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Ordinationsmitarbeiter*innen: Antigentests ab heute (18.02.2021) einmal wöchentlich verpflichtend
23.02.2021
Wöchentliche Testung in Ordinationen - Ergänzung Nachweis über neutralisierende Antikörper
Wie in den Ärzt*innennews vom 18. Februar 2021 berichtet, sind nun auch Ärzt*innenordinationen in die Gruppe der Einrichtungen aufgenommen worden, die einmal pro Woche verpflichtend einen CoV-Antigentest durchführen müssen.
Einem negativen Testergebnis gleichzuhalten sind ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion, oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Bezüglich der Antikörpertests darf auf folgende FAQ des Ministeriums hingewiesen werden:
"Antikörper-Schnelltests oder ELISA-Tests sind nicht ausreichend, da diese nur Auskunft darüber geben, ob eine positiv getestete Person schon einmal infiziert war. Neutralisierende Antikörper können nur durch spezielle Tests, sogenannte Neutralisationstests, nachgewiesen werden. Die Durchführung von Neutralisationstests muss in speziellen Laboren erfolgen, da mit einem infektionsfähigen Virus gearbeitet wird. Dafür werden aufwendige Laborauswertungen und -geräte benötigt, die entsprechende Kosten mit sich bringen. Bei Antikörpernachweisen handelt es sich um ein sehr komplexes Themenfeld, wobei die Beurteilung von Laborergebnissen durch entsprechendes medizinisches Fachpersonal erfolgen muss."
18.02.2021
Ordinationsmitarbeiter*innen: Antigentests ab heute einmal wöchentlich verpflichtend
Mit der 1. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurden auch Arztordinationen in die Gruppe der Einrichtungen aufgenommen, die einmal pro Woche verpflichtend einen CoV-Antigentest bei allen Mitarbeiter*innen machen müssen. Als Mitarbeiter*innen gelten alle in der Ordination Beschäftigten (auch geringfügig Beschäftigte und Reinigungskräfte), nicht jedoch Personen von Drittanbietern, die in der Ordination Leistungen erbringen.
Das bedeutet, dass ab heute bei Mitarbeiter*innen und auch bei den Ärzt*innen selbst spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt werden muss, dessen Ergebnis negativ ist. Selbst- und Eigentestungen sind jedenfalls möglich. Darüber ist ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. So wie bisher schon für die Krankenanstalten normiert, kann im Fall eines positiven Testergebnisses das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
1. jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und ...
2. ... auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Die Ausnahmenregelungen der Verordnung in § 16 Abs 11 sehen vor, dass einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion, oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten, gleichzuhalten sind.
Weiters wird klargestellt, dass beim Betreten durch Mitarbeiter*innen bei Kontakt mit Patient*innen durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard zu tragen ist und die Regelungen des § 5 Abs 1 Z 1 und 2 (insb. hinsichtlich des 2 Meter-Mindestabstandes) und § 5 Abs 4 (alternative geeignete Schutzmaßnahmen) sinngemäß gelten. Diese Vorgaben gelten auch für Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer (sprich Ärzt*innen).
Die gesamte Verordnung samt Neuerungen finden Sie hier.
Die diesbezüglich angepassten Empfehlungen für Ordinationen werden demnächst ausgesendet.
Diese Testungen werden über eine Aktion des Wirtschaftsministeriums mit EUR 10.- pro Test förderbar sein. Details dieser Förderaktion, die neben Betrieben auch für Arztordinationen gilt, werden wir Ihnen in den nächsten Tagen zukommen lassen.