Nebenbeschäftigungs- und Abwerbeklausel

Die neue Nebenbeschäftigungs- und Abwerbeklausel für Spitalsärzt*innen der Stadt Wien

Nach sehr umfassenden Gesprächen zwischen der Ärztekammer für Wien und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten auf der einen und Gesundheitsstadträtin Prim. Dr.in Elisabeth Pittermann-Höcker und der Generaldirektion des Wiener Krankenanstaltenverbunds (KAV) auf der anderen Seite konnte eine neue Nebenbeschäftigungsklausel für Spitalsärzt*innen der Stadt Wien paktiert werden, die Ende Jänner des Jahres 2001 in einer Novelle der Dienstordnung und der Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Wien beschlossen wurde.

Unser Rechtsexperte Dr. Thomas Holzgruber 

Vorweg sei betont, daß sich betreffend Nebenbeschäftigungen in Ordinationen und Gruppenpraxen durch diese Novelle überhaupt nichts ändert.
Gleiches gilt auch für das Ansuchen um Kassenverträge: Für die kleinen Kassen ist dies nach wie vor möglich, wenn dabei auch zu beachten ist, daß durch die Intention der kleinen Kassen, die Zahl der Vertragsärzt*innen in Wien zu reduzieren, eine Invertragnahme bei regelmäßig steigenden Ansuchen immer schwieriger wird. Für eine Invertragnahme bei der Wiener Gebietskrankenkasse ist ein Ausscheiden aus dem Dienst der Stadt Wien nach wie vor zwingend notwendig.
Weiters gilt die Nebenbeschäftigungsklausel nicht für den Bereich von Krankenanstalten in der Rechtsform selbstständiger Ambulatorien (auch Institute genannt) sowie für den Bereich von Sonderkrankenanstalten für chronisch Kranke (Pflegeheime). Die Nebenbeschäftigungsklausel gilt also nur für eine Nebentätigkeit von KAV-Ärzt*innen in bettenführenden Krankenanstalten außerhalb der Stadt Wien (also Ordens- und Privatkrankenanstalten).
Demnach dürfen Ärzt*innen, die bei der Stadt Wien beschäftigt sind, in diesen Krankenanstalten nur mehr tätig werden, wenn es sich um eine akute Gesundheitsgefahr bei einem*einer Patient*in handelt oder der*die Patient*in die Aufnahme in eine Krankenanstalt der Stadt Wien ablehnt (Patientenwunsch).
Während die Formulierung des ersten Ausnahmetatbestands unstrittig war, da es eine allgemein ärztliche Verpflichtung ist, bei akuter Gesundheitsgefahr über Wunsch des*der Patient*in erforderliche Interventionen zu tätigen, war die Frage des Patient*innenwunsches Gegenstand intensiver Diskussionen. Zuletzt wurde die obige Formulierung gewählt, nach der der*die bei der Gemeinde Wien beschäftigte Ärzt*in verpflichtet ist, in der Ordination den Patient*innen über das Leistungsangebot des Krankenanstaltenverbunds zu informieren und den entsprechenden Patient*innenwunsch nach Aufnahme in eine Privatkrankenanstalt zu dokumentieren.
In den zitierten Gesprächen ist man mit der Stadt Wien übereingekommen, dass von der Ärztekammer ein Formular in Abstimmung mit dem KAV erarbeitet und an Ärzt*innen verteilt wird. Auf diesem Formular soll künftig der Patient*innenwunsch dokumentiert und danach dem KAV in Kopie zur Information gesandt werden. Diese strenge Dokumentationspflicht soll dazu dienen, dass nicht durch eine zweideutige Auslegung dieser Klausel Kolleg*innen, wenn sie in anderen Spitälern als Belegärzt*innen tätig werden, mit Sanktionen durch den*die Dienstgeber*in zu rechnen haben, wiewohl sie ihrer Meinung nach korrekt vorgegangen sind.
Wichtig ist, dass diese strenge Dokumentationspflicht nur dann gilt, wenn der bei der Stadt Wien beschäftigte Ärzt*in als konservativer Hauptbehandler (=bettenführender Belegarzt) tätig wird.
Das Formular kommt nicht zur Anwendung, wenn ein*e Ärzt*in als Assistent*in bei einer Operation, als Anästhesist*in oder als Konsiliarärzt*in zu einem Patient*in gerufen wird, der sich bereits in Behandlung in einer Privat- oder Ordenskrankenanstalt befindet. In diesem Fall hat der*die Patient*in durch seine Aufnahme in einer Krankenanstalt außerhalb des KAV seinen Wunsch bereits hinreichend manifestiert.
Zu beachten sind auch die Übergangsbestimmungen, nach denen die Dokumentation des Patient*innenwunsches nur für jene Ärzt*innen Gültigkeit erlangt, die vier Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes (31. Juli 2002) eine Nebenbeschäftigung melden. Für alle anderen Ärzt*innen, die entweder schon eine Nebentätigkeit gemeldet haben oder dies bis 31. Juli 2002 durchführen, gilt diese Klausel erst ab dem 1. Jänner 2008. Diese Übergangsfrist war notwendig, da dienstrechtliche Einschränkungen bei bestehenden Nebenbeschäftigungen verfassungsrechtlich nur nach entsprechenden Übergangsbestimmungen zulässig sind.
Die Übergangsbestimmungen bedeuten konkret, dass sich für alle Ärzt*innen, die schon derzeit als Belegärzt*innen in anderen Spitälern tätig sind, sich bis zum 1. Jänner 2008 überhaupt nichts ändert.
Zum Schluss sei noch auf die Abwerbeklausel hingewiesen. Nach dieser Bestimmung ist es nicht zulässig, für andere Krankenanstalten außerhalb der Stadt Wien Werbung zu betreiben und Patient*innen aktiv dazu aufzufordern, andere Krankenanstalten aufzusuchen. Da mit dieser Bestimmung keine Investitionen von Spitalsärzt*innen in bestehende Nebentätigkeiten zu schützen waren, wurde für diese Klausel keine Übergangsfrist aufgenommen. Diese gilt daher ab Inkrafttreten.
§ 25 Abs. 4 und 5 Dienstordnung und § 16 Abs. 3 und 4 Vertragsbedienstetenordnung lauten:
„Der Beamte des Schemas II KAV darf überdies keine Nebenbeschäftigung in einer Krankenanstalt im Sinn des § 1 Abs. 3 Z. 1, 2, 5 und 6 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 außerhalb der Unternehmung ‚Wiener Krankenanstaltenverbund' ausüben, es sei denn,

- die Ausübung der Tätigkeit ist zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen erforderlich oder

- der*die Patient*in oder dessen Vertreter erklärt nach Information über das Leistungsangebot der Unternehmung‚ Wiener Krankenanstaltenverbund ausdrücklich und nachweislich, dass eine Behandlung in einer Krankenanstalt der Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund" abgelehnt wird.

Den Beamten des Schema II KAV ist es untersagt, für eine in Abs. 4 genannte Krankenanstalt zu werben; dies umfasst auch das Verbot, auf Patienten dahingehend einzuwirken, sich einer Behandlung in einer solchen Krankenanstalt zu unterziehen."