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Gemäß dem 3. Covid-2019-Gesetz sind gemäß § 124b Z 350 lit. a des Einkommensteuergesetzes Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden im Kalenderjahr 2020 bis zu EUR 3.000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EstG und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.