Praxisvertretung
Vertretung in einer Kassenordination
Die Vertretung in einer Kassenordination ist durch die Verträge mit den Sozialversicherungsträgern geregelt. Diese sehen vor, dass ein*e Fachärzt*in mit Kassenverträgen (egal zu welcher Krankenkasse) nur durch eine*n Fachärzt*in des entsprechenden Sonderfaches vertreten werden kann. Eine Vertretung durch eine*n Ärzt*in für Allgemeinmedizin bzw. eine*n Ärzt*in in Fachärzt*innenausbildung - auch nicht im letzten Jahr der Fachärzt*innenausbildung - ist nicht zulässig. Ein*e Ärzt*in für Allgemeinmedizin darf ebenfalls nur durch eine*n andere*n Ärzt*in für Allgemeinmedizin vertreten werden. Sogenannte approbierte Ärzt*innen sind nicht zur Vertretung berechtigt.
Die Rechtsbeziehung zwischen dem*der Kassenärzt*in und seinem Vertreter ist ein zivilrechtlicher Vertrag, dessen Inhalte frei vereinbart werden können (seitens der Ärztekammer für Wien wurde ein Mustervertrag entwickelt – siehe im Downloadbereich). Hinsichtlich der Bezahlung des Vertreters ist festzuhalten, dass die bestehende Judikatur zur ärztlichen Vertretungstätigkeit dazu tendiert, dass fixe Pauschalbeträge als Indiz für ein Angestellt*innenverhältnis gesehen werden. Aus diesem Grund wird die Vereinbarung eines umsatzabhängigen Honorars empfohlen, da ein solches für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit – idR. im Rahmen eines freien Dienstvertrages – spricht.
Ein in Zusammenarbeit mit einer Anwaltskanzlei ausgearbeiteter Kriterienkatalog (siehe im Downloadbereich) soll Ihnen eine Hilfestellung bei der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses bieten.
Vertretungsregelungen in den Verträgen mit den Sozialversicherungen
Prinzipiell ist bei allen Krankenkassen vorgesehen, dass der*die Vertragsärzt*in im Falle einer persönlichen Verhinderung für eine Vertretung unter Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen Sorge zu tragen hat. Die Fälle der persönlichen Verhinderung sind im Vertrag nicht eingeschränkt; es kann sich dabei um Krankheit, familiäre Gründe, etc. handeln.
Wird in einer Praxis mit Verträgen zur Wiener Gebietskrankenkasse der*die Vertragsärzt*in in der Ordination vertreten, so ist in den Verträgen vorgesehen, dass bis zu sechs Wochen die Vertretung (auch regelmäßig tageweise) ohne Genehmigung oder Information der Krankenkasse durchgeführt werden kann. Wenn die Vertretung zwischen sechs Wochen und sechs Monaten andauert, sind der Name des*der vertretenden Ärzt*in und die voraussichtliche Dauer der Vertretung der Ärztekammer zu melden. Erst wenn die Vertretung länger als sechs Monate dauert, muss auch eine Meldung an die Kasse erfolgen. Ab einer Vertretung von sechs Wochen haben Kammer und Kasse in begründeten Fällen das Recht, gegen die Person des*der Vertreter*in oder gegen die Vertretung als solche Einspruch zu erheben. Das bedeutet, dass die Kasse aber auch die Kammer im Detail Gründe darzulegen haben, warum die Vertretung nicht durchgeführt werden darf.
Die vorhin dargestellten Vertretungsregelungen gelten auch für die kleinen Kassen und für die Fachärzt*innen für Radiologie, med. chem. Labordiagnostik, Pathologie und Physikalische Medizin. Für alle Ärzt*innen, die Verträge zur Wiener Gebietskrankenkasse haben, wurden zudem mit der ÖGK in Hinblick auf häufige Abwesenheitsgründe (Krankheit, Urlaub, Schwangerschaft und Fortbildung) noch Sonderregelungen für eine erleichterte kollegiale Vertretung vereinbart. Dies bedeutet aber nicht, dass man nicht auch in solchen Fällen, die dargestellten allgemeinen Regelungen anwenden kann.
A) Krankenstandsregelung (ÖGK)
Erkrankt ein*e Vertragsärzt*in, so entfällt bis zum 49. Tag der Erkrankung pro Kalenderhalbjahr die Pflicht zur Bestellung eines*einer Vertreter*in. Zur Vertretung sind automatisch alle Vertragsärzt*innen dieser Fachsparte verpflichtet. Erst nach dem 49. Tag der Erkrankung pro Kalenderhalbjahr ist verpflichtend ein*e Vertreter*in in der Ordination zu beschäftigen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass man ein Ansuchen an die Gebietskrankenkasse stellt, dass auf die Bestellung eines*einer Vertreter*in verzichtet wird.
Um an dieser Krankenstandsregelung teilzunehmen ist Folgendes zu unternehmen:
- umgehende Meldung der Erkrankung an die Ärztekammer für Wien (Sektion Ärzte für Allgemeinmedizin bzw. Sektion für Fachärzte) sowie an die Concisa AG, 50 172/0, bei der der*die Vertragsärzt*in einen Antrag auf Auszahlung von Krankengeld einbringen kann
- ebenso zu melden ist die Wiederaufnahme der Tätigkeit
- Aushang eines Plakates über die Erkrankung am Ordinationsschild
B) Schwangerschaft (ÖGK)
Prinzipiell gelten dieselben Regelungen wie beim Krankenstand. Die Frist, in der jedoch keine Vertretung nominiert werden muss, beträgt 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt (bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen 12 Wochen nach der Geburt). Durch die Meldung bzw. Antragstellung beim Wohlfahrtsfonds erhält die betroffene Kollegin eine Zuwendung aus dem Titel der Krankenunterstützung.
C) Urlaub (ÖGK)
Vertragsärzt*innen, die sich an der Urlaubsregelung beteiligen, sind nicht verpflichtet, für die Dauer des Urlaubes für eine Vertretung Sorge zu tragen. Die Vertretung erfolgt wie beim Krankenstand durch alle anderen Ärzt*innen dieser Fachrichtung. Das Höchstausmaß des Urlaubes, das ein*e Vertragsärzt*in im Rahmen der Urlaubsregelung konsumieren kann, beträgt sechs Kalenderwochen (= 42 Kalendertage) pro Kalenderjahr. Resturlaube werden in das nächste Jahr übertragen. Die Meldung des Urlaubes erfolgt an das Urlaubsreferat der Ärztekammer für Wien (Tel.: 01/51501-1266, Fax: 10/5126023-1266 oder über die E-Mail-Adresse mmmdXJsYXVic21lbGR1bmdAYWVrd2llbi5hdA==.
Die Meldung des Urlaubes hat im Vorhinein für das 1. Quartal bis 15 Dezember des Vorjahres, für das 2. Quartal bis 15. März, für das 3. Quartal bis 15 Juni und für das 4. Quartal bis 15. September zu erfolgen. Die entsprechenden Urlaube werden dann von der Ärztekammer an die Gebietskrankenkasse weitergeleitet.
Auch hier ist ein entsprechender Anschlag an der Ordination anzubringen. Nimmt ein*e Vertragsärzt*in bei der GKK nicht an der Urlaubsregelung teil, so hat er*sie für eine Vertretung in der Ordination zu sorgen. Er muss jedoch abweichend von den allgemeinen Regelungen den Namen der Vertretung und die Dauer des Urlaubes der GKK bekanntgeben.
D) Fortbildung (ÖGK)
Zusätzlich zur Urlaubsregelung besteht noch die Möglichkeit im Ausmaß von zwei Kalenderwochen nach den Regelungen der Urlaubsregelung einen Fortbildungsurlaub zu konsumieren.
E) Legalisierte, regelmäßige Dauervertretung (ÖGK)
Mit der Wiener Gebietskrankenkasse wurde im Jahr 2002 vereinbart, dass sich niedergelassene Ärzt*innen regelmäßig an bestimmten Tagen der Woche vertreten lassen können. Für eine derartige Vertretung sind die Gründe und der Namen des*der vertretenden Ärzt*in anzugeben. In der Praxis genehmigt die Kasse maximal zwei Tage pro Woche und das auch nur fürs erste befristet, um sich die Entwicklung der Praxis anzusehen.
Kontakt
Petra Rasovic
Team Sektionen
Standesführung und niedergelassene Ärzte