null Wahlärzt*innen: Ergebnis der Definition der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Nutzung von WAHonline

  

Presseaussendung

 

An: Alle niedergelassenen Ärzt*innen ohne Verträge zur Österreichischen Gesundheitskasse

Von: Standesführung und niedergelassene Ärzte

 

Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!

Wir möchten Sie informieren, dass es in den letzten Wochen intensive Gespräche zwischen dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK), der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) und den Sozialversicherungsträgern (SV-Trägern) gegeben hat. Grund war die Definition der Verhältnismäßigkeit gemäß § 32b Abs 2 ASVG. Kurz beschrieben: Welche Wahlärzt*innen müssen ab 1. Juli 2024 nach welchen Kriterien WAHonline benutzen?

In sehr kompexen Gesprächen hat man sich auf folgende Vorgangsweise ab 1. Juli 2024 geeinigt, welche in dieser Aussendung der genannten Verhandlungspartner*innen festgehalten ist:

  1. Verpflichtung ab 300 verschiedenen Patient*innen pro Jahr
    Jede*r Ärzt*in hat selbst einzuschätzen, ob er*sie mehr als 300 Patient*innen pro Jahr mit Leistungen betreut, die von der Sozialversicherung rückerstattet werden. Das sind laut Auskunft der Sozialversicherung rund 500 Rechnungen pro Jahr pro Ärzt*in.

    Das bedeutet: Wahlärzt*innen, die über dieser Grenze von 300 verschiedenen Patient*innen liegen, haben erstattungsfähige Honorarnoten nach erfolgter Bezahlung elektronisch einzureichen. Nicht erstattungsfähige oder nicht bezahlte Rechnungen sind nicht von Wahlärzt*innen einzureichen und zählen somit auch nicht bei der Grenze mit.

 

  1. Einmalige Zustimmung der Patient*innen erforderlich
    Als Voraussetzung für die Einreichung von Honorarnoten bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung der Patient*innen. Diese Zustimmung ist in der Patient*innendokumentation festzuhalten und nach Auskunft des BMSGPK nur einmalig einzuholen. Ohne Zustimmung der Patient*innen ist die elektronische Übermittlung der Honorarnote an die Sozialversicherung Abrechnung unzulässig und somit nicht durchführbar.

 

  1. Monitoringphase bis Ende 2024
    Mit den Sozialversicherungsträgern wurde eine mindestens 6-monatige gemeinsame Monitoringphase vereinbart. In dieser Monitoringphase werden die Stakeholder gemeinsam analysieren und evaluieren, ob die Grenzen gemäß Punkt 1 überschritten werden bzw. welche Fachgruppen, besonders Fächer ohne Kassenverträge (z.B. Onkologie, Anästhesiologie), überhaupt betroffen sind.

 

  1. Regelung in Bezug auf Sanktionen
    Weiters wurde vereinbart, dass die Sozialversicherungsträger zuerst mit der zuständigen Landesärztekammer in Kontakt treten, sollten einzelne Ärzt*innen ihre Patient*innen-Grenze von 300 pro Jahr überschreiten und nicht an WAHonline teilnehmen. Mit diesen betroffenen Ärzt*innen werden wir dann individuell Kontakt aufnehmen und Lösungen suchen.

    Wir gehen davon aus, dass es durch diese Lösung zu keinen Sanktionen jeglicher Art kommt!
    Sollte dennoch mit Sanktionen gedroht werden, ersuchen wir alle betroffenen Ärzt*innen, sich dringend mit uns unter mmma3VyaWUubmdAYWVrd2llbi5hdA== in Verbindung zu setzen.

Im Rahmen unserer FAQs sind wir weiterhin dabei, alle noch offenen Fragen für Sie zu beantworten.

Wir ersuchen um Ihr Verständnis, dass es sich bei diesem Thema um eine gesetzliche Regelung handelt, welche umgesetzt werden muss. Wenngleich die Ärztekammer für Wien in diese Verhandlungen nicht eingebunden war, wurde intensiv versucht, Unklarheiten zu beseitigen und Sanktionen für die Ärzteschaft zu verhindern.



Mit kollegialen Grüßen

Naghme Kamaleyan-Schmied
Vizepräsidentin
Kurienobfrau niedergelassene Ärzte

Johannes Steinhart
Präsident



Ärztekammer für Wien
1010 Wien, Weihburggasse 10-12
www.aekwien.at
Tel. 01 51501 0