Informationen zum Thema Sonderklasse
In Krankenanstalten mit Gemeinnützigkeit nach den Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes (in der Realität sind dies das AKH, die Kliniken des WiGev, die Ordenskrankenhäuser und Spitäler der Sozialversicherung) kann eine Sonderklasse eingerichtet werden, die nicht mehr als 25% der Betten umfassen darf (§ 26 iVm § 32 Wr. KAG).
Leitende Ärzt*innen sind berechtigt von Patient*innen der Sonderklasse ein Honorar zu vereinnahmen, welches mit den anderen Ärzt*innen der Abteilung/des Institutes zu teilen ist. Im untenstehenden Downloadbereich finden Sie die gesetzlichen Grundlagen dieser Honorarberechtigung, die gesetzlichen Grundlagen und Empfehlungen der Kammer zur Aufteilung der Honorare zwischen den Ärzt*innen (Sondergebühren Richtlinie) und die Honorare, welche die österreichischen Privatversicherungen den Ärzt*innen auf Grund einer Vereinbarung der Ärztekammer direkt überweisen.
Sonderklassehonorare aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht
Sonderklassehonorare stellen aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar, die vom*von der einzelnen Ärzt*in (sollten nicht bereits andere zu versteuernde Einkünfte vorliegen) ab einem jährlichen Gewinn von € 730 versteuert werden müssen.
Grundsätzlich unabhängig von der Höhe des Einkommens besteht auf Grundlage des Sozialversicherungsgesetzes der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen eine Sozialversicherungspflicht in der Pensions- und Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS, ehem. SVA).
Diese Grundsätze treffen auf alle angestellten Ärzt*innen, somit auch auf Ärzt*innen in Ausbildung, zu. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Artikel “Sozialversicherungspflicht beachten“, den Sie hier abrufen können.
Meldeverpflichtung des Bezugs von Sonderklassehonoraren
Bitte beachten Sie, dass nach dem Ärztegesetz eine Meldeverpflichtung des Bezugs von Sonderklassehonoraren an die Ärztekammer für Wien besteht. Das hierfür vorgesehene Formular sowie ein erläuterndes Info-Blatt finden Sie hier: www.aekwien.at/standesfuehrung in der Rubrik Downloads.
Die Ärztekammer für Wien übernimmt im Auftrag der Österreichischen Ärztekammer die gesetzliche Verpflichtung zur Meldung des Bezugs von Sonderklassehonoraren an die SVS, wodurch eine gesonderte Meldepflicht durch den*die betroffene Ärzt*in entfällt. Die SVS prüft die Meldung und nimmt direkt schriftlichen Kontakt mit dem*der jeweiligen Ärzt*in auf.
Bitte beachten Sie, dass auch jede sonstige ärztliche Nebentätigkeit der Ärztekammer für Wien gemeldet werden muss.
Bei Fragen zum Thema Sonderklasse stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne unter mmmc29uZGVya2xhc3NlQGFla3dpZW4uYXQ= zur Verfügung.
Unterlagen Verrechnungsstelle WiGeV und AKH (BuP)
- Wiener Krankenanstaltengesetz (Wr. KAG).pdf
- Verordnung Sonderklasse.pdf
- SKL-Richtlinien 2023 gültig ab 01.11.2023.pdf
- SKL-Richtlinie 2020 (mit Änderungen ab 12.03.2021).pdf
- KAV SKL-Richtlinie 2014.pdf
- Erläuternde Bemerkungen zur SKL-Richtlinie 2014 und 2020 (mit Änderungen ab 12.03.2021).pdf
- SKL Richtlinien - Prozedere für Wahlen.pdf
- Formblatt Sonderklasse.pdf
- WiGeV Rahmenvereinbarung + Vollmacht.pdf
- AKH Rahmenvereinbarung + Vollmacht.pdf
- Vereinbarung MUW.pdf
- Vertrag WÄK - Kanzlei Baldinger und Partner.pdf
- KAV - Vertrag betreffend Führung der Verrechnungsstelle.pdf
- AKH - Vertrag betreffend Führung der Verrechnungsstelle.pdf
- Verzichtserklärung Sonderklassehonorare BuP.pdf