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Handlungsempfehlung für niedergelassene Gesundheitsberufe

Wir dürfen Sie auf folgende Handlungsempfehlung für niedergelassene Gesundheitsberufe im Zusammenhang mit Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) hinweisen:

Allgemeine Schutzmaßnahmen
Sowohl bei Patient*innen als auch bei niedergelassenen Gesundheitsberufen soll eine kontinuierliche Selbstüberwachung (Körpertemperatur, Symptome, Allgemeinzustand) gepflegt und dazu ermutigt werden. Patient*innen sollen nicht unangekündigt eine Gesundheitseinrichtung (z.B. Praxis, Ordination) bzw. Gesundheitsdienstleister aufsuchen. Die betroffenen Personen sollen telefonisch eine Einzelterminvereinbarung treffen.

Reinigung und Desinfektion in der Gesundheitseinrichtung
Zusätzlich zu den üblichen Vorkehrungen der Basishygiene (übliche und notwendige hygienische Maßnahmen entsprechend der allgemeinen Hygiene):

  • Vermehrte regelmäßige Wischdesinfektion in der Ordination/Praxis

  • Desinfektion und/oder, wenn möglich, Sterilisation von medizinischen/therapeutischen Geräten unmittelbar nach deren Gebrauch

  • Umgang mit potentiell infektiösem Material: wenn möglich Verwendung von Einmalprodukten

  • Entsorgung von potentiell infektiösem Material ohne Zwischenlagerung in einem geschlossenen Behältnis

  • Entsorgung von Abfällen von Patientinnen/Patienten mit gefährlichem Erreger gemäß ÖNorm S 2104

Verhalten in der Gesundheitseinrichtung
Alle Behandlungen/Therapien sollen auf das Notwendigste beschränkt werden und - soweit möglich - mit digitalen Hilfsmitteln/per Telefon erfolgen. Ist ein persönlicher Kontakt notwendig, ein Hausbesuch jedoch nicht möglich, so soll bei etwaigen Praxis-/Ordinationsbesuchen der Patient*innen sichergestellt werden, dass es zu keinen Kontakten mit anderen, nicht mit SARS-CoV-2 infizierten Patient*innen kommt. Dies könnte beispielsweise in Form von getrennten "Infektions-Öffnungszeiten" mit Einzelterminvergaben erfolgen (nur nach tel. Vereinbarung, keine Wartezeiten, Desinfektion nach jeder Patient*in). Ein Aufeinandertreffen von Patient*innen in der Praxis/Ordination soll dabei weitgehend vermieden werden. Auf entsprechenden Eigenschutz ist zu achten.

Wenn sich eine symptomatische Person telefonisch meldet
Die Person soll aufgefordert werden, zu Hause zu bleiben und sich von anderen Personen fernzuhalten. Das unangekündigte Aufsuchen einer Gesundheitseinrichtung sowie das Nutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis soll jedenfalls vermieden werden. Abhängig vom Gesundheitszustand soll eine weitere Abklärung in die Wege geleitet werden, dabei sind adäquate Schutzmaßnahmen strikt einzuhalten. Eine telefonische Krankschreibung (nicht wegen Verdacht auf COVID-Infektion, z.B. bei Verdacht auf Lungenentzündung) ist derzeit möglich.
Soweit indiziert, wäre eine Testung auf COVID-Infektion zur näheren Abklärung (Kontaktaufnahme mit 1450) zu veranlassen.

Hausbesuche
Ist ein Hausbesuch notwendig, ist besonders auf Infektionsschutz (persönliche Schutzausrüstung, Händehygiene) zu achten.

Erfordert der Gesundheitszustand eines COVID-Verdachtsfalls eine Versorgung im Krankenhaus
Sollte durch die Ärzt*in eine Spitalseinweisung veranlasst werden, so muss eine Information an den Krankentransport/das Krankenhaus mit der Angabe ergehen, dass es sich um einen COVID-19-Verdachtsfall handelt.

Persönliche Schutzausrüstung
Im Umgang mit Patient*innen ist die Notwendigkeit der Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung im Einzelfall zu beurteilen. Grundsätzlich gilt: Die persönliche Schutzausrüstung muss richtig, gezielt und ressourcenschonend eingesetzt werden. Im Falle eines Mangels an persönlicher Schutzausrüstung kann es zur Aufrechterhaltung der Versorgung notwendig sein, Strategien für einen ressourcenschonenden Einsatz persönlicher Schutzausrüstung zu entwickeln. Informationen dazu finden Sie auf unserer Website mit entsprechenden Verlinkungen hier.

Bei angestellten Gesundheitsberufen und beim Einsatz von Dienstnehmer*innen sind immer auch die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten! Um der angespannten Marktsituation mit versorgungsrelevanten Produkten, insbesondere Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel, bestmöglich entgegenzuwirken, wurde eine koordinierte Beschaffung dieser Produkte mit Engpässen (Bundeskontingent) eingerichtet. Hierfür werden die konkreten Bestands- und Bedarfsinformationen für den intra- und extramuralen Bereich durch den Krisenstab des Landes Wien laufend erhoben und die beschafften Kontingente in weiterer Folge dem Bedarf entsprechend verteilt. Für den niedergelassenen Bereich meldet die Ärztekammer für Wien den Bedarf wöchentlich ein. Leider gibt es aktuell keine Garantie, dass der Bedarf auch gedeckt werden kann. Die Verteilung der tatsächlich verfügbaren Schutzausrüstung an die niedergelassenen Ärzt*innen erfolgt durch die Ärztekammer für Wien