Die Lehrpraxis

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Eine Lehrpraxis ermöglicht Kolleg*innen in Ausbildung auch außerhalb des Krankenhauses bzw. eines Ambulatoriums Erfahrung zu sammeln. Die Lehrpraxis bietet die Gelegenheit, mit dem jeweiligen Arbeitsgebiet direkt vor Ort in Berührung zu kommen und gibt die Chance das Spektrum, die Arbeitsbedingungen der freien Praxis sowie das Kassensystem kennen zu lernen. Weiters steht in der Lehrpraxis niedergelassene Ärzt*innen für einen Lehrpraktikanten zur Verfügung, wodurch ein optimaler Austausch gewährleistet werden kann.

Lehrpraxen/Lehrgruppenpraxen sind Ordinationsstätten von Ärzt*innen für Allgemeinmedizin bzw. Fachärzt*innen, denen von der Österreichischen Ärztekammer die Berechtigung zur postpromotionellen Ausbildung erteilt worden ist.

Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung der Turnusärzt*innen/Assistenzärzt*innen mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Ärzt*in verpflichtet. Im Rahmen der Lehrpraxis sollten daher ebenfalls Einblicke in den unternehmerischen und steuerlichen Teil der Ordination sowie in das Kassensystem gewährt werden.

Der*Die Lehrpraxisinhaber*in hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit den Turnusärzt*innen/Assistenzärzt*innen die erforderlichen Ausbildungsinhalte tatsächlich vermittelt worden sind.
 


WICHTIGER Hinweis für Lehrpraxisinhaber und Turnusärzt*innen/Assistenzärzt*innen, die in einer Lehrpraxis beschäftigt sind:
Das Lehrpraxis-Referat ersucht die Lehrpraxisinhaber*in sowie Turnusärzt*innen/Assistenzärzt*innen sämtliche Änderungen, wie z.B. Ordinationsverlegungen, Namensänderungen, vorzeitige Lösungen des Dienstverhältnisses etc. umgehend der Ärztekammer für Wien bekanntzugeben.


Rundschreiben

Anpassung der Sonderrichtlinie zur Lehrpraxisförderung ab 2024

Presseaussendung

 

An: alle Ärzt*innen mit Lehr(gruppen)praxis Berechtigung

Von: Standesführung und niedergelassene Ärzte

 

Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!

Die Ärztekammer für Wien darf Sie darüber informieren, dass aufgrund der geänderten Sonderrichtlinie Lehrpraxisförderung für Förderanträge mit Beginn der Lehrpraxis ab 1. Jänner 2024 der prozentuelle Kostenanteil für Lehrpraxisinhaber*innen auf 18% angehoben wurde. 
Daraus ergibt sich folgende Kostenverteilung: 

  • Bund 27,33 % 
  • Sozialversicherung 27,33 % 
  • Länder 27,33 % 
  • Lehr(gruppen)praxisinhaber*innen 18 % 

Für Sie als Lehrpraxisinhaber*in bedeutet das, dass Sie ab 1. Jänner 2024 eine Förderung von 82% statt bisher 85% erhalten.

Mit kollegialen Grüßen

Helmut Steinbrecher 
Leiter des Referats Lehrpraxis

Johannes Steinhart
Präsident