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17.12.2020
Notarzt-Refresher und Notarzt-Diplome Fristen
Aus gegebenem Anlass möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass gemäß §36b Abs4 ÄrzteG1998 sämtliche Fristen im Zusammenhang mit der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der ärztlichen Berufsausübung für die Dauer der Pandemie ausgesetzt sind. Für die Gültigkeit des Notarzt-Diploms bedeutet dies konkret, dass eine derzeit aufrechte notärztliche Berechtigung (= Notarzt-Diplom) gemäß §36b ÄrzteG 1998 für die Dauer der Pandemie zuzüglich um eine Zeitspanne, innerhalb welcher realistischerweise ein Refresher nachgeholt werden kann, verlängert wird. Wenn eine Einhaltung der Frist nicht möglich ist, muss dies der Landesärztekammer gemeldet werden, da diese verpflichtet ist, eine entsprechende Dokumentation zu führen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Ärztekammer für Wien hier.