Themenübersicht alphabetisch
Ausnahmen von der MNS-Pflicht / Ablehnung von Patient*innen
Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden, enganliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (Maske) nur für folgende Personen nicht gilt:
-
Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
-
Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann. Diesfalls darf auch eine nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht enganliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
Insbesondere Kassenärzt*innen können Patient*innen nur in begründeten Fällen ablehnen. Nur weil Patient*innen keine bzw. keine eng anliegende Maske tragen, da sie unter die obige Definition fallen, können sie daher nicht einfach abgelehnt werden. Liegen aber spezielle und nachvollziehbare Gründe vor, wie zum Beispiel, dass die behandelnden Ärzt*innen selbst zur Risikogruppe gehören, oder auch in deren Haushalt eine Person lebt, die zur Risikogruppe gehört, können Patient*innen ohne bzw. ohne enganliegende Maske aufgrund von notwendigem Selbstschutz abgelehnt werden. In diesem Fall sollte der Grund für die Ablehnung jedenfalls dokumentiert werden und wäre auf Nachfrage der Kasse auch mitzuteilen. Ausgenommen sind natürlich Fälle, in denen eine ärztliche Hilfe aufgrund drohender Lebensgefahr nicht verweigert werden darf.