"Eine Woche nach der Ankündigung von Coronatests im niedergelassenen Bereich hat sich bei den vielen offenen Punkten immer noch nichts getan" stellt Johannes Steinhart, Vizepräsident der Österreichischen Ärztekammer und Bundeskurienobmann der niedergelassenen Ärzte, fest. Es sei auch nicht klar, welche Antigen-Schnelltests am ehesten geeignet sind. Hier sollte die AGES alle Tests validieren und eine Liste der geeigneten Tests herausgeben. Idealerweise sollten die validen Tests zentral beschafft und dann an die Ärzt*innen ausgeteilt werden. All diese offenen Fragen bedeuten, dass weiter wertvolle Zeit vergeudet wurde und sich der Gesundheitsminister offenbar mit der Ankündigung der Tests auch schon begnügt. Mehr
Die Wien-Wahlen im Oktober 2020 sind geschlagen: Erinnern sich noch aber alle Kandidat*innen über die Maßnahmen zur Verbesserung des Wiener Gesundheitswesens, die ihre Partei in den Gesprächen Vizepräsident und Kurienobmann der Kurie angestellte Ärzte Wolfgang Weismüller in Aussicht gestellt haben? Diesmal gibt es einen Kurzüberblick zum Thema Arbeitsentlastung und Entbürokratisierung. Auch hier werden wir weiterhin genau "draufschauen". Die Aussagen zu dem Thema "Arbeitsentlastung und Entbürokratisierung" können Sie ab sofort im Internet hier einsehen.
Hier finden Sie die letzte Woche in Kraft getretene Verordnung betreffend näherer Bestimmungen über die Durchführung von Covid-19-Tests im niedergelassenen Bereich. Die Verordnung wird mit dem durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) ausgerufenen Ende der Pandemie, beziehungsweise spätestens am 31. März 2021 außer Kraft treten.
Wir haben in der Zwischenzeit auch die folgenden Abrechnungspositionen der Sozialversicherung erhalten:
Pos. Ziff.
Anwendung
COVT1
Antigentest positiv und PCR-Test veranlasst
COVT2
Antigentest negativ ohne PCR-Test
COVT3
Antigentest negativ mit PCR-Test veranlasst1
COVL
PCR-Test (nur für Laborfachärzt*innen)
1Bei auffälliger und intensiver Symptomatik mit anamnestischem Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Person, ist im Einzelfall auch bei negativem Antigentest ein PCR Test zulässig. Die Ärzt*innensoftwarehersteller*innen wurden vergangenen Freitag bereits über die Neuerungen informiert. Diese Abrechnungspositionen gelten für die ÖGK, BVAEB, SVS und KFA.
Wir machen noch einmal darauf aufmerksam, dass diese Tarife NICHT mit uns verhandelt, sondern einseitig vom Gesundheitsministerium festgelegt wurden.
Eine entsprechende Aktualisierung der wichtigsten Fragen und Antworten (FAQ) finden Sie hier.
Im Zusammenhang mit der Verordnung betreffend nähere Bestimmungen über die Durchführung von Covid-19-Tests im niedergelassenen Bereich möchten wir folgende wichtige Punkte besonders hervorheben:
Eine Verrechnung der COVT-Positionen durch niedergelassene Ärzt*innen ist ausschließlich nur dann möglich, wenn die Patient*innen die entsprechenden Symptome aufweisen. Testungen von Symptomlosen / Screening-Testungen können nicht mit den COVT-Positionen abgerechnet werden, sondern gelten als Privatleistung.
Wenn der Wunsch besteht, Antigentests in der Ordination anzubieten, muss der*die niedergelassene Ärzt*in sicherstellen, dass in der Ordination auch Proben für PCR-Test genommen und an ein Labor geschickt werden können. Es ist NICHT möglich, dass nur der Antigentest in der Ordination erfolgt und der PCR-Test anschließend telefonisch über 1450 oder 0190144 veranlasst wird.
Beim Testen hat eine räumliche bzw. zeitliche Trennung von SARS-CoV-2-krankheitsverdächtigen Personen, sowohl untereinander als auch von den sonstigen Patient*innen, zu erfolgen.
Wir dürfen Sie auf diese Videobotschaft des Gesundheitsministers, in der er sich für den Einsatz der Ärzt*innen in Zeiten der Corona-Pandemie bedankt, hinweisen.
FAQ zu Testungen
Die FAQ der Ärztekammer für Wien zu Testungen, Absonderung und Empfehlungen in Bezug auf Covid-Patientinnen und -Patienten bzw. Heimquarantäne finden Sie hier.
Mit einer Änderungen des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 wurde die Speicherdauer der Daten in der e-Medikation geändert (siehe hier unter § 20 Abs. 4 Z 2). Medikationsdaten, die bisher nur zwölf Monate gespeichert wurden, werden ab sofort erst nach 18 Monaten gelöscht. Dies gilt auch für Medikationsdaten, die nur verordnet und nicht abgegeben wurden (für diese betrug die Speicherdauer bisher zehn Jahre). Die Dauermedikationen, die nur einmal jährlich verordnet werden, können nunmehr ohne Probleme über die e-Medikation eingesehen werden.
Seitens der Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft m.b.H. (SVC), die für den Betrieb der e-Medikation verantwortlich ist, wurden diese neuen Fristen bereits in Kraft gesetzt. Damit wurde eine Forderung der Ärztekammer für die niedergelassenen Ärzt*innen erfüllt.
Seit vergangenem Jahr sind in Wien an allen Wochenenden und Feiertagen Kinderärzt*innenordinationen geöffnet. Zur Information stellt die Ärztekammer für Wien monatlich Plakate über die erweiterten Öffnungszeiten der Ordinationen sowie Gruppenpraxen für Kinder- und Jugendheilkunde zur Verfügung. Die elektronische Version der Plakate ist hier für Sie abrufbar. Die Plakate werden den Kinderabteilungen bzw. -ambulanzen zugeschickt.
Die Adressen der diensthabenden Ordinationen sind auch online auf der Website der Ärztekammer für Wien jederzeit abruf- sowie ausdruckbar und werden laufend unter www.aekwien.at/kinder aktualisiert. Sollten Sie auf das erweiterte Angebot verweisen, bitten wir dringend, die jeweils unterschiedlichen Öffnungszeiten der Ordinationen zu beachten.
Die Ärzt*innen News sind eine elektronische Publikation des Verlags der Ärztekammer für Wien | Abteilung Neue Medien | Redaktion: Pressestelle | Telefon +43 1 51501 1223 | Fax +43 1 5126023 1223 | E-Mail: mmmcHJlc3Nlc3RlbGxlQGFla3dpZW4uYXQ= | 1010 Wien | Weihburggasse 10-12 | Web: www.aekwien.at
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