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Mit Beginn der derzeitigen COVID-19- Pandemie werden gemäß §36b Abs 4 Ärztegesetz 1998 sämtliche Fristen in Zusammenhang mit der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung bis zum Ende sämtlicher besonderer Maßnahmen der Bundesregierung ausgesetzt.
Erfasst sind davon auch Ausbildungszeiten; hier wird für die Dauer der Pandemie nur auf die in der KEF-RZ- VO aufgelisteten Ausbildungsinhalte, welche wie gewohnt entsprechend zu dokumentieren und vom Ausbildungsverantwortlichen zu überprüfen sein werden abgestellt. Die in §§ 9 und 14 ÄAO 2006 bzw. §§ 14 und 18 ÄAO 2015 geregelte "Sechstelregelung" nach der man nur 1/6 der jeweiligen Ausbildungszeit versäumen darf, wird damit ausgesetzt.
Vorerst gilt bei entsprechender Dauer der Pandemie, dass im Rahmen Allgemeinmedizinausbildung zumindest 2 Monate bzw. in der Sonderfachausbildung 6 Monate angerechnet werden können. Sollte die Pandemie länger dauern, so wird das Thema neuerlich zwischen Ärztekammer und Ministerium besprochen werden.