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Ärzt*innen News (1. Februar 2022)

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1. Februar 2022


 

Standespolitik


KV-Verhandlungen für Beschäftigte in Ordensspitälern gestartet

Corona


Impfbefreiungen COVID-Impfpflicht - Organisation durch MA15, Umsetzungsdetails unbekannt


4. COVID-19-Maßnahmenverordnung


Muster für ärztliches Zeugnis über abgelaufene SARS-CoV-2-Infektion möglich - Eintrag in Grünem Pass nicht möglich


e-Impfpass: Förderungsbeantragung nicht vergessen


Genesungszertifikate aktuell stark zeitverzögert verfügbar


Relevante Informationen zu Corona - COVID-Testungen für Ärzt*innen und Ordinationspersonal - Ausgabe von Schutzausrüstungen

Fortbildung


Reminder: Workshop "Von der Gedächtnisstörung zur Demenz - Diagnostische Strategien und stadiengerechte Therapiemöglichkeiten"


Collegium Publicum: Hanusch-Krankenhaus und ÖGK-Gesundheitszentren stellen sich vor - "Zentrum für Muskuloskelettale Erkrankungen - Häufiges und Seltenes"

Service


Sonderbetreuung - Wann besteht ein Rechtsanspruch?


Reminder: PhD Martina Hamböck Grant Programm der Ärztekammer für Wien


Bewerbung für den Theodor-Billroth-Preis der Ärztekammer für Wien und den Forschungsförderungspreis der Erste Bank jetzt möglich!


Einreichfrist für Vertretungsbestätigungen jederzeit möglich - Frist bis 15. März 2022


Wahrnehmungsbericht 2021 der Ärztekammer für Wien


Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!

 

Standespolitik

   


KV-Verhandlungen für Beschäftigte in Ordensspitälern gestartet

In der heutigen ersten Runde der Kollektivvertragsverhandlungen für das Personal in den österreichischen Ordensspitälern haben das Verhandlungsteam der Ärztekammer für Wien und der Gewerkschaft vida die Arbeitgeber*innen aufgefordert, ihre Karten auf den Tisch zu legen. Die Gewerkschaft fordert mehr Wertschätzung für die Beschäftigten und ihre herausragenden Leistungen in den Ordensspitälern ein. Mehr Wertschätzung von den Arbeitgebern gepaart mit mehr Investitionen in Personal und Infrastruktur fordert auch die Ärztekammer für Wien. Die Pandemie hat gezeigt, wo die Probleme in den Spitälern liegen: Nämlich vor allem im Bereich des Personals. Es braucht mehr Anreize für die Kolleg*innen, um in diesem überaus harten Job weiterzumachen, dazu gehört unter anderem auch eine gerechte Entlohnung.
Plakate zu den derzeitigen Verhandlungen zum Selbstausdrucken finden Sie hier im A4- Format und hier im A3-Format.

   


 

Corona

   


Impfbefreiungen COVID-Impfpflicht - Organisation durch MA15, Umsetzungsdetails unbekannt

Aufgrund einiger Anfragen möchten wir darüber informieren, dass es nach wie vor keine Details zur Umsetzung der Impfbefreiungen zur COVID-Impfpflicht gibt. Die MA15/die Gesundheitsämter wurde in Wien mit der Aufgabe betraut. Uns liegen noch keine Informationen vor, ab wann eine solche Stelle in Wien konsultiert werden kann.
Über alle weiteren Entwicklungen informieren wir umgehend!

   


   


4. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Die 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (inkl. 1. und 2. Novelle) ist hier als Gesamtfassung für Sie abrufbar.

Die Regelungen für Ordinationen und Gruppenpraxen (sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden) bleiben im Wesentlichen gleich und werden nur teilweise sprachlich verändert bzw. an einer anderen Stelle der Verordnung geregelt. Es gilt somit für Betreiber*innen sowie Mitarbeiter*innen 2,5G (Geimpft, Genesen oder PCR-Getestet) sowie FFP2-Maskenpflicht - bei positivem Testergebnis können Mitarbeiter*innen unter den bisher geltenden Voraussetzungen (mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion + keine Ansteckungsgefahr aufgrund medizinischer Laborbefunde, insb CT-Werts >30) dennoch eingelassen werden. Für Patient*innen bleibt es wie bisher bei der FFP2-Maskenpflicht.

Nach wie vor gilt zudem, dass bei Glaubhaftmachung, dass ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit, einer nicht zeitgerechten Auswertung oder auf Grund der Unvorhersehbarkeit der zu erbringenden dienstlichen Tätigkeit nicht vorgewiesen werden kann, diese Personen ausnahmsweise auch dann eingelassen werden dürfen, wenn diese stattdessen einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorlegen.

Änderung der Gültigkeit von COVID-Impfungen im Grünen Pass

  • Die Zweitimpfung gilt nur mehr 180 Tage (statt bisher 270 Tage) bzw. bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage als 1G-Nachweis.
  • Eine Impfung nach einer Genesung gilt ebenso nur mehr 180 Tage als 1G-Nachweis.
  • Bei einer Booster-Impfung müssen darüber hinaus nur mehr 90 Tage seit der vorhergehenden Impfung (statt bisher 120 Tage) verstrichen sein. Rückwirkend verabreichte Booster-Impfungen mit zu kurzem Abstand gelten mit dieser Änderung nun als Booster-Impfung.
  • Personen, die über eine Zweitimpfung und über einen Absonderungsbescheid verfügen, sind nunmehr jenen Personen gleichgestellt, die bereits eine Booster-Impfung erhalten haben.

Ein Tool zur Berechnung der Gültigkeit - unter Einbeziehung einer eventuellen Infektion mit SARS-CoV-2 - finden Sie hier.

   


   


Muster für ärztliches Zeugnis über abgelaufene SARS-CoV-2-Infektion möglich -Eintrag in Grünem Pass nicht möglich

Wenn für Sie als Ärzt*in eine überstandene Infektion mit Corona bei Patient*innen nachweisbar ist (Absonderungsbescheid und/oder positives PCR-Ergebnis oder bei symptomatischen Patient*innen auch positiver Antigen Test), können Sie den betroffenen Patient*innen anhand dieses Musters für ein "Ärztliches Zeugnis über eine abgelaufene Infektion mit SARS-CoV-2" ein ärztliches Zeugnis mit der maximalen Gültigkeit von sechs Monaten nach der abgelaufenen Infektion ausstellen. Das Ausstellen des Zeugnisses/Attests ist eine Privatleistung, die Empfehlungstarife finden Sie hier.
Wir haben bereits am 22. Mai 2021 darüber informiert.

Bitte weisen Sie die Patient*innen darauf hin, dass anhand eines solchen ärztlichen Zeugnisses kein Genesungszertifikat für den Grünen Pass erstellt wird. Ein Genesungszertifikat wird nur in der Folge eines positiv eingemeldeten PCR-Tests technisch im Hintergrund erstellt.

   


   


e-Impfpass: Förderungsbeantragung nicht vergessen

Aktuellen ÖGK-Zahlen zufolge haben bisher erst 58 Prozent der Vertragsärzt*innen die e-Impfpass-Förderung in Höhe von maximal EUR 1.300,- beantragt.

Sollten Sie den e-Impfpass noch nicht implementiert haben, empfehlen wir Ihnen, das schnellstmöglich nachzuholen.
COVID-19- und Influenza-Impfungen müssen bereits verpflichtend im e-Impfpass dokumentiert werden. Es ist davon auszugehen, dass in naher Zukunft weitere Impfungen im e-Impfpass erfasst werden müssen.

Die Beantragung der Förderung ist unbürokratisch und mit wenig Aufwand verbunden. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen zusammengefasst:
Voraussetzung für den Kostenersatz ist, dass die Kosten für die Softwareimplementierung sowie für die etwaige Anschaffung eines Scanners bereits bezahlt wurden und eine entsprechende Rechnung dazu vorliegt.

Der tatsächlich bezahlte Betrag kann in die von dem*der Arztsoftwarehersteller*in zur Verfügung gestellten Eingabemaske der niedergelassene*n Ärzt*in eingetragen werden (für Scanner inkl. USt). Die Arztsoftware erzeugt aufgrund dieser manuellen Eingabe innerhalb der Abrechnungsdatei eine eigene Satzart ("Satzart 79") mit dem erfassten Rechnungsbetrag und übermittelt diese Abrechnungsdatei auf elektronischem Weg an den zuständigen Krankenversicherungsträger.

Vertragsärzt*innen, die mit allen Krankenversicherungsträgern oder nur mit der ÖGK ein kuratives Vertragsverhältnis haben, verrechnen die Kosten der Softwareimplementierung des e-Impfpasses der ÖGK.
Vertragsärzt*innen, die nur mit beiden Sonderversicherungsträgern - BVAEB und SVS - einen kurativen Vertrag haben, verrechnen die Kosten der Softwareimplementierung der BVAEB.
Vertragsärzt*innen, die ausschließlich mit der SVS einen kurativen Vertrag haben, verrechnen die Kosten der Softwareimplementierung der SVS.
Vertragsärzt*innen, die ausschließlich mit der KFA einen kurativen Vertrag haben, verrechnen die Kosten der Softwareimplementierung der KFA.

Bitte beachten Sie, dass der korrekte Rechnungsbetrag im System abgebildet wird. Die Sozialversicherung hat sich gegenüber dem Bundesministerium verpflichtet, die abgerechneten Beträge stichprobenartig zu überprüfen. Allfällige Rechnungsbelege sollten Sie aus diesem Grund jedenfalls aufheben.

   


   


Genesungszertifikate aktuell stark zeitverzögert verfügbar

Aufgrund der hohen Infektionsraten stehen Genesungszertifikate aktuell erst zwei bis vier Wochen nach Genesung zur Verfügung. Grundsätzlich erhält man Genesungszertifikate wie folgt:

  • Online über gesundheit.gv.at nach Login mit Handy-Signatur oder Bürgerkarte
  • In Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden und ELGA-Ombudsstellen als Ausdruck

Weitere Details zu Genesungszertifikaten finden Sie hier.

   


   


Relevante Informationen zu Corona - COVID-Testungen für Ärzt*innen und Ordinationspersonal - Ausgabe von Schutzausrüstungen

Alle relevanten Informationen rund um Corona finden Sie unter folgenden Verlinkungen:

   


 

Fortbildung

   


Reminder: Workshop "Von der Gedächtnisstörung zur Demenz - Diagnostische Strategien und stadiengerechte Therapiemöglichkeiten"

Gedächtnisstörungen rechtzeitig erkennen und zuordnen, welche neuropsychologischen, zeitökonomischen, praxisgeeigneten Tests für welche Patient*innen? Demenzdiagnostik mit geeigneter Bildgebung, Tipps und Tricks für die Praxis, optimale Pharmakotherapie für MCI, Demenzformen und nicht-kognitive Symptome, Prävention und eigene Risikoabschätzung.
Termin: Samstag, 5.Februar 2022, 9.00 bis 14.00 Uhr
Teilnahmelink

   


   


Collegium Publicum: Hanusch-Krankenhaus und ÖGK-Gesundheitszentren stellen sich vor - "Zentrum für Muskuloskelettale Erkrankungen - Häufiges und Seltenes"

Am Samstag, 5. März 2022, findet um 9.00 Uhr ein Collegium Publicum zum Thema "Das Hanusch-Krankenhaus und die Gesundheitszentren der ÖGK Wien stellen sich vor:
Zentrum für Muskuloskelettale Erkrankungen: Häufiges und Seltene" als Hybrid-Veranstaltung statt.

Um vor Ort im Technischen Museum teilzunehmen, melden Sie sich bitte per E-Mail an: mmmZm9ydGJpbGR1bmdAYWVrd2llbi5hdA==.

Online können Sie hier unter Angabe Ihres Vor- und Nachnamens sowie Ihrer E-Mail-Adresse teilnehmen. Sie erhalten danach eine Registrierungsbestätigung inklusive einem Button TEILNEHMEN.
Bitte beachten Sie, dass wir auch beim Webinar die Anwesenheit kontrollieren, indem Sie zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Fortbildung aufgefordert werden, Ihre ÖÄK-Nummer einzugeben.
Programm

   


 

Service

   


Sonderbetreuung - Wann besteht ein Rechtsanspruch?

Pro Elternteil besteht ein Rechtsanspruch auf drei Wochen Sonderbetreuungszeit zwischen dem 1. Jänner 2022 und dem 31. März 2022 dort wo die Betreuung eines Kindes aufgrund der teilweise oder vollständigen Schließung der Lehranstalt oder Kinderbetreuungseinrichtung zu Hause erfolgen muss bzw. dort wo das Kind nach dem Epidemiegesetz 1950 abgesondert ist. Eltern dürfen Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und keine andere erwachsene Person die Betreuung für dieses Kind übernehmen kann, z.B. ein nicht berufstätiger zweiter Elternteil.

Kein Rechtsanspruch, aber Vereinbarungsmöglichkeit von Sonderbetreuungszeit besteht dort, wo der Kindergarten- bzw. Schulbetrieb zwar eingeschränkt ist, die Betreuung zu Hause aber "freiwillig" erfolgt (z.B. bei Notbetrieb der Schulen oder Kindergärten).

Als Arbeitgeber*in besteht ein Anspruch auf Rückerstattung des an die von der Sonderbetreuung betroffenen Personen gezahlten Entgelts von 100% bis zur monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2022: EUR 5.670,-). Der Anspruch muss innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes geltend gemacht werden.

Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Verlinkungen:
Bundesministerium für Arbeit
Arbeiterkammer

   


   


Reminder: PhD Martina Hamböck Grant Programm der Ärztekammer für Wien

Seit 1. Dezember 2021 bis zum 28. Februar 2022 ist es wieder möglich, sich für das "PhD Martina Hamböck Grant" Programm der Ärztekammer für Wien 2022 zu bewerben, welches in der Folge an sechs Förderungsempfänger*innen vergeben wird. Gefördert werden Forschungsprojekte mit einer Forschungsprojekt-Förderungssumme von jeweils bis zu maximal 10.000 Euro pro Jahr. Voraussetzungen für eine Bewerbung zum "PhD Martina Hamböck Grant" sind die Eintragung in die Ärzteliste als ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Wien und eine voraussichtliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit über mindestens drei Jahre in Wien (zum Beispiel durch einen entsprechenden Dienstvertrag).

Alle Informationen zur Bewerbung und den Voraussetzungen finden Sie hier auf der Website der Ärztekammer für Wien.

Die Bewerbungsunterlagen sind vollständig als PDF und innerhalb der 3-monatigen Bewerbungsfrist per E-Mail an mmmcGhkQGFla3dpZW4uYXQ= zu übermitteln. Unvollständige oder außerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingebrachte Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden.

   


   


Bewerbung für den Theodor-Billroth-Preis der Ärztekammer für Wien und den Forschungsförderungspreis der Erste Bank jetzt möglich!

Wie jedes Jahr honorieren die Ärztekammer für Wien sowie die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG auch heuer wieder den wissenschaftlich tätigen Nachwuchs. Die Einreichung der selben Forschungsarbeit ist nur für einen der beiden Preise möglich. Die eingereichten Forschungsarbeiten müssen Ergebnisse eigener wissenschaftlicher Tätigkeit beziehungsweise experimenteller Untersuchungen aus einem Fachgebiet der Medizin zum Gegenstand haben. Um für einen der beiden Preise in Frage zu kommen, muss die eingereichte Arbeit, entweder online oder in Print, im Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zur Einreichungsdeadline am 31. Mai 2022 veröffentlicht und bereits publiziert worden sein. Die Forschungsarbeit darf nicht für einen anderen Preis eingereicht worden sein.
Zusätzlich zu den beiden Preisen, werden auch in diesem Jahr wieder das Theodor-Billroth Gütesiegel der Ärztekammer für Wien sowie das Forschungsförderungspreis Gütesiegel der Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG an Arbeiten vergeben, welche preiswürdig sind, jedoch aufgrund der hohen Dichte qualitativ guter Arbeiten nicht mit dem Preis selbst ausgezeichnet werden können.
Wir freuen uns über Ihre Beiträge, welche Sie bis 31. Mai 2022 einbringen können.
Alle Details hierzu können Sie in den Statuten auf unserer Webseite hier finden.

   


   


Einreichfrist für Vertretungsbestätigungen jederzeit möglich - Frist bis 15. März 2022

Für die Bewerbung bei einer Kassenplanstelle und die Invertragnahme mit den Sozialversicherungsträgern ist es erforderlich, Vertretungstätigkeiten eines Kalenderjahres immer bis längstens 15. März des darauffolgenden Kalenderjahres in der Ärztekammer vorzulegen, wo sie abgestempelt bzw. abgezeichnet werden. Die Nachweise sind entweder per eingeschriebenem Brief, per Telefax, per E-Mail oder persönlich bei der Ärztekammer fristgerecht einzubringen.

Wir weisen darauf hin, dass nachträglich einlangende Nachweise bei Bewerbungen für Kassenplanstellen leider nicht berücksichtigt werden können. Die Bestätigungen werden in der Ärztekammer nicht archiviert und sind im Zuge einer Bewerbung immer dem Bewerbungsformular beizulegen.

Ergänzend möchten wir Sie auch darauf hinweisen, dass die Einreichung von Vertretungsbestätigungen über das ganze Kalenderjahr hindurch erfolgen kann. Es wird daher empfohlen, die Nachweise bereits zeitnah zum Erbringungszeitpunkt der Ärztekammer für Wien vorzulegen. Weitere wichtige Informationen dazu finden Sie hier.

Die für die Vertretungsbestätigungen und Bewerbungen zuständigen Mitarbeiterinnen in den Sektionen der Kurie niedergelassene Ärzte stehen für Ihre Rückfragen gerne zur Verfügung: Claudia Mayer ist für die Fachärzt*innen telefonisch unter 01/51501-1231 bzw. per E-Mail an mmmYy5tYXllckBhZWt3aWVuLmF0 sowie Petra Rasovic für Allgemeinmediziner*innen telefonisch unter 01/51501-1272 bzw. per E-Mail an mmmcmFzb3ZpY0BhZWt3aWVuLmF0 für Sie erreichbar.

   


   


Wahrnehmungsbericht 2021 der Ärztekammer für Wien

In Kürze erscheint der Wahrnehmungsbericht der Ärztekammer für Wien 2021.

Falls Sie die gedruckte Version nicht erhalten wollen, senden Sie bitte bis 14. Februar 2022 ein E-Mail an mmmcHJlc3Nlc3RlbGxlQGFla3dpZW4uYXQ=.

Der Wahrnehmungsbericht steht Ihnen ab der Veröffentlichung selbstverständlich auf unserer Website hier zum Download, Ausdruck und zum Nachlesen online bereit.

   


Die Ärzt*innen News sind eine elektronische Publikation des Verlags der Ärztekammer für Wien | Abteilung Neue Medien | Redaktion: Pressestelle | E-Mail: mmmcHJlc3Nlc3RlbGxlQGFla3dpZW4uYXQ= | 1010 Wien | Weihburggasse 10-12 | Web: www.aekwien.at


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