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23.02.2021
10 Euro Förderung pro Antigentest von Mitarbeiter*innen
Aktuell werden gesetzliche Regelungen, die Förderungen für Antigentests von Mitarbeiter*innen regeln, im Parlament behandelt. Unstrittig ist bereits, dass die Regelungen für das betriebliche Testen und die 10 Euro Förderung pro Antigentest auch für ärztliche Ordinationen und Gruppenpraxen gelten werden.
Konkret werden alle Antigentests an Mitarbeiter*innen, Ärzt*innen, sowie auch an ordinationsfremden Personen (auch Angehörigen), die getestet werden, mit 10 Euro pro Test gefördert.
Die Verordnung und die Honorierung für die Testungen symptomatischer Personen ist dadurch nicht berührt, ebenso die Möglichkeit für die Testung von asymptomatischen Personen ein Privathonorar zu verlangen.
Da die 10 Euro betriebliche Testung allerdings nicht gefördert werden, wenn man den Test mit den Sozialversicherungen oder den Patient*innen privat abrechnet, würden wir raten, diese Förderungsvariante nicht (!) für Patient*innen anzuwenden. Wichtig ist, dass für die Inanspruchnahme der Förderung der Test für die getestete Person unentgeltlich ist. Die COVID-19-Testung muss nach derzeitigem Stand (hierzu laufen noch Gespräche) in der Ordination der Ärzt*innen durchgeführt werden, die die Förderung beantragen.
Die Abrechnung der Förderung erfolgt indem man einerseits täglich die Anzahl (nicht Namen der Getesteten und Ergebnisse der Tests) auf einem Testprotokollformular notiert. Dieses Protokoll sollte man für eine allfällige stichprobenartige Abrechnung der Förderung archivieren. Weiteres sind die Rechnungen für die Testkits und Nachweise für allfällige Nebenkosten in Zusammenhang mit der Durchführung der Tests zu Kontrollzwecken aufzubewahren. Voraussichtlich wird es eine Liste der zulässigen Testkits geben - förderbar sind CE-zertifizierte Antigen-Tests, die jedenfalls für die Abstrichart Nasen-Rachen zugelassen sind.
Die Förderung ist zulässig für ordnungsgemäß dokumentierte COVID-19-Tests, die von 15. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 durchgeführt wurden. Die Abrechnung der Förderung ist online über das Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) möglich, indem ab 1. April 2021 rückwirkend für alle Testungen ab 15. Februar 2021 für alle Testungen des 2. Quartals eine Förderung beantragt werden kann.
Etwas problematisch ist, dass nach den uns vorliegenden Informationen eine Mindesttestanzahl für das 1. Quartal von 50 Tests und 100 Test für das 2 Quartal abgerechnet werden muss. Aus unserer Sicht ist das für Ärzt*innen nicht praktikabel, allerdings besteht die Möglichkeit, dass in Gemeinschaftspraxen eine Praxis Ankauf und Testung übernimmt, damit man auf die Zahlen kommt. Für Ordinationen/Gruppenpraxen mit über 50 Mitarbeiter*innen gibt es Sonderregelungen.
Sobald es weitere Informationen sowie Details zur Abrechnung haben, werden wir diese nachreichen.
29.12.2020
Veränderung der Verordnung zur Durchführung von Covid-19-Tests im niedergelassenen Bereich
Mit § 2 Abs 3 der Verordnung zur Durchführung von Covid-19-Tests im niedergelassenen Bereich erfolgt eine Änderung des Testungsablaufs:
Zuerst ist immer ein Antigentest durchzuführen. Ein PCR-Test ist bei Vorliegen eines negativen Antigentests im Einzelfall dann zulässig, wenn die Symptomhäufung auffällig und von stark ausgeprägter Intensität ist sowie anamnestischer Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Person besteht. Das bedeutet im Ergebnis, das positive Antigen Geteste mit Symptomen nicht mehr mittels PCR bestätigt werden müssen; diese Personen gelten Covid positiv und sind der MA 15 zu melden.
Weiters ist in § 1 Abs 3 der Verordnung nun vorgesehen, dass in den testenden Ordinationen entweder die elektronische Schnittstelle (HL7-Schnittstelle) für die Meldung in das Register der anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß Epidemiegesetz (EMS) oder die Ausstattung für sonstige von den Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellte elektronische Meldesysteme vorhanden zu sein hat, welche in Wien mit diesem bekannten Procedere verfügbar ist. Hier finden Sie weitere Informationen zur behördliche Meldepflicht und zum entsprechenden Formular.
Das bedeutet, Sie können entweder mit Ihrem Softwareanbieter reden, dass Sie sich ein entsprechendes Modul zulegen (Anm.: Kostenersatz durch öffentliche Stellen gibt es dafür nicht, Sie können die Anschaffung nur von der Steuer absetzen) oder Sie melden wie bisher beim Gesundheitsdienst der Stadt Wien (MA15) ein. Grundsätzlich ist diese Einmeldung rechtlich und auch für die Abrechnung der Leistung bindend.
16.12.2020
Informationsschreiben "positiver Antigentest" sowie "negativer Antigentest"
Wir dürfen Ihnen als Hilfestellung folgende Dokumente zu einem positiven oder negativen Antigenbefund mit der Information über Testaussage und Aufforderung zur Einhaltung der Absonderung übermitteln, da sonst auch vor Ausstellung des Absonderungsbescheids mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist.
Wir möchten Ihnen hier das Schreiben der Gesundheitsbehörde zum weiteren Verhalten nach positivem Antigen-Schnellest im niedergelassenen Bereich weiterleiten. Zudem bittet die Behörde darum, den betreffenden Patient*innen dieses Informationsblatt mit Verhaltensempfehlungen auszudrucken und auszuhändigen
24.11.2020
SVS: Details zur Abrechnung von Antigen-/PCR-Testungen im niedergelassenen Bereich
Die Verordnung betreffend nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich sieht für die Abgeltung der Testungen im niedergelassenen Bereich folgende Staffelung vor:
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EUR 65.- je Fall ab der 1. bis zur 30. pro Monat durchgeführten Testung
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EUR 50.- je Fall ab der 31. bis zur 60. pro Monat durchgeführten Testung
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EUR 35.- je Fall ab der 61. pro Monat durchgeführten Testung
Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) wird, unabhängig davon, wie viele Testungen monatlich durchgeführt werden, zunächst immer den höchsten Tarif (EUR 65.-) auszahlen, da die laut Verordnung vorgegebene Staffelung im Abrechnungssystem technisch nicht umsetzbar ist. Nach Vorliegen der Abrechnungsdaten eines Quartals wird die SVS auswerten, welche Vertragsärzt*innen in den Abrechnungsmonaten mehr als 30 bzw. 60 Tests für SVS-Patient*innen durchgeführt haben und in welchem Ausmaß die Honorarsumme daher zu kürzen ist. Die Kürzungen mitsamt der Gegenverrechnung werden den Vertragsärzt*innen über die Honorarliste kommuniziert. Die ersten Gegenverrechnungen werden mit der Februarabrechnung erfolgen.
Die FAQ wurden entsprechend aktualisiert. Die neueste Version finden Sie hier.
Hier finden Sie eine Übersicht verschiedener Antigen-Tests vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Deutschland.
17.11.2020
Ärztliches Zeugnis über den SARS-CoV-2 Infektionsstatus nach Antigen-Schnelltest - Muster
Aufgrund einiger Anfragen stellen wir Ihnen ein Muster für ein ärztliches Zeugnis über den SARS-CoV-2 Infektionsstatus von Patient*innen nach einem Antigen-Schnelltest zum Download und Ausdruck zur Verfügung.
Das Word-Dokument finden Sie hier.
Das PDF-Dokument finden Sie hier.
17.11.2020
Antigentestungen an Bundes- und Pflichtschulen in Wien
Mit Ende des derzeitigen Lockdown und dem danach wieder normalen Schulbetrieb werden Antigentestungen zur Verdachtsfallabklärung von Covid-19-Symptomen an Bundes- und Pflichtschulen in Wien durchgeführt. Für dieses Projekt werden Ärzt*innen gesucht, welche an Schultagen in der Zeit von 7:30 bis 14:00 Uhr in mobilen Teams Testungen an Schulen durchführen, diese auswerten und bei Schüler*innen, die positiv im Antigen-Test sind, die weiteren erforderlichen Schritte einleiten.
Das Honorar für diesen Dienst beträgt EUR 208,80.- pro Stunde (brutto).
Voraussetzungen sind ein eigener Pkw sowie ein Mobiltelefon. Die Fahrtkosten werden gemäß amtlichem Kilometergeld abgegolten (Euro 0,42/km).
Sollten Sie Interesse an diesem Dienst haben, melden Sie sich unter der E-Mail mmmYW50aWdlbnRlc3RAYmlsZHVuZy13aWVuLmd2LmF0.
12.11.2020
Meldepflicht Antigentests - Formular
Wir haben bereits darüber informiert, dass positive Antigentestergebnisse der behördlichen Meldepflicht unterliegen. In Wien hat die Meldung an die MA15 zu erfolgen: Hierfür ist die Mailadresse mmmY292aWRAbWExNS53aWVuLmd2LmF0 zu verwenden.
In Ergänzung zum Ärzt*innen News Beitrag vom 3. November 2020 möchten wir darauf hinweisen, dass für die Meldung dieses offizielle Formular zu verwenden ist.
Die Übermittlung per E-Mail ist rechtlich möglich, da im Gesundheitstelematikgesetz für die Zeit der Corona-Krise (aktuell ist die Regelung bis 30. Juni 2021 befristet) eine Bestimmung aufgenommen wurde, wonach eine Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten auch per E-Mail erfolgen darf. Voraussetzung hierbei ist lediglich, dass die Identität des*der Empfänger*in bestätigt ist.
Sie finden hier eine Übersicht verschiedener Antigen-Tests vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Deutschland.
20.10.2020
Allgemeines zu Antigen-Tests
Antigen-Tests ermöglichen einen direkten Nachweis viraler Antigene innerhalb von 15 bis 30 Minuten. Bei Antigen-Tests wird das Protein bzw. die Proteinhülle des Virus nachgewiesen. Verglichen mit PCR-Tests sind sie laut aktuellen Aussagen weniger zuverlässig.
Die Probenabnahme hat mittels Nasen-Rachen-Abstrich durch medizinisches Fachpersonal zu erfolgen. Es besteht eine gesetzliche Meldeplicht für positive Testergebnisse von Antigen-Tests. Positive Ergebnisse müssen mittels PCR-Test bestätigt werden. Ausgenommen davon sind nur symptomatische Kategorie-I-Kontaktpersonen, da diese ohnehin bereits abgesondert sind.
Personen mit positivem Antigen-Testergebnis sind bis zum Vorliegen des PCR-Testergebnisses abgesondert. Ist der PCR-Test positiv, erfolgt wie bisher eine Absonderung für 10 Tage. Ist der PCR-Test negativ, werden die Maßnahmen aufgehoben.
Einen anschaulichen Algorithmus zur Verwendung von Antigen-Tests finden Sie im BMSGPK-Dokument Antigen-Tests im Rahmen der Österreichischen Teststrategie SARS-CoV-2 (Version 13.10.2020) auf Seite 2.
Weiterführende Informationen finden Sie unter folgenden Links:
Aktuell ist ein Antigentest eine Privatleistung. Wir erwarten in Kürze eine Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die regeln soll, wie Antigentests auf öffentliche Kosten von Vertragsärzt*innen im Rahmen der Pandemie einsetzbar sind.