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Der Nationalrat hat am 20. März 2020 das 2. COVID-19-Gesetzespaket verabschiedet, im Rahmen dessen auch einige Anpassungen im Ärztegesetz 1998 vorgenommen wurden. Besonders hervorzuheben im Zusammenhang mit dem Diplom-Fortbildungs-Programm ist die Ergänzung des § 36b nach dem § 36a Ärztegesetz 1998 und hier insbesondere Abs. 4:
"Sämtliche Fristen auf Grundlage des Ärztegesetzes 1998 im Zusammenhang mit der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie ärztlichen Berufsausübung werden für die Dauer einer Pandemie ausgesetzt."
Diese Bestimmung wird so umgesetzt, dass gemäß dem 2. COVID-19-Gesetzespaket auch die Fristen des DFP-Diploms - und damit auch der Ablauf der Gültigkeit eines DFP-Diploms - ausgesetzt werden. Konkret bedeutet das, dass sich die Gültigkeit von DFP-Diplomen mit einem Gültigkeitsende beginnend mit 12.3.2020 um die tatsächliche Dauer der COVID-19-Pandemie (die derzeit noch nicht absehbar ist) verlängert.