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Es gibt im Zivilrecht eine Bestimmung die besagt, dass "keine Miete zu entrichten ist, wenn das Bestandobjekt wegen außerordentlicher Zufälle, z.B. Seuche, gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann". Es gibt dazu allerdings noch keine Rechtsprechung, weshalb wir aus praktischer Sicht bei Ordinationsschließung derzeit folgende Vorgehensweise empfehlen würden:
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Sofern die Ordination tatsächlich geschlossen wird und Ihnen die Entrichtung des Mietzinses unzumutbar ist, stellen Sie nach entsprechender Ankündigung an den Vermieter bis auf Weiteres die Mietzinszahlungen ein. Es ist in der gegebenen Situation sehr unwahrscheinlich, dass ein Vermieter sofort eine Räumungsklage einbringen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nach Normalisierung der Situation eine einvernehmliche Lösung zwischen Mieter und Vermieter erfolgen wird; dies möglicherweise auf Basis einer bis dahin herbeigeführten Klärung der Rechtslage. Es muss Ihnen hierbei allerdings bewusst sein, dass es durchaus zu einer Notwendigkeit der Nachzahlung der Miete kommen kann.