Dass die Novelle des ärztlichen Berufsrechtes ohne ernsthafte Gespräche mit der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) beschlossen wurde, stößt auf Empörung bei der ÖÄK. Der Beschluss ist ein Angriff auf den freien Beruf des Arztes. Mehr
Die Wiener Ärztekammer rät allen niedergelassenen Ärzt*innen, Patient*innen, die trotz Aufforderung keinen Mund-Nasen-Schutz im Ordinationsbereich tragen wollen, wegen der nach wie vor wichtigen Corona-Schutzmaßnahmen von der weiteren Behandlung auszuschließen und ihnen den Zutritt zur Ordination zu verweigern. Ausgenommen davon sollen nur Patient*innen sein, die sich in einer lebensbedrohlichen Situation befinden. Mehr
Vergangene Woche warteten die Vertreter*innen der Initiative "Offensive Gesundheit" vor dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit einem eindringlichen Videoappell an Minister Rudi Anschober auf, kurz darauf wurden bereits erste Gespräche vereinbart. Heute, Donnerstag (9. Juli 2020), einigten sich nun die Initiative und Anschober auf einen gemeinsamen Prozess, den Strukturdialog "Roadmap Gesundheit 2020", um ein zukunftssicheres System für Gesundheit und Langzeitpflege in Österreich zu schaffen. Mehr
Im Epidemiegesetz wurde eine Änderung beschlossen, wonach nun der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist (vorher war es binnen sechs Wochen geltend zu machen). Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung neu zu laufen. ÖÄK-Rundschreiben Bundesgesetzblatt
Die Ärztekammer konnte mit den Sonderversicherungsträgern Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) ein COVID-19 Maßnahmenpaket für Ärzt*innen mit rückwirkendem Beginn per 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 verhandeln. Die Maßnahmen umfassen:
Limitaufhebungen bzw. -erhöhungen
Änderungen bei den Degressionsregelungen
Zuschlag bei der Durchführung von Krankenbesuchen im Alters- und Pflegeheimen
Weitere Ordination bei der Durchführung einer Gastroskopie und Coloskopie
Einführung einer Telefonordination bei der SVS
Detaillierte Informationen zu den Brief-Gegenbrief-Vereinbarungen mit BVAEB und SVS finden Sie hier.
Im Zuge dieses Maßnahmenpakets wurde auch die Zusammenfassung der Telemedizin-Abrechnungsmodalitäten entsprechend aktualisiert. Diese finden Sie hier.
Auf Grund zahlreicher Anfragen von Ärzt*innen, geben wir Ihnen folgend einige Antworten zum Thema Urlaub während der Corona-Pandemie:
Darf ich als Dienstgeber*in meine Mitarbeiter*innen fragen wohin sie auf Urlaub fahren?
Urlaub gehört zur privaten Lebensgestaltung von Arbeitnehmer*innen, sodass keine Verpflichtung besteht, den Arbeitgeber*innen von sich aus mitzuteilen, wohin man in den Urlaub fährt. Da die Arbeitgeber*innen die Möglichkeit haben müssen, im Betrieb geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen, kann es aufgrund der aktuellen Pandemiesituation allerdings notwendig sein, auf Nachfrage auch das Urlaubsland bekanntzugeben.
Kann ich von meinen Dienstnehmern*innen einen COVID-Test verlangen?
Nein. Eine Verpflichtung zur Vorlage eines negativen COVID-Tests des*der Dienstnehmers*gibt es nicht. Natürlich können Sie dem*der Dienstnehmer*in einen COVID-Test auf ihre Kosten anbieten.
Was passiert, wenn mein*e Mitarbeiter*in ihren Urlaub im Ausland verbringt und nach der Rückkehr in Österreich erkrankt oder bei ihr ein Infektionsverdacht auftaucht?
Es gelten die Regeln des Epidemiegesetzes, d.h. bei einer behördlichen Absonderung durch die zuständigen Behörden, muss das Entgelt weiterbezahlt werden, und zwar unabhängig davon, wo man zuvor seinen Urlaub verbracht hat. Der Arbeitgeber hat einen Ersatzanspruch für das fortgezahlte Entgelt gegenüber dem Staat (§ 32 Epidemiegesetz).
Was passiert, wenn mein*e Dienstnehmer*in ihren Urlaub im Ausland verbringt und dort erkrankt, sodass er*sie nicht rechtzeitig seine*ihre Arbeit wieder antreten kann?
Im Ausland kommen die Regeln des österreichischen Epidemiegesetzes nicht zur Anwendung. Diese Fragen sind daher nach den bestehenden Regeln des österreichischen Arbeitsrechts zu beurteilen:
Wie bei jeder anderen Erkrankung besteht auch bei einer Erkrankung an COVID-19 ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, außer die Erkrankung wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
Beispiele, wann grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorliegt:
Feiern einer Party unter Missachtung aller Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen
gemeinsames Trinken aus Gefäßen und gemeinsamer Gebrauch von Strohhalmen
Reise in ein Land oder einer Region mit einer Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5 und 6)
Was passiert, wenn mein*e Dienstnehmer*in in einem Land oder einer Region mit einer Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5 und 6) erkrankt oder unter Quarantäne gestellt wird? In beiden Fällen liegt hier das Risiko beim Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin, wie das auch schon vor COVID-19 der Fall war.
Dadurch, dass der*die Dienstnehmer*in in ein Land, für das eine Reisewarnung besteht, gereist ist, hat er*sie die Dienstverhinderung (= den nicht rechtzeitigen Antritt der Arbeit) grob fahrlässig verursacht. Es besteht daher weder im Fall einer Erkrankung mit dem Coronavirus noch im Fall einer behördlich verfügten Absonderung im Ausland, die zur verspäteten Rückkehr nach Österreich führt, ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber.
Grundsätzlich liegt kein Entlassungsgrund vor.
Was passiert, wenn mein*e Dienstnehmer*in aus einem Land, für das Beschränkungen bei der Einreise nach Österreich bestehen, zurückkehrt und in Heimquarantäne begeben muss?
Für die Heimquarantäne gibt keinen Erstattungsanspruch nach dem Epidemiegesetz. Bestand diese Beschränkungen schon vor Antritt der Reise, besteht auch kein Entgeltfortzahlungsanspruch des*der Dienstnehmer*in.
Der Grund dafür liegt darin, dass der*die Dienstnehmer*in bereits bei Antritt der Auslandsreise wissen musste, dass er*sie mit diesen Einreisebeschränkungen konfrontiert sein wird. Hier liegt ein Verschulden des*der Dienstnehmers*in vor.
In den letzten Wochen wurde vermehrt die Frage nach der Qualität der "Persönlichen Schutzausrüstung (PSA)" gestellt, die durch die Ärztekammer für Wien an die niedergelassenen Ärzt*innen verteilt wurde und wird. Wir haben diese Fragen zum Anlass genommen, um diese so ausführlich und transparent wie möglich zu beantworten. In der letzten Vorstandssitzung wurde diesbezüglich auch ein "Referat für Persönliche Schutzausrüstung" eingerichtet, in dem Kolleg*innen tätig sind, die sich auf Grund der Pandemie intensiv in die Materie eingearbeitet haben. Die wichtigsten Fragen und Antworten (FAQ) finden Sie hier.
Wir dürfen Sie darüber informieren, dass der Dachverband der Sozialversicherungen die App "EKO2go" bereitstellt, welche als Informationswerkzeug für Smartphones und Tablets dient und alle Arzneispezialitäten des Grünen und Gelben Bereichs des Erstattungskodex enthält. Die App richtet sich an Ärzt*innen, an interessierte Patient*nnen und Angehörige von Gesundheitsberufen. Die Erweiterung der App ermöglicht ab sofort den direkten Zugriff auf aktuelle Fachinformationen. Die App "EKO2go" - der Erstattungskodex für unterwegs - kann im Apple App Store sowie im Google Play Store kostenlos bezogen werden. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Wir wurden von Ärzt*innenseite darauf hingewiesen, dass recht unerwartet aktuell kein Quantiferontest innerhalb der Sachleistungsversorgung angeboten werden kann. Wir arbeiten bereits an einer Lösung mit der Österreichischen Gesundheitskasse und halten Sie über dahingehende Entwicklungen auf dem Laufenden.
Die Ärzt*innen News sind eine elektronische Publikation des Verlags der Ärztekammer für Wien | Abteilung Neue Medien | Redaktion: Pressestelle | Telefon +43 1 51501 1223 | Fax +43 1 5126023 1223 | E-Mail: mmmcHJlc3Nlc3RlbGxlQGFla3dpZW4uYXQ= | 1010 Wien | Weihburggasse 10-12 | Web: www.aekwien.at
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