Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärzte 2024

Wir haben Sie in diesem Rundschreiben über das Verhandlungsergebnis zum Kollektivvertrag 2024 für die Angestellten bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien informiert. Auf Basis dieses Verhandlungsergebnisses haben die Gewerkschaft GPA und die Ärztekammer für Wien nunmehr einen neuen Kollektivvertrag ausgearbeitet.

Unter diesem Link finden Sie den neuen Kollektivvertrag für die Angestellten bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien, welcher rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft tritt.

Welche sind die wichtigsten Eckpunkte des neuen Kollektivvertrages?

  • Mindestgehaltsschema:
    • Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden gemäß Abschnitt XIX im Durchschnitt um 16,76% erhöht.
  • Zulagen:
    • Die Gefahrenzulage gemäß Abschnitt XX Absatz 1 wird auf EUR 138,- erhöht.
    • Die Gefahrenzulage gemäß Abschnitt XX Absatz 2 wird auf EUR 118,- erhöht.
    • Die Trinkgeldpauschale gemäß Abschnitt XXI wird auf EUR 37,- erhöht.
  • IST-Gehaltserhöhung:
    • Angestellte, die über den kollektivvertraglichen Mindestgehältern entlohnt werden, erhalten gemäß Abschnitt XIX (IST-Gehaltserhöhung) EUR 75,- plus 7,5%; maximal jedoch EUR 300,- (auf Vollzeitbasis).
    • Freiwillig geleistete IST-Gehaltserhöhungen, die seit dem 31. Dezember 2022 gewährt wurden, werden angerechnet.
  • Mitarbeiterprämie 2024 gemäß § 124b Z 447 EStG (steuer- und sozialversicherungsfreie Einmalzahlung):
    • Im Jahr 2023 aktiv und im Jänner 2024 aufrecht Beschäftigte erhalten gemäß Abschnitt XIX (Mitarbeiterprämie 2024 gem. § 124b Z 447 EstG) eine Mitarbeiterprämie in der Höhe von 7,1% des 14-fachen stichtagsabhängigen Bruttogehalts, maximal jedoch EUR 2.200,-.
    • Im Jahr 2024, zwischen dem 1. Jänner und 30. Juni neu eingetretene Beschäftigte, erhalten gemäß Abschnitt XIX (Mitarbeiterprämie 2024 gem. § 124b Z 447 EstG) eine Mitarbeiterprämie in der Höhe von 3,5% des 14-fachen stichtagsabhängigen Bruttogehalts; maximal jedoch EUR 543,-.
    • Freiwillig geleistete Einmalzahlungen, die seit dem 31. Dezember 2022 ausbezahlt wurden, werden angerechnet.
    • Zusätzlich: Die Nettosumme freiwillig geleisteter IST-Gehaltserhöhungen 2023 reduziert die Mitarbeiterprämie bis auf maximal EUR 0,-.
  • Weitere Vereinbarungen:
    • Die durchschnittliche Jahresinflationsrate wird - im Gegensatz zur bekanntlich höheren und seitens der GPA geforderten rollierenden Inflationsrate - als Basis für zukünftige Kollektivvertragsverhandlungen festgelegt.
    • Ergänzung in Abschnitt V Ziffer 1: „Einvernehmliche Dienstplanänderungen zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in gelten nicht als angeordnete Überstunden.“
    • Diskussionspunkte für die nächsten Verhandlungen umfassen u. a. die Erhöhung der Normalarbeitszeit, die Einführung von Verfallsklauseln für Überstunden und Zulagen sowie die Verschiebung von Lagezuschlägen.

 

Gibt es Dokumente, die bei der Umsetzung der lohnbetreffenden Maßnahmen unterstützen?
Die Ärztekammer für Wien stellt Ihnen zwei hilfreiche Dokumente zur Verfügung:

  • FAQs
    • Unter diesem Link finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um lohnbetreffende Maßnahmen des neuen Kollektivvertrages.
  • Berechnungsbeispiele
    • Unter diesem Link finden Sie beispielhafte Berechnungen zu der IST-Gehaltserhöhung und der Mitarbeiterprämie 2024 sowie deren Anrechnungs- und Aliquotierungsmodalitäten.

 

Allgemeiner Hinweis:
Der Dienstzettel und die damit zusammenhängenden Dokumente des nicht mehr gültigen Kollektivvertrages 2022 (insbesondere Anhänge 6 und 8) sind aufgrund zwischenzeitlicher gesetzlicher Änderungen nicht mehr aktuell. Wir stellen Ihnen daher auf unserer Homepage im Downloadmenü unter diesem Link einen Muster-Dienstvertrag für Angestellte in Ordinationen oder Gruppenpraxen in Wien zur Verfügung.