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NEWS - Aktuelle Infos für niedergelassene Ärzte (Woche 4)

Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!

Ärztekammer bleibt bei Nein zu eKOS
Als Vertragspartner der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) haben Sie in den letzten Tagen folgendes ÖGK-Rundschreiben zur Klarstellung des Rundschreibens zu Jahresende bezüglich der Bewilligungspflicht für MR/CT-Zuweisung erhalten.

Wir hatten darüber in den Kuriennews vom 20. Dezember 2019 bereits berichtet.

Abermals möchten wir klarstellen, dass auch dieses Folgerundschreiben der ÖGK nicht mit der Ärzteschaft abgestimmt wurde. Betrachten Sie die darin enthaltene Aufforderung zur Nutzung von eKOS daher als nichtig! Unsere ablehnende Position gegenüber eKOS hat sich nicht geändert - worüber wir Sie auch in den Kuriennews vom 10. Jänner 2020 informiert haben.

Solange die unzähligen Schwachstellen von eKOS nicht behoben werden, wird seitens der Ärztekammer keine Empfehlung zur Nutzung der Anwendung ausgesprochen. Anstehende Gespräche mit der ÖGK werden die weitere Entwicklung von eKOS klarstellen. Eine derartige Vorgangsweise, die absolut nichts mit gelebter Vertragspartnerschaft zu tun hat, waren wir bisher nicht gewohnt. Wir können nur hoffen, dass die ÖGK bald ihre internen Strukturen soweit im Griff hat, dass solche "Querschüsse" unterlassen werden. Wir halten Sie über dahingehende Entwicklungen auf dem Laufenden.


Aktuelle Informationen zum neuartigen Coronavirus (2019 nCoV)
Aus gegebenem Anlass dürfen wir Sie darüber informieren, dass über die Website des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK) Informationen über das neuartige Coronavirus (2019 nCoV) inkl. Fachinformationen für das Gesundheitspersonal abgerufen werden können.
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Impfplan Österreich 2020
Unter folgendem Link finden Sie den aktuellen Impfplan für das Jahr 2020 des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK). Der Impfplan Österreich 2020 ist sowohl auf der Website des BMASGK abrufbar als auch über das Broschürenservice des BMASGK kostenlos beziehbar.
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Anstellung von Studierenden in Ordinationen
In letzter Zeit sind wieder mehrfach Anfragen an die Ärztekammer für Wien herangetragen worden, ob und unter welchen Umständen Medizinstudenten in den Ordinationen angestellt werden können und was dabei zu beachten ist bzw. welche Tätigkeiten von den Studierenden dann durchgeführt werden können:
Außerhalb der Famulatur können Medizinstudenten als Schreibkräfte angestellt werden, wobei dann lediglich Verwaltungs- und Büroarbeiten gemacht werden dürfen. Alternativ gibt es auch noch die Möglichkeit, die Studierenden als Ordinationsassistenten in Ausbildung anzustellen. Dann dürfen folgende Tätigkeiten ausgeübt werden:

  • Die Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen

  • Die Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen und standardisierten Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) einschließlich der Blutentnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik

  • Die Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern

  • Die Betreuung der Patienten/-innen

  • Die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung

  • Die Durchführung der für den Betrieb der Ordination erforderlichen organisatorischen und administrativen Tätigkeiten

Die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zur Ordinationsassistenz ist dann allerdings innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit als Ordinationsassistenz in Ausbildung nachzuweisen. Kann nach Ablauf der dreijährigen Frist die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung nicht nachgewiesen werden, erlischt die Berechtigung zur weiteren berufsmäßigen Ausübung der Tätigkeit in der Ordinationsassistenz.

Für Rückfragen steht Ihnen die Stabsstelle Recht der Ärztekammer für Wien unter mmmcmVjaHRAYWVrd2llbi5hdA== gerne zur Verfügung.


Zuordnung der BVAEB- und SVS-Versicherten bei Zu- und Überweisung
Bitte achten Sie bei Zu- und Überweisung bei Versicherten der BVAEB und SVS aufgrund der getrennten Verrechnungskreise darauf, dass Sie auch die Zugehörigkeit im Altsystem (BVA, SVA, SVB, VAEB, WVB) bekannt geben.
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Wir sind für Feedback, Wünsche und Anregungen stets offen. Diese bitte an: mmma3VyaWUubmdAYWVrd2llbi5hdA==

Mit kollegialen Grüßen
Ihre Kurie niedergelassene Ärzte