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19.6.2020
ÖGK akzeptiert Nachverrechnung Corona-bedingt verschobener MUKIPA-Untersuchungen
Wir dürfen Sie darüber informieren, dass der Österreichischen Ärztekammer auf ihr Schreiben von 23. April 2020 an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), dass für Corona-bedingt verschobene Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen und daraus resultierender außerhalb der vorgeschriebenen Fristen nachgeholter Leistungen, die Bezahlung für niedergelassene Ärzt*innen mit Kassenverträgen gesichert sein muss, nach zwei Monaten von der ÖGK folgende Antwort zugestellt wurde:
Es tue der ÖGK leid, dass die Beantwortung auf Grund von internen Abstimmungsgesprächen so lange auf sich warten ließ. Es werde seitens der Sozialversicherung davon ausgegangen, dass MUKIPA-Untersuchungen, die Corona-bedingt während der entsprechenden Fristen nicht durchgeführt werden konnten, außerhalb der Fristen nur dann nachträglich durchgeführt werden, wenn dies für Mutter und/oder Kind medizinisch sinnvoll sei. Die ÖGK akzeptiert daher für solche Untersuchungen eine Nachverrechnung und werde die nachgeholten Untersuchungen so vergüten, als wenn sie während der Frist durchgeführt worden wären.
Wichtige Information zu Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
Seit dem Wegfall der Ausgangsbeschränkungen werden die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen in den Arztpraxen wieder in der vorgesehenen Weise durchgeführt. Patientinnen und Patienten werden daher angewiesen, telefonisch einen Termin für die Durchführung der nächsten vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchung zu vereinbaren. Im Hinblick auf einen möglichen Rückstau bei der Terminvergabe ist eine Übergangsfrist bis voraussichtlich Ende Mai 2020 vorgesehen, während der es nachgesehen wird, wenn die Durchführung von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen aufgrund der durch Covid-19 bedingten Einschränkungen aus Patientensicht nicht zu vertretenden Gründen unterblieben ist. Wenn die Frist für die Durchführung einer bestimmten Untersuchung nach Wegfall dieser Ausnahmesituation, somit ab Anfang Juni 2020, noch offen ist, muss die Durchführung dieser Untersuchung für den Erhalt des vollen Kinderbetreuungsgeldes nachgewiesen werden. Mehr Informationen finden Sie hier.
Bezüglich der MuKi-Pass-Untersuchungen gibt es von Seiten des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend folgende Information zur weiteren Vorgangsweise und es gelten folgende besondere Bestimmungen:
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Von der Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes kann abgesehen werden, wenn die Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen für die Eltern aufgrund der aktuellen Situation mit dem Corona-Virus nicht möglich bzw. zumutbar ist. Dies stellt einen nicht von den Eltern zu vertretenden Grund gem. § 7 Abs 3 Z 1 bzw. § 24c Abs 3 Z 1 KBGG dar.
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Sofern die Frist für die Durchführung der jeweiligen Untersuchung nach Wegfall der aktuell bedingten besonderen Umstände noch offen ist, ist die Untersuchung umgehend durchzuführen. Eine Verlängerung der Durchführungszeiträume nach der Mutter-Kind-Pass-VO ist nicht vorgesehen.
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Eine verspätete Vorlage der Nachweise der Untersuchungen ist nicht zulässig, da die persönliche Abgabe der Nachweise nicht erforderlich ist. Die Nachweise können z.B. auch per Post oder als Foto per E-Mail rechtzeitig erbracht werden.
Die Österreichische Ärztekammer weist darauf hin, dass es natürlich der individuellen (in Absprache mit ihrer Ärztin/Ihrem Arzt getroffenen) Entscheidung der Schwangeren bzw. der Eltern obliegt, ob sie in der derzeitigen Situation MuKi-Pass-Untersuchungen bzw. andere empfohlene Untersuchungen in Anspruch nehmen.