Long Covid Maßnahmenpaket ab 1. Juli 2022 bei KFA

Presseaussendung An: Alle niedergelassenen Allgemeinmediziner*innen, sowie Fachärzt*innen für Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Lungenkrankheiten, Innere Medizin
Von: Kurie niedergelassene Ärzte

 

Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!

Wir haben Sie mit diesem Schreiben ausführlich über das Long Covid Maßnahmenpaket bei ÖGK, BVAEB und SVS informiert und freuen uns, dass nun auch mit der KFA Wien ein solches Paket vereinbart werden konnte. Die KFA schließt sich den Regelungen der drei Sozialversicherungsträger an. Wir dürfen Ihnen die Konditionen nochmals zusammenfassen:

Im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023 können definierte, laut Honorarordnung limitierte Leistungen im Falle von Long Covid bzw. Long Covid Verdacht außerhalb der prozentuellen Limitierung verrechnet werden können. Hierbei gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die Leistungen sind bei Patient*innen mit Long Covid Verdacht ab der 5. Woche nach dem Zeitpunkt des ersten Nachweises (Tag positiver PCR-Test, dieser ist zu dokumentieren) der Erkrankung verrechenbar.
     
  • Angehörige der Fachgruppen Lungenheilkunde, Innere Medizin, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Neurologie, Psychiatrie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie benötigen eine Überweisung durch eine*n Allgemeinmediziner*in bzw. Fachärzt*in für Kinder- und Jugendheilkunde. Die Sozialversicherung ist der Ansicht, dass die Fachrichtungen Allgemeinmedizin und Kinder- und Jugendheilkunde die ersten Anlaufstellen sind und beharrte auf dieser Regelung als Grundvoraussetzung für das gesamte Maßnahmenpaket, welches andernfalls nicht zustande gekommen wäre.
     
  • Dies gilt selbstverständlich auch in der Kostenrückerstattung bei Wahlarztpatient*innen.

Zum Verrechnungsprozedere bei Long Covid:
Für ausgewählte, in den Honorarordnungen enthaltene Leistungspositionen, die eine prozentuelle Limitierung haben, wurde eine neue Positionsziffer eingeführt: Diese besteht aus der bekannten Positionsziffer plus dem Zusatz „LC“ (ÖGK) bzw. „-LC“ (BVAEB, SVS), wodurch die Limitierungsbeschränkung umgangen wird.
Beispiel: Wenn Sie eine*n bei der ÖGK versicherte*n Long Covid Patient*in behandeln und ein Gespräch führen, verrechnen abrechnungsberechtigte Fachgruppen in diesem Fall ab sofort die Position „90LC“ anstelle der bekannten Position „90“. Bei BVAEB und SVS wird „TA-LC“ anstelle von „TA“ verrechnet.

Die nachfolgende Tabelle zeigt, welche Positionen von welcher Fachgruppe abgerechnet werden können:

Fachgruppe ÖGK Positionen BVAEB und KFA Positionen SVS Positionen
Allgemeinmedizin
Kinder- und Jugendheilkunde
Neurologie
Psychiatrie
Kinder- und Jugendpsychiatrie
90LC TA-LC TA-LC
HNO 432LC
436LC
19b-LC
19bf-LC
19d-LC
32a-LC
32b-LC
32c-LC
32h-LC
32i-LC
19b-LC
19bf-LC
19d-LC
19j-LC
32a-LC
32b-LC
32e-LC
32h-LC
32i-LC
Lungenheilkunde 721LC
713LC
34m-LC
34q-LC
34r-LC
34s-LC
34m-LC
34q-LC
34r-LC
34s-LC
Innere Medizin 633LC
645LC
646LC
34x-LC
34y-LC
EK1-LC
EK2-LC
34d-LC
34e-LC
EK1-LC
EK2-LC

 

Jede Leistung kann grundsätzlich nur einmal verrechnet werden. Die Sonderfächer Neurologie, Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Lungenheilkunde, Innere Medizin und Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde können bei besonderer medizinischer Begründung und bei Vorliegen einer weiteren Überweisung durch eine*n Allgemeinmediziner*in bzw. Fachärzt*in für Kinder- und Jugendheilkunde die Leistungen erneut abrechnen.

Das Zusatzübereinkommen zum Long Covid Maßnahmenpaket mit der KFA befindet sich aktuell im Unterschriftenlauf. Nach erfolgter Unterzeichnung werden wir Sie benachrichtigen.

Die Softwarefirmen wurden bereits über diese neuen Positionen informiert. Da zu erwarten ist, dass diese aber noch nicht sofort in die Abrechnungssoftware eingespielt werden können, dokumentieren Sie diese einstweilen bitte und tragen sie nach.

Mit kollegialen Grüßen

Erik Randall Huber
Vizepräsident
Obmann der Kurie niedergelassene Ärzte

Johannes Steinhart 
Präsident