Kollektivvertrag

Im Bereich der Lehrpraxis gibt es derzeit einen gültigen Kollektivvertrag, welcher mit 1. Juni 2016 in Kraft getreten ist. Dieser gilt ausschließlich für die gesetzlich verpflichtende Lehrpraxis bei Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin nach der neuen Ärzteausbildungsordnung 2015, d.h. für die sechs Monate bei der Ärztin/beim Arzt für Allgemeinmedizin als letzten Teil der Ausbildung. Den entsprechenden Kollektivvertrag entnehmen Sie bitte dem Downloadbereich.

Der Kollektivvertrag ersetzt mit 1. Juni 2016 den bisher gültigen Kollektivvertrag vom 1. Jänner 2010, welcher für sämtliche Lehrpraxis-Verhältnisse (sowohl im Bereich der Allgemeinmedizin- als auch der Facharztausbildung) gültig war.

Somit gibt es derzeit für folgende Gruppen keinen gültigen Kollektivvertrag:

Ausbildungen nach Ärzteausbildungsordnung 2006 sowie für Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung nach Ärzteausbildungsordnung 2015, die entweder eine Facharztausbildung machen oder im Rahmen ihrer Allgemeinmediziner-Ausbildung ein vorgesehenes Fach bei einem Facharzt absolvieren. Hier ist im Unterschied aber auch keine Verpflichtung zur Absolvierung eines Teils der Ausbildung in einer Lehrpraxis/Lehrgruppenpraxis vorgesehen.

In solchen Fällen greifen die allgemeingesetzlichen Grundlagen wie das Angestelltengesetz, Urlaubsgesetz, Arbeitszeitgesetz usw. als Grundlage für Urlaubsansprüche, Kündigung, Normalarbeitszeit, Überstunden, Fortbildungen, Entgeltregelungen etc.