Hass im Netz, was tun?

Alles öffnen
  • Unter Hass im Netz versteht man alle Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die im Internet, insbesondere in den sozialen Medien, stattfinden.
    Dazu gehören:

    1. Beleidigungen: Abwertende oder herabwürdigende Äußerungen.
    2. Drohungen: Aussagen, die Schaden androhen oder Angst auslösen sollen.
    3. Verhetzung: Aufruf zu Hass oder Gewalt gegen bestimmte Gruppen.
    4. Cybermobbing: Wiederholte, gezielte Angriffe auf Einzelpersonen.

    Hass im Netz zielt darauf ab, Personen herabzusetzen, zu verletzen oder einzuschüchtern ohne Diskussionsbeitrag oder Tatsachenbezug.
     

    Alles schließen
  • Nicht jede negative oder kritische Äußerung im Internet fällt unter Hass im Netz. Unangenehme, aber sachliche Kritik oder kontroverse Meinungsäußerungen, die im Rahmen der Meinungsfreiheit erfolgen, gelten nicht als Hass.


    Beispiele:

    1. Eine kritische Bewertung eines Produkts oder einer Dienstleistung, die auf Fakten basiert.
    2. Meinungen, die höflich und sachlich formuliert sind, selbst wenn sie negativ empfunden werden.  
       
    Alles schließen
  • Die Grenze zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässigem Hass verläuft bei der Überschreitung von Persönlichkeitsrechten oder bei Verstößen gegen Gesetze wie Beleidigung, üble Nachrede oder Verhetzung.

    Entscheidend ist:

    1. Meinungsfreiheit schützt Kritik und Werturteile, wenn sie auf Fakten basieren.
    2. Unzulässig sind falsche Tatsachenbehauptungen oder Äußerungen, die klar beleidigend, bedrohlich oder herabwürdigend sind.
       
    Alles schließen
  • Eine unzulässige Bewertung liegt vor, wenn eine negative Bewertung ohne ausreichendes Tatsachensubstrat abgegeben wird.  

    Das bedeutet:

    1. Der Vorwurf ist falsch und lässt sich nachweislich widerlegen.
    2. Häufig werden Unternehmen, Produkte oder Dienstleistungen in Misskredit gebracht, ohne dass die Kritik auf beweisbaren Tatsachen beruht. 

    Beispiel: Eine Behauptung wie „Das Unternehmen betrügt seine Kunden“, die nicht belegbar ist, stellt eine unzulässige Bewertung dar. 
     

    Alles schließen
  • Bei Hass im Netz geht es sehr oft um Beschimpfungen und Herabwürdigungen von Personen, während bei der unzulässigen Bewertung das Schlechtreden von Dienstleistungen und Produkten im Vordergrund steht ohne, dass dies der Wahrheit entsprechen würde. 

    Alles schließen
  • Es gilt grundsätzlich die Meinungsäußerungsfreiheit. Kritische Werturteile sind daher grundsätzlich zulässig, vorausgesetzt der zugrundeliegende Sachverhalt ist beweisbar. Entsprechen die kritischen Werturteile jedoch nicht der Wahrheit, kann dagegen vorgegangen werden.

    Schwieriger ist die Abgrenzung jedoch bei subjektiven Wahrnehmungen, da diese schwer objektivierbar sind. 
     

    Alles schließen
  • 1. Beweise sichern: Screenshots von Beiträgen inklusive vollständigem Link, Datum und Uhrzeit erstellen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Leitfaden zum Melden von falschen/unwahren Bewertungen auf diversen Plattformen [LINK]  

    2. Beiträge melden:

    • Über die Meldefunktionen der Plattformen.
    • Seit der Einführung des Digital Service Act (DSA) müssen Plattformen durch erweiterte Pflichten schneller reagieren.

    Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Leitfaden zum Melden von falschen/unwahren Bewertungen auf diversen Plattformen [LINK]

    3. Rechts- und psychosoziale Unterstützung:  
    Beratungsstellen wie die Ärztekammer für Wien, ZARA oder spezialisierte Anwält*innen kontaktieren.

    4. Anzeige erstatten: Bei strafrechtlich relevanten Inhalten, wie Beleidigungen oder Drohungen.
     

    Alles schließen
  • 1.     Beweise sichern: Screenshots von Beiträgen inklusive vollständigem Link, Datum und Uhrzeit erstellen.

    2.     Beiträge melden:

    • Über die Meldefunktionen der Plattformen.
    • Seit der Einführung des Digital Service Act (DSA) müssen Plattformen durch erweiterte Pflichten schneller reagieren.

    3.     Identität ausforschen:

    • Strafrechtliche Verfahren (z. B. § 71 Strafprozessordnung) ermöglichen die Ausforschung bei übler Nachrede oder Beleidigung.
    • Zivilrechtlich (§ 13 E-Commerce-Gesetz) kann ein Antrag auf Herausgabe der Daten gestellt werden.  
       
    Alles schließen
  • Jede Plattform hat ein eigenes Meldesystem. 
    Die Anleitungen zu den diversen Plattformen entnehmen Sie bitte dem Leitfaden zum Melden von falschen/unwahren Bewertungen auf diversen Plattformen.

    Alles schließen
  • Bei der Sicherung von kritischen Beiträgen ist es besonders wichtig, bei der Erstellung des Screenshots darauf zu achten, dass der vollständige Link in der Browserzeile sichtbar ist (falls das nicht möglich ist, muss der Link extra gesichert werden).

    Außerdem müssen Datum und Uhrzeit ersichtlich sein. Es empfiehlt sich daher, Sicherungen auf PCs vorzunehmen. 
    Bei Kommentaren muss der genaue Veröffentlichungszeitpunkt zu sehen sein. Diesen findet man meistens, indem man die Maus auf der Datums- und Uhrzeitinformation des Kommentars hält. Empfehlenswert ist auch, bei Sicherungen in sozialen Netzwerken die Profilseite des Posters zu screenshotten.
     

    Alles schließen
  • Seit Einführung des Digital Service Acts (DSA) im Februar 2024 sind die Erfolgschancen deutlich gestiegen. Etwa die Hälfte aller Meldungen führt mittlerweile zur Löschung.

    Erfahrungsgemäß ist es oft nötig mehrfach Meldungen einzureichen.

    Gegen ablehnende Entscheidungen der Plattformen kann Einspruch zu erhoben werden  

    Der Erfolg hängt stark von der Schwere und Nachweisbarkeit der Rechtsverletzung ab.
     

    Alles schließen

Downloads