Rundschreiben Kurie niedergelassene Ärzte
Ergänzende Informationen zur Verrechenbarkeit von Antigen-Testungen und Paxlovid-Assessments/-Aufklärung seit 1. Oktober 2024
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An: Alle niedergelassenen Ärzt*innen |
Von: Kurie niedergelassene Ärzte |
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!
Seit 1. Oktober 2024 sind für die Fachgruppen Allgemeinmedizin, Hals-, Nasen und Ohrenheilkunde, Lungenheilkunde, Innere Medizin sowie Kinder- und Jugendheilkunde Antigen-Testungen sowie Paxlovid-Assessment und Aufklärung mit der Sozialversicherung (ÖGK, BVAEB, SVS, KFA) abrechenbar.
Genau Informationen zu den Bedinungen finden Sie in diesem Rundschreiben.
Folgend dürfen wir Ihnen ergänzende Informationen übermitteln:
Antigen-Testungen zum Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2
- Die Leistung ist abrechenbar, sofern die Voraussetzungen für die Verordnung von Paxlovid gemäß Regelung im Erstattungskodex erfüllt sind:
- Erwachsene mit Symptomen einer COVID-19-Infektion UND
- erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf UND
- kein Verdacht auf eine Unwirksamkeit von Nirmatrelvir (Therapiebeginn innerhalb von höchstens 5 Tagen nach Symptombeginn).
Dies bedeutet nicht, dass Paxlovid im Falle eines positiven Testergebnisses verordnet werden muss.
- Covid-19 Tests müssen von den Ärzt*innen bereitgestellt werden und sind im Honorar enthalten.
- Für den Fall, dass hinkünftig die Tests seitens der SV über den Ordinationsbedarf zur Verfügung gestellt werden, werden die Tarife um die Testkosten reduziert.
Für beide Positionen (COVT4 und COVAS) ist die gleichzeitige Verrechnung mit folgenden Leistungen ausgeschlossen:
- anderen Abstrichentnahmepositionen
- Gastroskopie
- Coloskopie
- Ergometrie
- Belastungs-EKG sowie
- sonstigen Gesprächspositionen (z.B. „Therapeutische Aussprache“, „Heilmittelgespräch“ etc.)
Die Abrechnungsmöglichkeit der beiden Positionen wurde für die Dauer der Verordnungsmöglichkeit von Paxlovid aus dem EKO festgelegt.
Alle Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Covid-Abklärung als Teil einer Krankenbehandlung und einer (allfälligen) Verordnung von Paxlovid erbracht werden, sind mit dem Kassenhonorar abgegolten.
Folgende Fragestellungen, die an uns herangetragen wurden, sind aktuell noch in Abklärung:
- Ist, wie in der Vergangenheit, nach jedem 5. positiven Antigen-Test eine PCR zum Zwecke der Sequenzierung zu veranlassen?
- Müssen die Testkits abseits einer CE-Zertifizierung weitere Kriterien erfüllen?
- Ist eine Fotodokumentation des Testergebnisses von Nöten oder genügt die schriftliche Dokumentation?
Mit kollegialen Grüßen
Naghme Kamaleyan-Schmied
Vizepräsidentin
Kurienobfrau niedergelassene Ärzte
Johannes Steinhart
Präsident