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Die gesetzlichen Grundlagen sehen vor, dass Arbeitergeber*innen eine Evaluierung des Arbeitsplatzes einer Schwangeren vorzunehmen haben. Bei Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und/oder dem ungeborenen Kind aufgrund der Art der Tätigkeit, der verwendeten Arbeitsstoffe oder sonstiger Einwirkungen wie Lärm, Vibration, ionisierende Strahlung, etc. ist die/der Arbeitgeber*in zu einer entsprechenden Anpassung der auszuübenden Tätigkeit verpflichtet. Ist die Änderung der Arbeitsbedingungen bzw. des Arbeitsplatzes nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat die/der Arbeitgeber*in Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel zu treffen. Ist auch ein Arbeitsplatzwechsel nicht möglich oder zumutbar, so ist die betreffende Arbeitnehmerin Dienst freizustellen.
Im Gesundheitsbereich ist insbesondere Folgendes zu beachten:
Nach Ansicht des Arbeitsinspektorates dürfen Schwangere in Bereichen, in denen Schutzmasken der Kategorie FFP1, FFP2 oder FFP3 getragen werden, nicht eingesetzt werden, da die Masken die Atmung erschweren. Weiters dürfen Schwangere im Gesundheitsbereich nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Schutzabstand von 1m nicht sicher eingehalten werden kann (vgl. www.arbeitsinspektion.gv.at/Gesundheit_im_Betrieb/Gesundheit_im_Betrieb_1/Schwangere_Arbeitnehmerinnen.html).
Hinweis: ein bloßer Mund-Nasen-Schutz stellt keinen Atemschutz im Sinn von persönlicher Schutzausrüstung dar. Schwangere dürfen daher erforderlichenfalls einen solchen verwenden. Da das Tragen dieser Maske jedoch auch mit einem gewissen Atemwiderstand verbunden ist, sollte nach Ansicht des Arbeitsinspektorates darauf geachtet werden, dass die durchgehende Tragedauer eine Stunde nicht übersteigt und dann eine Pause gemacht wird.