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Hier finden Sie die letzte Woche in Kraft getretene Verordnung betreffend näherer Bestimmungen über die Durchführung von Covid-19-Tests im niedergelassenen Bereich. Die Verordnung wird mit dem durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) ausgerufenen Ende der Pandemie, beziehungsweise spätestens am 31. März 2021 außer Kraft treten.
Wir haben in der Zwischenzeit auch die folgenden Abrechnungspositionen der Sozialversicherung erhalten:
Pos. Ziff. |
Anwendung |
COVT1 |
Antigentest positiv und PCR-Test veranlasst |
COVT2 |
Antigentest negativ ohne PCR-Test |
COVT3 |
Antigentest negativ mit PCR-Test veranlasst1 |
COVL |
PCR-Test (nur für Laborfachärzt*innen) |
1Bei auffälliger und intensiver Symptomatik mit anamnestischem Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Person, ist im Einzelfall auch bei negativem Antigentest ein PCR Test zulässig. Die Ärzt*innensoftwarehersteller*innen wurden vergangenen Freitag bereits über die Neuerungen informiert. Diese Abrechnungspositionen gelten für die ÖGK, BVAEB, SVS und KFA.
Wir machen noch einmal darauf aufmerksam, dass diese Tarife NICHT mit uns verhandelt, sondern einseitig vom Gesundheitsministerium festgelegt wurden.
Eine entsprechende Aktualisierung der wichtigsten Fragen und Antworten (FAQ) finden Sie hier.
Im Zusammenhang mit der Verordnung betreffend nähere Bestimmungen über die Durchführung von Covid-19-Tests im niedergelassenen Bereich möchten wir folgende wichtige Punkte besonders hervorheben:
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Eine Verrechnung der COVT-Positionen durch niedergelassene Ärzt*innen ist ausschließlich nur dann möglich, wenn die Patient*innen die entsprechenden Symptome aufweisen. Testungen von Symptomlosen / Screening-Testungen können nicht mit den COVT-Positionen abgerechnet werden, sondern gelten als Privatleistung.
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Wenn der Wunsch besteht, Antigentests in der Ordination anzubieten, muss der*die niedergelassene Ärzt*in sicherstellen, dass in der Ordination auch Proben für PCR-Test genommen und an ein Labor geschickt werden können. Es ist NICHT möglich, dass nur der Antigentest in der Ordination erfolgt und der PCR-Test anschließend telefonisch über 1450 oder 0190144 veranlasst wird.
Beim Testen hat eine räumliche bzw. zeitliche Trennung von SARS-CoV-2-krankheitsverdächtigen Personen, sowohl untereinander als auch von den sonstigen Patient*innen, zu erfolgen.