I 2007/111 I 2009/30 und I 2009/52 sowie V BGBl
    1979/358, 1982/333, 1987/177, 1992/214, II 1997/407 und II 2007/134
     

Voraussetzungen

Fachlich:

  • 5-jährige ärztliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung in dem Fachgebiet, für das die Eintragung erfolgen soll. Die Tätigkeit als Turnusarzt, egal ob zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt kann nicht eingerechnet werden.
  • Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, des Sachverständigenwesens, die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens.
  • Eine für eine Gutachtenserstattung ausreichende Ausstattung und Ausrüstung im betreffenden Fachgebiet.
     

Persönlich:

  • Volle Geschäftsfähigkeit
  • Körperliche und geistige Eignung
  • Vertrauenswürdigkeit
  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Prüfung

Der Bewerber hat vor der geplanten gutachterlichen Tätigkeit eine Prüfung über sein entsprechendes juridisches Sachverständigenwissen vor einer unabhängigen Kommission (1 Vorsitzender, 2 Beisitzer) abzulegen.
Kosten pro Prüfung: € 400,--

Die Prüfung umfasst

  • Grundzüge der Gerichtsorganisation und der Gerichtsverfahren
  • Beweisverfahren
  • Sachverständigenbeweis
  • Sachverständigengebühren - Warnpflicht
  • Aktenführung
  • Sachverständigenlistenwesen
  • Rechte und Pflichten des Sachverständigen
  • Schiedswesen
  • Haftung
  • Rechtskunde
     

Versicherung

Jeder Interessent ist vor Eintragung in die Sachverständigen-Liste verpflichtet, dem für seine Eintragung zuständigen Landesgerichtspräsidenten nachzuweisen, dass eine Haftpflichtversicherung zur Abgeltung eventueller Schadensansprüche im Rahmen seiner gerichtlichen Sachverständigentätigkeit besteht. Die Mindestversicherungssumme muss Euro 400.000.-- pro Versicherungsfall betragen.
 

Eintragungsmodalitäten

  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf Eintragung.
  • Der Antrag ist an den zuständigen Landesgerichtspräsidenten (ZLG Wien, 1010 Wien, Schmerlingplatz 11, Tel. 521 52/3613) zu richten und wird mit Euro 63,-- vergebührt und per Erlagschein eingehoben.
  • Die Formulare liegen im zuständigen Zivillandesgericht (1010 Wien, Schmerlingplatz 11, Tel. 521 52) auf mit der entsprechenden Auflistung der erforderlichen Unterlagen.
  • Die Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder dem Ort der beruflichen Tätigkeit.
  • Mit Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste und zum Nachweis dieser Eigenschaft hat der zuständige Präsident einen Lichtbildausweis in Kartenform auszustellen.
  • Der Ausweis ist mit einem geeigneten Zertifikat zu versehen, das dem Sachverständigen selbständige Eintragungen in die Gerichtssachverständigenliste ermöglicht.
  • Die Gültigkeitsdauer dieser Karte ist mit dem Ende des fünften auf die Ausstellung folgenden Kalenderjahres befristet.
  • Die Kosten sind vom Sachverständigen zu tragen und die Entrichtung dem Präsidenten vor Eintragung in die Liste nachzuweisen. Erst dann wird dieser Ausweis ausgefolgt.
  • Die Ausweiskarte hat der Sachverständige bei seiner Tätigkeit bei sich zu führen und bei Bedarf vorzuweisen.
  • Die Verwendung eines Rundsiegels mit Name und Eigenschaft versehen für schriftliche Gutachten ist verpflichtend (nicht jedoch bei sonstigem Schriftverkehr). Ein Abdruck des Siegels ist dem ZLG vorzulegen.
  • Bei elektronischen Gutachten ist die Verwendung eines geeigneten Zertifikats ausreichend.
  • Die Eintragung in die Sachverständigenliste ist zunächst mit dem Ende des 5. auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres befristet und kann danach auf Antrag um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Der Antrag des Sachverständigen auf Rezertifizierung des Eintrags ist frühestens ein Jahr und spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen.