Die Lehrpraxis
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Eine Lehrpraxis ermöglicht Kolleg*innen in Ausbildung auch außerhalb des Krankenhauses bzw. eines Ambulatoriums Erfahrung zu sammeln. Die Lehrpraxis bietet die Gelegenheit, mit dem jeweiligen Arbeitsgebiet direkt vor Ort in Berührung zu kommen und gibt die Chance das Spektrum, die Arbeitsbedingungen der freien Praxis sowie das Kassensystem kennen zu lernen. Weiters steht in der Lehrpraxis niedergelassene Ärzt*innen für einen Lehrpraktikanten zur Verfügung, wodurch ein optimaler Austausch gewährleistet werden kann.
Lehrpraxen/Lehrgruppenpraxen sind Ordinationsstätten von Ärzt*innen für Allgemeinmedizin bzw. Fachärzt*innen, denen von der Österreichischen Ärztekammer die Berechtigung zur postpromotionellen Ausbildung erteilt worden ist.
Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung der Turnusärzt*innen/Assistenzärzt*innen mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Ärzt*in verpflichtet. Im Rahmen der Lehrpraxis sollten daher ebenfalls Einblicke in den unternehmerischen und steuerlichen Teil der Ordination sowie in das Kassensystem gewährt werden.
Der*Die Lehrpraxisinhaber*in hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit den Turnusärzt*innen/Assistenzärzt*innen die erforderlichen Ausbildungsinhalte tatsächlich vermittelt worden sind.
WICHTIGER Hinweis für Lehrpraxisinhaber und Turnusärzt*innen/Assistenzärzt*innen, die in einer Lehrpraxis beschäftigt sind:
Das Lehrpraxis-Referat ersucht die Lehrpraxisinhaber*in sowie Turnusärzt*innen/Assistenzärzt*innen sämtliche Änderungen, wie z.B. Ordinationsverlegungen, Namensänderungen, vorzeitige Lösungen des Dienstverhältnisses etc. umgehend der Ärztekammer für Wien bekanntzugeben.
Rundschreiben
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An: alle Ärzt*innen mit Lehr(gruppen)praxis Berechtigung |
Von: Standesführung und niedergelassene Ärzte |
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!
Die Ärztekammer für Wien darf Sie darüber informieren, dass aufgrund der geänderten Sonderrichtlinie Lehrpraxisförderung für Förderanträge mit Beginn der Lehrpraxis ab 1. Jänner 2024 der prozentuelle Kostenanteil für Lehrpraxisinhaber*innen auf 18% angehoben wurde.
Daraus ergibt sich folgende Kostenverteilung:
- Bund 27,33 %
- Sozialversicherung 27,33 %
- Länder 27,33 %
- Lehr(gruppen)praxisinhaber*innen 18 %
Für Sie als Lehrpraxisinhaber*in bedeutet das, dass Sie ab 1. Jänner 2024 eine Förderung von 82% statt bisher 85% erhalten.
Mit kollegialen Grüßen
Helmut Steinbrecher
Leiter des Referats Lehrpraxis
Johannes Steinhart
Präsident
Downloads
- Lehrpraxen - aktuelle Belegung
- Ausbildungsstättenverzeichnis
- Derzeit ruhend gemeldete Lehrpraxen nach ÄAO 2006.pdf
- Evaluierungsbogen Lehrpraxen.doc
- Kollektivvertrag für bei Ärztinnen und Ärzten (Lehrpraxen) bzw. in ärztlichen Gruppenpraxen (Lehrgruppenpraxen) Angestellte (gültig ab 1.1.2010).pdf
- Kollektivvertrag für bei Ärztinnen und Ärzten (Lehrpraxen) bzw. in ärztlichen Gruppenpraxen (Lehrgruppenpraxen) Angestellte (gültig ab 1.6.2016).pdf
- Lehr(gruppen)praxisleiterseminar – Vortrag Dr. Hoffmann-Dorninger.pdf
- Lehrpraxis Gesamtvertrag.pdf
- “Das Wesen der Lehrpraxis“ (Artikel von MR Dr. H. Wutzl).pdf