Rundschreiben Kurie niedergelassene Ärzte
Wichtige Informationen betreffend COVID-19 seitens der Sozialversicherungsträger: Risikoatteste, eAUM, Impfpflicht
An: Alle niedergelassenen Ärzt*innen | |
Von: Kurie niedergelassene Ärzte |
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!
Wir möchten Sie über dieses Rundschreiben der ÖGK zu folgend angeführten Themen informieren:
- COVID-19-Risiko-Atteste: Verrechenbarkeit von 1. August 2022 bis 31. Oktober 2022
- ICD-10-Diagnose bei AU-Meldungen von COVID-19-(Verdachts)Fällen
- Honorar für Ausnahmebestätigung von der Impfpflicht für Schwangere obsolet
- COVID-19-Risiko-Atteste: Verrechenbarkeit von 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022
Die Verrechenbarkeit von COVID-19-Risiko-Attesten ist mit 30. Juni 2022 ausgelaufen.
Aufgrund der nach wie vor hohen Fallzahlen hat der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels Verordnung von seiner Möglichkeit Gebrauch gemacht, erneut Zeiträume festzulegen, in denen eine Freistellung und somit auch eine Verrechenbarkeit von neuen COVID-19-Risiko-Attesten oder – bei Vorliegen eines alten COVID-19-Risiko-Attests vom*von der selben Ärzt*in, das inzwischen seine Gültigkeit verloren hat – von Folgeattesten möglich ist.
➨ Demnach können seit dem 1. August 2022 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 sowohl neue COVID-19-Risiko-Atteste (Pos. COVRA, Tarif EUR 50,-) als auch COVID-19-Risiko-Folgeatteste (Pos. COVRF, Tarif EUR 20,-) ausgestellt und mit der ÖGK und der BVAEB verrechnet werden.
Mit der KFA ist weiterhin keine Direktverrechnung möglich. Den Patient*innen ist eine Honorarnote auszustellen, welche hiermit um Kostenrückersatz ansuchen können.
➨ Bitte beachten Sie: Zum Zeitpunkt des 30. Juni 2022 gültige COVID-19-Risiko-Atteste bzw. COVID-19-Risiko-Folgeatteste bleiben weiterhin in Geltung! In diesen Fällen ist daher die Ausstellung eines (neuen) COVID-19-Risiko-Folgeattests nicht erforderlich und daher die Verrechenbarkeit eines solchen ausgeschlossen.Aufgrund der Aufhebung der COVID-19-Impfpflicht wurden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines positiven Attests angepasst: Die Ausstellung eines neuen positiven COVID-19-Risiko-Attests oder Folgeattests ist ab 1. August 2022 nur dann zulässig, wenn die Person der Risikogruppe gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung angehört und zusätzlich entweder
a) bei der betroffenen Person trotz drei Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen,oderb) die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 geimpft und mittels Antikörperpräparaten nicht ausreichend geschützt werden kann. - ICD-10-Diagnose bei AU-Meldungen von COVID-19-(Verdachts)Fällen
Seit 1. August 2022 erfolgt aufgrund der geänderten Rechtslage auch bei positiv auf COVID-19 getesteten Personen keine Absonderung mehr, sondern eine Krankschreibung, sofern Krankheitssymptome vorliegen. Diese Krankschreibung kann selbstverständlich auch auf Basis einer telemedizinischen Begutachtung erfolgen.
Solche AU-Meldungen sind über den normalen eAUM-Prozess an die Sozialversicherung zu übermitteln und mit der Diagnose COVID-19 durch AG- oder PCR-Test nachgewiesen bzw. COVID-19 Verdachtsfall entsprechend zu codieren bzw. ist diese ICD-10-Diagnose im Freitext anzugeben.
- Honorar für Ausnahmebestätigung von der Impfpflicht für Schwangere obsolet
Für die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes „Schwangerschaft“ von der COVID-19-Impfpflicht konnten Fachärzt*innen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein pauschales Honorar in Höhe von EUR 12,- (Pos. COVSA) mit der Sozialversicherung verrechnen.
Aufgrund der Aufhebung der COVID-19-Impfpflicht wurde diese Regelung hinfällig. Die Ausstellung und Verrechnung entsprechender Bestätigungen mit der Sozialversicherung ist daher nicht mehr möglich.
Mit kollegialen Grüßen
Erik Randall Huber
Vizepräsident
Obmann der Kurie niedergelassene Ärzte
Stefan Ferenci
Geschäftsführender Vizepräsident