null Zusammenfassung und Update zur Einreichung von Honorarnoten durch Wahlärzt*innen ab 1. Juli 2024 und zum Vereinbarungsumsetzungsgesetz im Allgemeinen

Ein Bild, das Schrift, Text, Grafiken, weiß enthält.

Automatisch generierte Beschreibung

An: Alle niedergelassenen Ärzt*innen ohne Verträge zur Österreichischen Gesundheitskasse

Von: Standesführung und niedergelassene Ärzte



Sehr geehrte Frau Kollegin!

Sehr geehrter Herr Kollege!


Bezugnehmend auf dieses Rundschreiben vom 4. April 2024 dürfen wir Ihnen ergänzende Informationen zur Einreichung von Honorarnoten durch Wahlärzt*innen ab 1. Juli 2024 sowie zum Vereinbarungsumsetzungsgesetz (VUG) im Allgemeinen zur Verfügung stellen.
Wir möchten festhalten, dass sich im Gesetzestext aktuell keine Hinweise für Strafen finden, wenn Wahlärzt*innen die Honorarnoten nicht direkt an die Sozialversicherung übermitteln.

Die wichtigsten Neuigkeiten sind, dass der Förderungstopf der ÖGK für die Anschaffung von WAHonline derzeit erschöpft ist und dass diesbezüglich Gespräche zur Fortsetzung der Fördermöglichkeit sowie zur Definition der Ausnahmen für die Verwendungsverpflichtung stattfinden!

  1. Möglichkeiten der Honorarnotenübermittlung
    • Wir haben berichtet, dass für die elektronische Übermittlung WAHonline zur Anwendung gelangen soll. Als mögliche Alternative wurde nun das Befunddatenaustausch-Programm DaMe genannt. In beiden Fällen ist eine Ordinationssoftware Voraussetzung.
    • Als weitere Alternative wurde uns mitgeteilt, dass der Dachverband plant, ein Online-Formular (Eingabe über Browser) zur Verfügung zu stellen, wobei hier von Seiten der Ärzt*innen bzw. der Ordinationsmitarbeiter*innen sämtliche Eingaben getätigt werden müssten, was einen entsprechenden Aufwand darstellt.
  2. WAHonline für alle Sozialversicherungsträger
    Zu WAHonline ist zu ergänzen, dass dieses Tool von allen SV-Trägern (ÖGK, SVS und BVAEB) unterstützt wird. Wie die KFA hiermit umgeht, ist offen.
  3. Fördertopf
    Der 
    Fördertopf bzw. die Förderung von bis zu EUR 500,- für die Implementierung von WAHonline nach dem Prinzip first come, first served ist aufgebraucht. Eine Verlängerung der Fördermöglichkeit wurde gefordert, kann zum aktuellen Zeitpunkt aber nicht zugesichert werden.
  4. Zukünftige Möglichkeiten zur Kostenrückerstattung
    Die Möglichkeit für einen Antrag auf Kostenrückerstattung durch Patient*innen per Papier bzw. Brief sowie online bleibt auch ab Juli 2024 bestehen! Die Honorarnotenübermittlung durch die behandelnden Ärzt*innen erfordert die Zustimmung der Patient*innen bzw. können Patient*innen dies folglich selbstverständlich auch ablehnen. Aus diesem Grund bleiben die bekannten Übermittlungswege bestehen.
  5. Ausnahmen von der verpflichtenden Honorarnotenübermittlung
    Es gibt noch keine ausformulierte Regelung zur Definition der Verhältnismäßigkeit. Daher ist aktuell offen, wer von der verpflichtenden Honorarnotenübermittlung ausgenommen sein wird. Gespräche hierzu finden statt. Verhandlungsführend ist in dieser Angelegenheit die Österreichische Ärztekammer. Die Ärztekammer für Wien hat die Forderungen der Wiener Ärzt*innen auf jeder möglichen (politischen) Ebene eingebracht. 
    Wie bei der Einführung anderer Anwendungen der Sozialversicherung und ELGA, muss es eine Altersgrenze für die Verwendungsverpflichtung geben, Übergangsbestimmungen, Ausnahmen für Vollzeit angestellte Ärzt*innen und es muss eine umfassende wahlärztliche Tätigkeit vorliegen. Uns ist die Wichtigkeit sowie die zeitliche Dringlichkeit dieser Entscheidungsfindung bewusst, weshalb wir entsprechenden Druck ausüben.

Zur WAHonline-Thematik dürfen wir Ihnen ergänzend dieses Schreiben der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung stellen.

  1. Wahl- oder Privatärzt*in
    Im Zusammenhang mit den Ausnahmen erreichen uns vermehrt Anfragen nach dem Meldestatus als Wahl- oder Privatärzt*in und den damit verbundenen „vermeintlich abweichenden Pflichten“. Ob Sie als Wahlärzt*in oder Privatärzt*in tätig sind, liegt oft nicht im eigenen Ermessen. Dies hängt unter anderem vom Umgang der Patient*innen mit den Honorarnoten, von den angebotenen medizinischen Leistungen sowie von Vertragsverhältnissen zur Sozialversicherung ab. Alle Details sind hier zusammengefasst.
  2. Übersicht der weiteren Maßnahmen für Wahlärzt*innen im Rahmen des VUG
    Die nachfolgende Tabelle fasst weitere geplante Verpflichtungen, die sich für Wahlärzt*innen im Rahmen des VUG ergeben, zusammen. Hier ist darauf hinzuweisen, dass Gespräche zum Klären grundlegender Fragestellungen folgen werden.

Anwendung

Grundlage bzw. Zugehörigkeit

Geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens

Codierte Diagnose- und Leistungsdokumentation in elektronischer Form an die
Sozialversicherung und weiter an die Zielsteuerungspartner*innen

Dachverband der Sozialversicherungsträger (ÖGK, BVAEB, SVS)

1. Jänner 2026

Verwendung des e-Card-Systems

Dachverband der Sozialversicherungsträger (ÖGK, BVAEB, SVS)

1. Jänner 2026

Verwendung von ELGA (e-Medikation, e-Befund)

Gesundheitstelematikgesetz (GeTelG)

1. Jänner 2026

Anbindung an und Verwendung des e-Impfpass, sofern Impfungen verabreicht
werden, die verpflichtend im e-Impfpass zu dokumentieren sind (ELGA)

Gesundheitstelematikgesetz (GeTelG)

1. Jänner 2026

Identitätsprüfung der Patient*innen und rechtmäßige Verwendung der e-Card

Dachverband der Sozialversicherungsträger (ÖGK, BVAEB, SVS)

1. Jänner 2026

Die Ärztekammer für Wien empfiehlt derzeit, die Verhandlungsergebnisse zur Verhältnismäßigkeit und zur Verwendungsverpflichtung abzuwarten, bevor weitere Schritte unternommen werden!

Über alle weiteren Schritte und Gesprächsergebnisse halten wir Sie umgehend informiert!



Mit kollegialen Grüßen



Naghme Kamaleyan-Schmied
Vizepräsidentin
Kurienobfrau niedergelassene Ärzte

Johannes Steinhart
Präsident



Ärztekammer für Wien
1010 Wien, Weihburggasse 10-12

www.aekwien.at
Tel. 01 51501 0