Wir müssen Sie darauf hinweisen, dass, anders als in einigen Medien heute berichtet, noch KEIN konkretes Datum für die Verimpfung von CoV-Impfstoffen in Wiener Ordinationen fixiert wurde. Wir sind diesbezüglich in laufenden Gesprächen mit der Stadt Wien. Der von der Stadt Wien vorgesehene Start von CoV-Impfungen in Niederlassungen ist grundsätzlich mit Anfang April vorgesehen.
Parallel dazu arbeiten wir aber schon mit der Stadt und der Apothekerkammer daran, die Abläufe zum Bestellprozedere bzw. zum Impfstoffabruf zu klären, damit sich etwaige Probleme, wie am Beginn der Grippeimpfaktion im September 2020, nicht wiederholen.
Wir dürfen Sie darauf hinweisen, dass am 14. März 2021 noch freie Termine für eine COVID-Impfung für niedergelassene Ärzt*innen und deren Ordinationspersonal zur Verfügung stehen. Sollten Sie sich oder Ihr Ordinationspersonal noch nicht angemeldet haben, so können Sie sich mit dem am 22. Februar 2021 an Sie gemailten personalisierten Passwort anmelden. Eine Anmeldung wird noch bis Donnerstag, 11. März 2021, 16.00 Uhr möglich sein.
Ab morgen gelten bereits die nachstehenden Änderungen der 3. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (Gesamttext der Novelle hier).
Molekularbiologische Tests auf SARS-CoV-2 sind nun 72 Stunden gültig, Antigentests auf SARS-CoV-2 weiterhin nur 48 Stunden.
Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind nun folgende Nachweise gleichzuhalten:
Eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion (wie bisher),
ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von drei Monaten (eine Präzisierung, welche Tests hierfür anerkannt werden, wird derzeit von einer Expertengruppe im Ministerium ausgearbeitet und sollte demnächst kommen),
ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG (Nachweis aus dem Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion an SARS-CoV-2),
ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde.
Versäumte Impfungen und Schutzdauer
Bei Überschreiten der maximal empfohlenen Impfintervalle von 42 Tagen (mRNA-Impfstoffe) bzw. 12 Wochen (AstraZeneca) soll die fehlende Impfung ehestmöglich nachgeholt werden. Ein Neu-Beginn der Impfserie ist nicht notwendig und nicht empfohlen. Diese off-label-Anwendung außerhalb des zugelassenen Intervalls erfordert die Information der geimpften Person. Es gibt keinen Hinweis, dass eine derartige Verlängerung zu einem eingeschränkten Impfschutz nach der 2. Dosis führt.
Impfung nach Labor-bestätigter SARS-CoV-2-Infektion
Nach labordiagnostisch gesicherter SARS-CoV-2-Infektion (Nachweis mittels PCR oder Neutralisationstest) ist eine Impfung gegen COVID-19 für 6-8 Monate nicht notwendig. Die Studiendaten bei dieser Personengruppe zeigen eine Persistenz hoher Antikörpertiter für 6-8 Monate. Studien mit Personen, die eine laborgesicherte Infektion durchgemacht haben zeigen, dass diese Personen nur eine Impfung benötigen, um vergleichbaren Schutz wie nicht-infizierte, regulär geimpfte Personen nach regulärem Impfschema zu erlangen (off-label). Demnach wird nach laborgesicherter SARS-CoV-2-Infektion empfohlen, dass eine Impfung für 6-8 Monate aufgeschoben wird und dann gemäß momentanem Kenntnisstand nur 1 Dosis verabreicht wird (off-label). Kommt es im Intervall zwischen der 1. Dosis und der 2. Dosis zu einer Labor-bestätigten SARS-CoV-2-Infektion, so soll die 2. Dosis nach derzeitigem Wissensstand für 6-8 Monate aufgeschoben werden (off-label).
Aufgrund der sich ausbreitenden UK-Variante (B.1.1.7) kommt es zu wesentlichen Regelungsänderungen bei Absonderungen und der Kontaktpersonennachverfolgung, über die wir Sie hiermit informieren möchten.
Ab 9. März 2021 bzw. bei positiven PCR-Tests seit 8. März 2021 gilt Folgendes für Wien:
Absonderung der Erkrankten für 14 Tage: Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung frühestens nach zehn Tagen (= bisheriger Absonderungszeitraum), wenn ein negativer Antigen-Test oder ein negativer PCR-Test oder ein PCR-Test mit einem ct-Wert >30 vom zehnten Tag vorliegt und die Person schon 48 Stunden symptomfrei ist.
Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I für 14 Tage: Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung frühestens nach zehn Tagen (= bisheriger Absonderungszeitraum), wenn ein negativer Antigen-Test oder ein negativer PCR-Test vom zehnten Tag vorliegt (hier bereits zwei Testungen gefordert, eine Testung sofort und eine weitere Testung am Tag fünf bis zehn)
Rückverfolgung der Kontaktpersonen bis 96 Stunden vor Symptombeginn oder Probenabnahmedatum, wenn möglich. Für enge Kontaktpersonen der Kategorie I ist zwecks einheitlichem Vorgehen auch in diesem Fall eine Absonderung vorzusehen.
Für Kontaktpersonen der Kategorie II sind Testungen empfohlen.
Eine Herabstufung von Kontaktpersonen der Kategorie I, welche innerhalb der letzten 6 Monate als bestätigter Fall klassifiziert wurden, zur Kontaktperson der Kategorie II ist nicht möglich.
Bei positivem Antigen-Test ist im Hinblick auf die Virus-Mutanten nach wie vor eine PCR-Testung anzustreben, auch dann, wenn neben positivem Antigentest die klinischen Kriterien (Symptomatik) erfüllt sind oder eine Einstufung als Kontaktperson der Kategorien I oder II besteht.
In diesem Zusammenhang dürfen wir auf die aktualisierten Dokumente des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinweisen:
Im Rahmen von COVID-Impfungen in Heimen wurden in Wien bereits umfassende Daten im e-Impfpass erfasst. Im Zuge der Durchsicht hat die ELGA GmbH fehlerhafte Einträge festgestellt - meist handelt es sich dabei um doppelte Einträge eines Impfstichs. Im Auftrag der ELGA GmbH wird die Stadt Wien nun die betroffenen Ärzt*innen direkt und schriftlich mit der Bitte kontaktieren, diese fehlerhaften Einträge zu korrigieren.
Für die Bewerbung bei einer Kassenplanstelle und die Invertragnahme mit den Sozialversicherungsträgern ist es erforderlich, Vertretungstätigkeiten eines Kalenderjahres immer bis längstens 15. März des darauffolgenden Kalenderjahres in der Ärztekammer vorzulegen, wo sie abgestempelt bzw. abgezeichnet werden. Die Nachweise sind entweder per eingeschriebenem Brief, per Telefax, per E-Mail oder persönlich bei der Ärztekammer fristgerecht einzubringen.
Wir weisen darauf hin, dass nachträglich einlangende Nachweise bei Bewerbungen für Kassenplanstellen leider nicht berücksichtigt werden können. Die Bestätigungen werden in der Ärztekammer nicht archiviert und sind im Zuge einer Bewerbung immer dem Bewerbungsformular beizulegen.
Ergänzend möchten wir Sie auch darauf hinweisen, dass die Einreichung von Vertretungsbestätigungen über das ganze Kalenderjahr hindurch erfolgen kann. Es wird daher empfohlen, die Nachweise bereits zeitnah zum Erbringungszeitpunkt der Ärztekammer für Wien vorzulegen. Weitere wichtige Informationen dazu finden Sie hier.
Die für die Vertretungsbestätigungen und Bewerbungen zuständigen Mitarbeiterinnen in den Sektionen der Kurie niedergelassene Ärzte stehen für Ihre Rückfragen gerne zur Verfügung: Claudia Mayer ist für die Fachärzt*innen telefonisch unter 01/51501-1231 bzw. per E-Mail unter mmmYy5tYXllckBhZWt3aWVuLmF0 sowie Petra Rasovic für Allgemeinmediziner*innen telefonisch unter 01/51501-1272 bzw. per E-Mail unter mmmcmFzb3ZpY0BhZWt3aWVuLmF0 für Sie erreichbar.
Wenn der Körper quasi unter Eigenbeschuss gerät, wird von einer Autoimmunkrankheit gesprochen - bis zu 100 unterschiedliche gibt es derzeit geschätzt. medinlive hat mit der Dermatologin und Immunologin Marija Geroldinger-Simic über neue Therapieoptionen, steigende Zahlen und die schwierige Spurensuche bei Autoimmunkrankheiten gesprochen. Das Interview können Sie auf medinlive nachlesen.
Die Ärzt*innen News sind eine elektronische Publikation des Verlags der Ärztekammer für Wien | Abteilung Neue Medien | Redaktion: Pressestelle | E-Mail: mmmcHJlc3Nlc3RlbGxlQGFla3dpZW4uYXQ= | 1010 Wien | Weihburggasse 10-12 | Web: www.aekwien.at
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