ÖGK-Honorarabschluss 2023/2024 im Detail für die Allgemeinmedizin

 

An: Alle niedergelassenen Ärzt*innen für Allgemeinmedizin mit Vertrag zur ÖGK
Von: Standesführung und niedergelassene Ärzte



Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!


 

Nach erfolgter Beschlussfassung des 22. Einzelpraxen-Zusatzprotokolls sowie des 22. Gruppenpraxen-Zusatzprotokolls, die den ÖGK-Honorarabschluss 2023/2024 regeln, dürfen wir Ihnen die Einzelheiten hiermit zusammenfassen.

  1. Honorarsummenzuschlag für 2023
    Für das Jahr 2023 wurde ein Honorarsummenzuschlag in der Höhe von 7,1% Ihrer individuellen kurativen Jahreshonorarsumme 2023 vereinbart, dessen Auszahlung bereits im Februar 2024 und im Rahmen der Endabrechnung des vierten Quartals 2023 erfolgt und somit abgeschlossen ist.
  2. Erhöhung der Tarife mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2024
    Sämtliche zum Stichtag 31. Dezember 2022 gültigen kurativen Tarife werden per 1. Jänner 2024 um 10% erhöht. Dies erfolgt durch eine Erhöhung des bisherigen Punktewertes von 0,67 auf den neuen Punktewert von 0,737. Die erhöhten Tarife werden erstmals für das 2. Quartal 2024 zur Auszahlung gebracht. Für das 1. Quartal 2024 erfolgt im Juli 2024 eine Nachzahlung in der Höhe der Differenz zwischen den bereits ausbezahlten Tarifen und den erhöhten Tarifen.
  3. Umwandlung von in Euro tarifierten Leistungen in Punkte
    In den Honorarkatalogen bestand hinsichtlich der Vergütung der Leistungspositionen bisher ein Mischsystem aus Punkten und Eurobeträgen. Dies wird nun vereinheitlicht, indem Euro-Tarife in Punkte umgewandelt werden. Betroffen sind folgende Positionen/Positionsziffern: Fallpauschale, 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9, 17, 36, 37, 58, 88, 610, 611.
  4. Sonstige Änderungen des Honorarkatalogs
    • Pos. 90 Ausführliche diagnostisch-therapeutische Aussprache
      Das Limit wird um 2% erhöht. Die sich aus der Limiterhöhung ergebende Nachzahlung erfolgt im Juli 2024.
      Zudem wurde eine längst erforderliche, formale Korrektur der Textierung durchgeführt, da der alte Positionstext die Verwendung medialer Hilfsmittel (z.B. Video) als unzulässig auswies. Selbstverständlich ist die Pos. 90 seit der Pandemie auch im Rahmen von telemedizinischen Behandlungen verrechenbar.
    • 8-er-Postionen (Konsultationspositionen)
      Die 8er-Positonen werden um folgende Textierung ergänzt: „Die Pos. Ziff. 8a-8i werden nur honoriert, wenn sie vollständig und in richtiger Reihenfolge zur Abrechnung gelangen. Persönliche und telemedizinische Konsultationen sind hinsichtlich der Reihenfolge nicht getrennt zu betrachten. Trotz der fehlenden tariflichen Bewertung sind auch die Pos. Ziff. 8a und 8b bei den entsprechenden Konsultationen abzurechnen. Bei Nichtverrechnung der Pos. Ziff. 8a und 8b können auch die Konsultationspositionen Pos. Ziff. 8c-8i nicht honoriert werden.“Bitte achten Sie auf die korrekte Verrechnung!
    • Pos. 7 Zuschlag für Konsilium bei Tag bzw. bei Nacht
      Da die Leistung bisher nicht genauer textiert war, kam es häufig zu Unklarheiten bei der Verrechnung. Deshalb wurden folgende Erläuterungen ergänzt:
      „Bei einem Konsilium handelt es sich um ein patientenbezogenes ärztliches Gespräch zwischen zwei Vertrags(fach)ärztinnen/Vertrags(fach)ärzten bzw. einer Vertrags(fach)ärztin/einem Vertrags(fach)arzt und einer Gesellschafterin/einem Gesellschafter einer Vertragsgruppenpraxis mit dem Ziel der gleichberechtigten Beratung, Diagnosestellung und Festlegung einer Therapie ohne Notwendigkeit einer ärztlichen Weiterbehandlung durch den Berufenen im konkreten Krankheitsfall; bloße kollegiale Gespräche, ein Erfahrungsaustausch, Koordinationstätigkeiten, Befundbesprechungen und Ähnliches stellen kein Konsilium im Sinne dieser Pos. Ziff. dar. Das Konsilium ist nur verrechenbar wenn die Vertrags(fach)ärztinnen/Vertrags(fach)ärzte bzw. Gesellschafterinnen/Gesellschafter nicht für die gleiche Institution oder Ordination tätig sind. Die Verrechenbarkeit ist ausgeschlossen, wenn unternehmerische Beteiligungsformen zwischen den Ordinationen/Institutionen oder ihrer Gesellschafterinnen/Gesellschafter bestehen. Die Konsiliarpartnerin/Der Konsiliarpartner ist im Zuge der Abrechnung anzugeben. Die Konsiliartätigkeit ist zu dokumentieren. – 20,896 Punkte“
    • Pos. 761 Ärztliches Gespräch mit Drogenkranken
      Die Textierung der Position wird hinsichtlich der Verrechnungsberechtigung wie folgt geändert: „Die Position ist nur von jenen Vertragsärztinnen/Vertragsärzten für Allgemeinmedizin verrechenbar, die ihre besondere Qualifikation gemäß der Weiterbildungsverordnung Opioid-Substitution nachgewiesen haben und die gemäß dieser Verordnung vorgesehenen regelmäßigen Weiterbildungsveranstaltungen absolvieren. Erläuterungen: Ist nicht im Fall einer ersten Hilfe Leistung verrechenbar. – 40 Punkte“
  5. Änderungen des Gesamtvertrages bzw. des Gruppenpraxengesamtvertrages

    Die Gesamtverträge werden mit Wirkung per 1. Jänner 2024 um folgende Regelungen ergänzt:

    • Für eine allfällige Standortübernahme, für die eine Zahlung aus dem Strukturfonds geleistet wurde, gilt, dass eine Übernahme der Ordinationsräumlichkeiten des*der Kassenplanstellenvorgänger*in durch …
      • den*die Kassenplanstellennachfolger*in zu keinem Zeitpunkt möglich ist.
      • eine*n andere*n Vertragsärzt*in derselben Fachrichtung frühestens nach dem Ablauf von 18 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Investitionsablöse, zulässig ist.
      • eine*n Vertragsärzt*in einer anderen Fachrichtung nach Zustimmung von Kammer und Kasse zulässig ist.
    • Die Möglichkeit der Verrechnungsberechtigung für Sonderleistungen wird auf angestellte Ärzt*innen ausgeweitet.
    • Die Frist zur Erweiterung/Neugründung einer Gruppenpraxis bzw. für Gesellschafter*innenwechsel wird in sämtlichen Angelegenheiten auf 18 Monate vereinheitlicht.

Sobald der neue Honorarkatalog zur Verfügung steht, werden wir Sie informieren.



Mit kollegialen Grüßen
 

Naghme Kamaleyan-Schmied
Geschäftsführende Vizepräsidentin
Kurienobfrau niedergelassene Ärzte



Ärztekammer für Wien
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