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Ärzt*innen News (8. Februar 2022)

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8. Februar 2022


 

Standespolitik


Ärztekammer: Keine Corona-Impfbefreiungen in Spitalsambulanzen

Corona


COVID-19-Impfpflichtgesetz und COVID-19-Impfpflichtverordnung


Aufklärungs- und Dokumentationsbogen Corona-Schutzimpfung: aktualisierte Version


BVAEB und SVS: Gestrichene COVID-19 Impfungen werden nachbezahlt


BMSGPK: Aktualisierte Kontaktpersonennachverfolgung


Relevante Informationen zu Corona - COVID-Testungen für Ärzt*innen und Ordinationspersonal - Ausgabe von Schutzausrüstungen

Fortbildung


Workshop: Kardiologie basics - Diagnostik und Therapie von Herzrhythmusstörungen


Innere Medizin Compact - Haut


Workshop "Allgemeinmedizin Interaktiv - Focus EKG" (2 Teile)

Service


Kann man das neue "e-Rezept" bereits in der Apotheke einlösen?


Einreichfrist für Vertretungsbestätigungen jederzeit möglich - Frist bis 15. März 2022


medinlive: Eine Endemie als Ursprung des Vampiraberglaubens


doktorinwien 2/22 online


Wahrnehmungsbericht 2021 der Ärztekammer für Wien


Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!

 

Standespolitik

   


Ärztekammer: Keine Corona-Impfbefreiungen in Spitalsambulanzen

Die Wiener Ärztekammer lehnt die derzeitigen Überlegungen der Politik, Corona Impfbefreiungen breitflächig in Spitalsambulanzen ausstellen zu lassen, entschieden ab. Unsere Spitäler sind ohnehin massiv überbelastet und die Spitalsambulanzen als sensible Bereiche sind dafür völlig ungeeignet, so die Argumentation der Ärztekammer. Mehr Informationen zu diesem Thema können Sie hier nachlesen.

   


 

Corona

   


COVID-19-Impfpflichtgesetz und COVID-19-Impfpflichtverordnung

Das COVID-19-Impfpflichtgesetz ist nun seit 5.2.2022 in Kraft; auch die zum Vollzug notwendige COVID-19-Impfpflichtverordnung ist nunmehr kundgemacht.

Bevor auf die Regelungen Im Detail eingegangen wird ein paar wichtige Hinweise:

  1. Die Ärztekammer lehnt vehement ab, dass Spitalsambulanzen Bestätigungen für Impfbefreiungen ausstellen, da Spitalsärzt*innen andere Aufgaben haben. Wichtig ist, dass derartige Bestätigungen nur für Personen vorgesehen sind, die schon im Spitalsbehandlung mit entsprechenden Diagnosen stehen. Wir werden mit der Stadt Wien reden, hier eine für die Spitalsärzt*innen wenig belastende Vorgangsweise zu finden.
  2. Niedergelassen Ärzt*innen wird dringend geraten, keine Impfbefreiungsbestätigungen gemäß dieser Verordnung auszustellen, da das im Gesetz nicht vorgesehen ist. Selbstverständlich kann man als niedergelassene*r Ärzt*in nach Vorliegen entsprechender Untersuchungsergebnisse Bestätigungen über einen Gesundheitszustand ausstellen. Ob das für eine Impfbefreiung ausreichend ist, entscheiden dann aber Amts- und Epidemieärzt*innen.
  3. Wie die Stadt Wien das Gesetz konkret vollziehen wird und wo sich Patient*innen hinwenden können, wissen wir derzeit noch nicht. Sobald Informationen dazu vorliegen, werden wir diese bekanntgeben.
  4. Wiederholt weisen wir darauf hin, dass es bei der Ärztekammer für Wien keine Liste der Amts-und Epidemieärzt*innen gibt, da diese ausschließlich von den Behörden, in Wien von der Stadt Wien, ernannt werden.

Zu den Regelungen im Detail:
Von der Impfpflicht sind alle Personen ab 18 Jahren betroffen, die in Österreich ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben. Wer nach dem 15.03.2022 die gesetzliche Impfpflicht nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Geldstrafe zu ahnden ist.

Von der COVID-19-Impfpflicht ausgenommen sind:

a. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren,
b. schwangere Personen


Der Ausnahmegrund der Schwangerschaft gilt bis zum Ablauf des Folgemonats nach Ende der Schwangerschaft. Danach fällt der Ausnahmegrund weg. Zur Feststellung einer bestehenden Schwangerschaft sind Fachärzt*innen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe berechtigt. Nach fachärztlicher Feststellung ist die Schwangerschaftsbestätigung den örtlich zuständigen Amtsärzt*innen bzw. Epidemieärzt*innen weiterzuleiten, welche in weiterer Folge den notwendigen Eintrag des Ausnahmegrundes in das Zentrale Impfregister vornehmen. Für die Abrechnung der Bestätigung der Schwangerschaft sowie die sichere Übermittlung an die*den örtlich zuständige*n Amts- oder Epidemieärzt*in wurde die Leistungsposition "COVSA" durch die Sozialversicherungsträger (ÖGK/SVS/BVAB) geschaffen. Die SV-Träger werden die Arztsoftwarehersteller darüber in Kenntnis setzen. Neben den Vertragsärzt*innen können auch Wahlfachärzt*innen die Bestätigung ausstellen und abrechnen. Die Abrechnungen der Wahlärzt*nnen werden wahlweise über die bereits etablierte Excel-Lösung (analog den Impfungen) oder durch quartalsweise Übermittlung der Rechnungen (wie bei den Risikoattesten) durch die SV-Träger akzeptiert. Die Abrechnung für Versicherte und deren anspruchsberechtigte Angehörige erfolgt mit dem zuständigen SV-Träger, für Nichtversicherte erfolgt die Abrechnung über die ÖGK. Laut Auskunft des Ministeriums wird die gesetzliche Grundlage für die Verrechenbarkeit der Bestätigung zwar voraussichtlich erst Ende Februar beschlossen werden, allerdings rückwirkend mit Inkrafttreten des ImpfpflichtG gelten. Der Tarif für die Leistungsposition "COVSA" beträgt voraussichtlich EUR 12,-; dies wurde vom Ministerium aber noch nicht offiziell bestätigt. Sobald weitere Informationen dazu vorhanden sind, werden Sie darüber in Kenntnis gesetzt.

c. Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, oder bei denen aus medizinischen Gründen keine erfolgreiche Immunisierung erfolgen kann

Die Ausnahmegründe des Vorliegens einer konkreten und ernstlichen Gefahr für Leben oder Gesundheit sowie der mangelnden Immunantwort auf die Impfung sind gemäß COVID-19-ImpfpflichtG ausschließlich durch eine amtsärztliche, epidemieärztliche oder - hinsichtlich der dort in Behandlung befindlichen Personen - eine Bestätigung einer fachlich geeigneten Ambulanz nachzuweisen. Hier sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (zB Befunde, Atteste) vorzulegen. Die konkreten Voraussetzungen der o.g. Ausnahmegründe, die näheren Anforderungen an die Inhalte und Mindestvoraussetzungen der Bestätigungen und die zur Ausstellung der Bestätigungen geeigneten Ambulanzen wurden in der COVID-19-Impfpflichtverordnung festgelegt, welche hier nachzulesen ist.

d. genesene Personen für 180 Tage ab dem Tag der Probennahme des positiven PCR-Tests

Genesene Personen können ihren Ausnahmegrund mit einem Genesungsnachweis bzw. einem Genesungszertifikat nachweisen. Die Infektion muss entweder molekularbiologisch und mit ärztlichen Zeugnis bestätigt sein oder durch einen Absonderungsbescheid für eine infizierte Person nachgewiesen werden.

Für den ärztlichen Bereich relevante Strafbestimmungen:
Die Strafbestimmungen sehen vor, dass wer als Ärzt*in einer Krankenanstalt, Amtsärzt*in oder Epidemieärzt*in vorsätzlich eine ärztliche Bestätigung über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes, die nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, oder die Angaben über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes im zentralen Impfregister speichert, ohne dass dafür eine Bestätigung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.200 Euro zu bestrafen ist. Das COVID-19-ImpfpflichtG tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.
Zu Ihrer Information dürfen wir Ihnen auch den Link zu den FAQs "COVID-19-ImpfpflichtG" des BMSGPK mit häufigen Fragen zur Impfpflicht zur Verfügung stellen.

   


   


Aufklärungs- und Dokumentationsbogen Corona-Schutzimpfung: aktualisierte Version

Hier finden Sie den aktuellen Aufklärungs- und Dokumentationsbogen zur Corona-Schutzimpfung mit folgender Neuerung im Hinblick auf die dritte bzw. weitere Dosis:
"Die Anwendung von COVID-19-Impfstoffen als 3. Dosis ist bei Verwendung des gleichen Impfstoffes bei Personen ab 18 Jahren ab 6 Monate nach der 2. Impfung zugelassen. Davon abweichende Anwendungen sind derzeit noch nicht zugelassen. Die derzeit verfügbare Datenlage lässt jedoch darauf schließen, dass die Impfungen auch in anderen Schemata, die seitens des Nationalen Impfgremiums empfohlen sind, sicher und effektiv sind."

   


   


BVAEB und SVS: Gestrichene COVID-19 Impfungen werden nachbezahlt

Zu gestrichenen COVID-19 Impfleistungen bei der BVABE und SVS seit September 2021 dürfen wir Sie über folgende unbürokratische Vorgehensweise informieren:

  • SVS - Streichungen von COVID-19 Impfungen bei Kindern, die vor dem 26. November 2021 verabreicht wurden:
    Bei der SVS kam es im vierten Quartal 2021 - vor allem aber vor dem 26. November 2021 - zu Streichungen bei den "off-label" COVID-19 Impfungen von Kindern. Gemeinsam mit der SVS konnte eine für die betroffenen Ärzt*innen unbürokratische Vorgehensweise abstimmt werden, dass die vor dem 26. November 2021 durchgeführten Leistungen automatisch im ersten und zweiten Quartal 2022 nachbezahlt werden.
  • BVAEB - Streichungen von COVID-19 Impfungen (3. Stich) aufgrund der Unterschreitung der ursprünglich bestehenden 6-Monatsfrist:
    Bei jenen Ärzt*innen, wo ab dem 1. September 2021 der 3. Stich aufgrund der Unterschreitung der ursprünglich bestehenden 6-Monatsfrist nicht bezahlt bzw. gestrichen wurde, erfolgt voraussichtlich im Februar 2022 durch die BVAEB eine automatische Nachverrechnung.
   


   


BMSGPK: Aktualisierte Kontaktpersonennachverfolgung

Wir dürfen Sie darüber informieren, dass seitens des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) das Dokument "Behördliche Vorgangsweise bei SARSCoV-2 Kontaktpersonen: Kontaktpersonennachverfolgung" aktualisiert wurde.
Die neueste Version vom 5. Februar 2022 finden Sie hier. Demnach gilt nun, dass Personen, die innerhalb der letzten drei Monate vor dem Kontakt von einer Infektion mit der Omikron Variante genesen sind, nicht als Kategorie I-Kontaktpersonen zu klassifizieren sind.

   


   


Relevante Informationen zu Corona - COVID-Testungen für Ärzt*innen und Ordinationspersonal - Ausgabe von Schutzausrüstungen

Alle relevanten Informationen rund um Corona finden Sie unter folgenden Verlinkungen:

   


 

Fortbildung

   


Workshop: Kardiologie basics - Diagnostik und Therapie von Herzrhythmusstörungen

Grundlagen der klinischen und EKG-basierten Diagnostik von Herzrhythmusstörungen, Indikationen zur Schrittmachertherapie und Grundlagen der medikamentösen und nichtmedikamentösen anti-arrhythmischen Therapie.
Teil 1: Bradykarde Herzrhythmusstörungen und Schrittmacherindikationen
Samstag, 12. Februar 2022 9.00 - 13.00 Uhr
Teil 2: Tachykarde Herzrhythmusstörungen und antiarrhythmische Therapie
Samstag, 5. März 2022 9.00 - 13.00 Uhr
Ort: Ärztekammer für Wien, 1. Stock, Veranstaltungszentrum, 1010 Wien, Weihburggasse 10-12
Referent: Dr. Peter Stratil
Anmeldung: mmmZm9ydGJpbGR1bmdAYWVrd2llbi5hdA==

   


   


Innere Medizin Compact - Haut

Am Montag, 14. März 2022 findet wieder eine Fortbildung der Fortbildungsreihe "Innere Medizin Compact" zum Thema "Haut" statt. Die Details zur Veranstaltung finden Sie hier
Die Anmeldung erfolgt entweder über die Ärztekammer für Wien per E-Mail an mmmbWFubkBhZWt3aWVuLmF0 oder über das Onlineformular hier.

   


   


Workshop "Allgemeinmedizin Interaktiv - Focus EKG" (2 Teile)

Fallbeispiele, Tipps, Fragen, Antworten und Diskussion. Aus der Praxis für die Praxis. Alles was man im Spital nicht lernt. International üblich, nun auch vom ZAM angeboten. Besonders geeignet für Ärzt*innen in Ausbildung und für jüngere Allgemeinmediziner*innen, die mit einer Vertretungstätigkeit oder beim Ärztefunkdienst begonnen haben, oder beginnen werden, oder die sich einfach untereinander austauschen wollen.
Termin: Mittwoch, 23. Februar 2022, 17.30 - 19.00 Uhr (Teil 1),
19.15 - 20.45 Uhr (Teil 2)
Ort: Ärztekammer für Wien, 1. Stock, Veranstaltungszentrum, 1010 Wien, Weihburggasse 10-12
Anmeldung: per E-Mail an mmmbWFubkBhZWt3aWVuLmF0

   


 

Service

   


Kann man das neue "e-Rezept" bereits in der Apotheke einlösen?

Achtung - in diesem Beitrag geht es nicht um die aktuelle elektronische Medikamentenverschreibung im Rahmen der Pandemie über die e-Medikation! Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf das neue e-Rezept der Sozialversicherung. Details finden Sie in dieser Aussendung zum e-Rezept bzw. in diesen FAQs.

Patient*innen können von Ärzt*innen ausgestellte e-Rezepte in den Apotheken bereits einlösen. Obwohl erst wenige Apotheken das "e-Rezept" installiert haben, kann ein solches ausgedrucktes und unterschriebenes Rezept an die Patient*innen übergeben und in den Apotheken eingelöst werden - diese e-Rezepte Ausdrucke werden wie herkömmliche Papierrezepte in der Apotheke einbehalten.
Für das aktuelle Einlösen im Rahmen der Übergangsfrist ist daher der Papierbeleg zwingend notwendig. Ein Abrufen der e-Rezepte mit e-card oder App alleine ist derzeit noch nicht möglich.

   


   


Einreichfrist für Vertretungsbestätigungen jederzeit möglich - Frist bis 15. März 2022

Für die Bewerbung bei einer Kassenplanstelle und die Invertragnahme mit den Sozialversicherungsträgern ist es erforderlich, Vertretungstätigkeiten eines Kalenderjahres immer bis längstens 15. März des darauffolgenden Kalenderjahres in der Ärztekammer vorzulegen, wo sie abgestempelt bzw. abgezeichnet werden. Die Nachweise sind entweder per eingeschriebenem Brief, per Telefax, per E-Mail oder persönlich bei der Ärztekammer fristgerecht einzubringen.

Wir weisen darauf hin, dass nachträglich einlangende Nachweise bei Bewerbungen für Kassenplanstellen leider nicht berücksichtigt werden können. Die Bestätigungen werden in der Ärztekammer nicht archiviert und sind im Zuge einer Bewerbung immer dem Bewerbungsformular beizulegen.

Ergänzend möchten wir Sie auch darauf hinweisen, dass die Einreichung von Vertretungsbestätigungen über das ganze Kalenderjahr hindurch erfolgen kann. Es wird daher empfohlen, die Nachweise bereits zeitnah zum Erbringungszeitpunkt der Ärztekammer für Wien vorzulegen. Weitere wichtige Informationen dazu finden Sie hier.

Die für die Vertretungsbestätigungen und Bewerbungen zuständigen Mitarbeiterinnen in den Sektionen der Kurie niedergelassene Ärzte stehen für Ihre Rückfragen gerne zur Verfügung: Claudia Mayer ist für die Fachärzt*innen telefonisch unter 01/51501-1231 bzw. per E-Mail unter mmmYy5tYXllckBhZWt3aWVuLmF0 sowie Petra Rasovic für Allgemeinmediziner*innen telefonisch unter 01/51501-1272 bzw. per E-Mail unter mmmcmFzb3ZpY0BhZWt3aWVuLmF0 für Sie erreichbar.

   


   


medinlive: Eine Endemie als Ursprung des Vampiraberglaubens

Der Untote, das muss ein Wiener sein! Oder so ähnlich, denn wenig bekannt ist, dass die bis heute bestehende Vorstellung des Vampirs auf historische Schriftstücke zurückgeht, die immer noch im Wiener Hofkammerarchiv aufliegen und schon Bram Stoker zu seinem "Graf Dracula" inspirierten - und den renommierten Gerichtsmediziner Prof. Dr. Christian Reiter zu einem Vortrag im Rahmen der Wiener Medizinischen Tage der Ärztekammer für Wien, in dem er eindrücklich die Ursache der "Vampyrseuche" aus heutiger medizinischer Sicht identifiziert und die Wurzeln des Vampiraberglaubens als Folge des Verhaltens der Wiener Militärärzte aufdeckt. Eine medizinhistorische Detektivgeschichte, nachzulesen auf medinlive.

   


   


doktorinwien 2/22 online

Nachdem eine ausreichend hohe Durchimpfungsrate auf anderem Wege nicht erreicht wurde, müssen sich ab nun alle Österreicherinnen und Österreicher über 18 gegen COVID-19 impfen lassen. Darüber sowie viele weitere interessante Berichte können Sie jetzt schon online im aktuellen doktorinwien lesen.

   


   


Wahrnehmungsbericht 2021 der Ärztekammer für Wien

In Kürze erscheint der Wahrnehmungsbericht der Ärztekammer für Wien 2021.

Der Wahrnehmungsbericht steht Ihnen ab der Veröffentlichung auf unserer Website hier zum Download, Ausdruck und zum Nachlesen online bereit.

Falls Sie die gedruckte Version nicht erhalten wollen, senden Sie bitte bis 14. Februar 2022 ein E-Mail an mmmcHJlc3Nlc3RlbGxlQGFla3dpZW4uYXQ=.

   


Die Ärzt*innen News sind eine elektronische Publikation des Verlags der Ärztekammer für Wien | Abteilung Neue Medien | Redaktion: Pressestelle | E-Mail: mmmcHJlc3Nlc3RlbGxlQGFla3dpZW4uYXQ= | 1010 Wien | Weihburggasse 10-12 | Web: www.aekwien.at


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