Themenübersicht alphabetisch
30.04.2020
Umfrage zu Erfahrungen mit telemedizinischer Betreuung
Seit Beginn der Corona-Krise ist die telemedizinische Betreuung durch niedergelassene Ärzt*innen nicht mehr die Ausnahme, sondern die Möglichkeit die medizinische Versorgung in Krisenzeiten aufrecht zu erhalten. Technisch möglich ist vieles, aber wie funktioniert die medizinische Versorgung in der derzeitigen Krisensituation, aber auch ganz allgemein in der Praxis, wo sind die Grenzen und welche Maßnahmen wären wichtig, damit Sie besser Ihre Patient*innen telemedizinisch betreuen können? Die Donau-Universität Krems startet dazu in Kooperation mit der Österreichischen Ärztekammer eine Online-Umfrage. Die Teilnahme ist anonym. Den Link zur Umfrage finden Sie hier.
Mehr
Vielen Ärzt*innen haben uns in den letzten Tagen aufgrund von Zusendungen von Anbietern, die eine telemedizinische (Erst)Versorgung von Patient*innen zum Pauschaltarif anbieten, angesprochen. Wie uns mitgeteilt wurde, wurde in den letzten Wochen verstärkt versucht, Ärzt*innen für eine Zusammenarbeit mit diesen Unternehmen zu akquirieren, die teilweise auch mit namhaften Mobilfunkbetreibern kooperieren. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir diese Zusammenarbeitsformen aktuell juristisch prüfen und bis zum Vorliegen eines Ergebnis von einer Kooperation abraten.
Update 07.04.2020
Neben den von der Ärztin/dem Arzt für physikalische Medizin erbrachten telemedizinischen ärztlichen Leistungen sind auch die, an die in der Ordination beschäftigten Angehörigen nichtärztlicher Gesundheitsberufe delegierten Leistungen telemedizinisch durchführbar. Bitte gehen Sie wie folgt vor.
Update 02.04.2020
BVAEB & KFA: Telemedizin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
Bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) können nun die Gesprächspositionen des Psychiaterkatalogs der BVAEB-Honorarordnung bzw. des 2. Zusatzübereinkommens zum Gesamtvertrag für die Zeit der Corona-Pandemie auch im Rahmen einer telemedizinischen Behandlung unter den in der Honorarordnung und des Zusatzübereinkommens genannten Voraussetzungen abgerechnet werden. Dazu gehören die Positionen 45a, 45b, 45c, 45d und 45e sowie unter Voraussetzung der technischen Möglichkeiten (Videotelefonie) auch die Position 45f. Hier finden Sie das Schreiben der BVAEB.
Die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA) hat uns hier darüber informiert, dass die Leistungen des psychiatrischen Katalogs bis zum Ende der Gültigkeit des Covid 19-Maßnahmengesetzes auch telefonisch erbracht werden können. Bitte dokumentieren Sie, dass diese Leistungen telefonisch erbracht wurden.
Update 01.04.2020
Einige Arztsoftwarehersteller und Unternehmen bieten Produkte zur sicheren Videotelefonie an. Eine beispielhafte Auflistung - ohne Testung, Wertung und Empfehlung - von möglichen Diensten für Videotelefonie finden Sie unter diesem Link.
Und unter diesem Link dürfen wir Sie auf Produkte, wie Plexiglas-Wände zum Schutz Ihrer Ordinationsmitarbeiterinnen und Ordinationsmitarbeiter auf deren Empfangsdesks, hinweisen. Auch die Nennungen dieser Produkte bzw. Unternehmen erfolgen ohne Testung, Wertung oder Empfehlung.
Update 27.03.2020
Telemedizin: SVS - Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
Für telemedizinische Leistungen der Fachgruppe Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin ist nun als Grundleistung die Position 45m abrechenbar. Im Rahmen eines telefonischen oder eines telemedizinischen Kontaktes sind entsprechend der Honorarordnung die Positionen 45a, 45b, 45c, 45d, 45e und 45j, für Skalen und Tests 45g, 45h, 45i abrechenbar. Gruppentherapien (45f) sowie Helferkonferenzen bzw. Koordinationstreffen (45k) werden sich aufgrund der aktuellen Vorgaben bis auf Weiteres eher in Grenzen halten, sollen aber prinzipiell möglich sein und können - sofern die Ausstattung vorhanden ist (Videotelefonie) - telemedizinisch durchgeführt werden. Ebenso bleiben die spezifischen Tests/Skalen 45g, 45h, 45i abrechenbar. Demenztests (45h) können in Anwesenheit einer Betreuungsperson jedenfalls auch telemedizinisch, allenfalls auch telefonisch, erfolgen. Trotz der Möglichkeit der Erbringung telefonischer und telemedizinischer Leistungen werden auch direkte Arzt-Patienten-Kontakte weiterhin notwendig und somit ohne Einschränkung möglich sein. Hier finden Sie das Rundschreiben dazu.
Telemedizin: KFA - Limit Ausweitung analog BVAEB
Auch die KFA hat sich der großzügigeren Limitregelung der BVAEB bei den folgenden Positionen angeschlossen:
-
TA: Ausführliche diagnostisch-therapeutische Aussprache zwischen Arzt und Patient als integrierter Therapiebestandteil - Aussetzung des Limits
-
J1: Ärztliche Koordinierungstätigkeit durch den behandlungsführenden Arzt - Verdoppelung des Limits
Alle Details zur KFA bzw. zu allen Sozialversicherungsträgern zu den aktuellen Regelungen zur Telemedizin finden Sie hier.
Zusammenfassung aller Abrechnungsmodalitäten mit allen Sozialversicherungsträgern
Unter diesem Link finden Sie detaillierte Informationen zu telemedizinischen Leistungen in Ihren Ordinationen während der Corona-Krise und der Abrechnung mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS), der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) und der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA).
Telemedizinische Krankenbehandlung ÖGK - für ALLE FACHGRUPPEN!
Telemedizinische Krankenbehandlungen (via Skype, Videokonferenz, Telefon) können, soweit sie notwendig sind, wie eine in der Ordination erbrachte Leistung abgerechnet werden - Fallpauschale, Gesprächsleistungen, Zuschläge für Konsultationen (8er Positionen - 8t-Positionen für telemedizinische Konsultationen derzeit nur bei den Fachgruppen Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendheilkunde und Gynäkologie). Alle Fachgruppen können diese Leistungen OHNE VORHERIGE BESTÄTIGUNG durch Kammer oder Sozialversicherungsträger abrechnen!
Telemedizinische Krankenbehandlung ÖGK - welche Leistungen verrechne ich?
Telemedizinische Krankenbehandlungen (via Skype, Videokonferenz, Telefon) können, soweit sie notwendig sind, nun von allen Fachgruppen wie eine in der Ordination erbrachte Leistung abgerechnet werden. Die Fachgruppen Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Gynäkologie haben dafür bereits telemedizinische Positionen im Honorarkatalog, die gemeinsam mit Gesprächspositionen abgerechnet werden können.
Alle anderen Fachgruppen können interimistisch folgende Leistungen aus dem für sie aktuell gültigen Honorarkatalog für die Abrechnung der telemedizinischen Krankenbehandlung heranziehen:
-
Fallpauschale; fachspezifischer Zuschlag; 8d, 8e, 8f (nicht für alle Fachgruppen verfügbar)
-
Gespräche: Pos. 90; oder weitere, für die jeweilige Fachgruppe bestehende Gesprächspositionen
Weiters können wir Ihnen mitteilen, dass bis auf Widerruf von der ÖGK die Limits für folgende Gesprächs- und Koordinierungspositionen für alle Fachgruppen ausgesetzt werden:
Pos. Ziff. 90
Pos. Ziff. 91
Pos. Ziff. 614
Pos. Ziff. 315
Pos. Ziff. 692
ÖGK – Wie verrechne ich Telemedizin?
Für niedergelassen Allgemeinmediziner und die Fachgruppen Kinder- und Jugendheilkunde sowie Gynäkologie erfolgt die Behandlung und Abrechnung der Telemedizin bereits im Rahmen des eingeführten Prozederes des seit einem Jahr laufenden Pilotprojekts. Die ÖGK hat dieses Prozedere nun auch zur telemedizinischen Behandlung und Abrechnung für die allgemeinen Fachärzte technisch im System angelegt und auch die Arztsoftwarehersteller wurden darüber konsultiert. Ihre Arztsoftwarehersteller werden Sie informieren, sobald die Positionen in Ihrem System verfügbar sind
Zu den bekannten Zuschlägen für Konsultationen mancher Fachgruppen (8d, 8e, 8f) werden neue Positionen zur Kennzeichnung aller persönlichen Konsultationen (8a, 8b, 8c, 8g, 8h, 8i) und neue Positionen zur Kennzeichnung aller telemedizinischen Konsultationen geschaffen (8aT bis 8iT), um den Konsultationsverlauf - persönlich oder telemedizinisch - lückenlos darstellen zu können. Eine detaillierte Anleitung bzw. Abrechnungsbeispiele finden Sie hier.
Bitte rechnen Sie diese Positionen ab, sobald sie in Ihrer Software zur Verfügung stehen. Die ÖGK hat die Leistungen bereits seit dem 16. März 2020 aktiv im System (auch rückwirkend möglich). Erforderliche Gesprächsleitungen (Pos. 90, etc.) sind additiv verrechenbar, Details dazu finden Sie hier im Newsletter vom 17. März 2020.
Wir wissen, dass sich diese Darstellung des Behandlungsablaufes und insbesondere der Mehraufwand für die telemedizinische Konsultation für die meisten Fachgruppen monetär nicht niederschlagen. Aus diesem Grund setzen wir uns bereits seit Beginn der Krise massiv bei der ÖGK dafür ein, dass jede telemedizinische Konsultation für sich honoriert wird! Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.
Telemedizin bei BVAEB und SVS – ergänzende Informationen
Ergänzend möchten wir Sie nachfolgend und hier über die Abwicklung von Telemedizinischen Leistungen bei der BVAEB und der SVS informieren.
BVAEB
Zusätzlich zur Position: „OEK“, die für die telefonische Ordination vorgesehen ist, können jetzt auch folgende Gesprächspositionen verrechnet werden:
-
TA: Ausführliche diagnostisch-therapeutische Aussprache zwischen Arzt und Patient als integrierter Therapiebestandteil – Aussetzung des Limits
-
J1: Ärztliche Koordinierungstätigkeit durch den behandlungsführenden Arzt – Verdoppelung des Limits
-
PS: Psychosomatisch orientiertes Diagnose- und Behandlungsgespräch
Bitte beachten Sie, dass alle Bestimmungen zu den oben angeführten Leistungen (z.B. Dauer, etc.) laut den aktuellen Honorarordnungen der BVAEB aufrecht bleiben.
SVS
Die Positionen A2 (Allgemeinmedizin) bzw. E3 (Fachärzte) sind nun bei einer telefonischen Konsultation abrechenbar. Zusätzlich können aber ab sofort auch folgende Gesprächspositionen verrechnet werden:
-
TA: Ausführliche diagnostisch-therapeutische Aussprache zwischen Arzt und Patient als integrierter Therapiebestandteil
-
PS: Psychosomatisch orientiertes Diagnose- und Behandlungsgespräch
-
HMG: Heilmittelberatungsgespräch
Voraussetzungen für die grundsätzliche Verrechenbarkeit dieser Positionen zusätzlich zur „Teleordination“ sind, dass die in der Honorarordnung jeweils genannten Vorgaben (wie z.B. Gesprächsdauer) erfüllt wurden. Im Gegenzug dafür, dass nur maximal eine dieser drei Zusatzleistungen verrechnet werden darf, werden die zu diesen Zusatzleistungen bestehenden Limitierungen der höchstens verrechenbaren Behandlungsfälle ausgesetzt.
Neben der Teleordination kann erforderlichenfalls zusätzlich die Koordinierung durchgeführt werden. Hier werden die Bestimmungen der Honorarordnung vollinhaltlich und inkl. der Limitierung (15% der Fälle) angewendet.
-
Ärztliche Koordinierungstätigkeit durch den behandlungsführenden Arzt (J1)
BVAEB, KFA, SVS – analoge Regelungen wie bei ÖGK
Mit den Sozialversicherungsträgern (ÖGK, BVAEB, KFA und SVS) konnten zu Medikamentenverordnung, telefonischer Krankschreibung sowie telefonischer Krankenbehandlung Vereinbarung getroffen werden, die Sie hier nachlesen können. Folgend sehen Sie kurz zusammengefasst die unterschiedlichen Positionen von BVAEB, KFA und SVS:
Telefonische Krankschreibung
-
BVAEB und SVS: ja
Elektronisches Rezept, keine Bewilligungspflicht Medikamente
-
BVAEB, KFA, SVS: ja
Telemedizinische Krankenbehandlung
-
Die BVAEB hat hierfür die Position OEK – Ordination unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel, die Sie hier finden im Honorarkatalog.
-
Die KFA wird in Kürze auch die OEK im System zur Verfügung stellen. Bis dahin verrechnen Sie bitte die Ordinationen (Allgemeinmedizin: A1 bis A5, Facharzt: E1 bis E6).
-
Bei der SVS kann im Falle einer telefonischen Beratung eine Ordination nach Position A2 (Allgemeinmedizin) bzw. E3 (Fachärzte) verrechnet und mittels O-Card registriert werden.
Additiv sind alle Gesprächsleistungen verrechenbar.