Verpflichtende Honorarnotenübermittlung

Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Vereinbarungsumsetzungsgesetzes (VUG) beschlossen, dass Wahlärzt*innen Honorarnoten für Ihre Patient*innen an die Sozialversicherung (ÖGK, BVAEB, SVS) übermitteln müssen. In diesem Zusammenhang gibt es viele wichtige Fragen, die wir auf dieser Seite beantworten möchten. Vorweg möchten wir festhalten, dass gegen letzer Berichte die Verpflichtung nach aktuellem Stand regulär per 1. Juli 2024 in Kraft tritt. Im Gesetz sind keine Sanktionen formuliert, wenn der Honorarnotenübermittlung nicht nachgekommen wird.

Aufgrund laufender Verhandlungen wird diese Seite laufend aktualisiert (aktueller Stand: 24. Juni 2024 und Änderungen im Vergleich zum letzten Update sind gelb markiert hervorgehoben).
 

  1. Ab wann müssen Wahlärzt*innen Honorarnoten für Ihre Patient*innen an die Sozialversicherung übermitteln?

    Grundsätzlich tritt die Regelung ab 1. Juli 2024 für ab 1. Juli 2024 erbrachte Leistungen in Kraft. Die Frage der Verhältnismäßigkeit und wer somit von der verpflichtenden Nutzung ausgenommen ist, ist nach wie vor offen. Entgegen der Informationen in dieser Presseaussendung und in diesem ÖÄK-Schreiben wird  laut den uns vorliegenden Informationen keine gesetzliche Änderung der Frist vorgenommen. Die Ärztekammer für Wien interveniert und verhandelt in dieser Angelegenheit mit. 
     
  2. Wer ist von der verpflichtenden Honorarnotenübermittlung ausgenommen?

    Laut Gesetz sind jene Ärzt*innen von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Honorarnoten ausgenommen, denen dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Die Definition der Unverhältnismäßigkeit ist aktuell nach wie vor offen. Seit Monaten weist die Ärztekammer für Wien die Verantwortlichen auf die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Klärung der Ausnahmen hin. Wie bei der Einführung anderer Anwendungen der Sozialversicherung und ELGA muss es eine Altersgrenze für die Verwendungsverpflichtung geben, Übergangsbestimmungen sowie Ausnahmen für Vollzeit angestellte Ärzt*innen.
     
  3. Wer führt die Verhandlungen?
    Die Verhandlungen werden zwischen Österreichischer Ärztekammer und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger geführt. Die Ärztekammer für Wien interveniert, hat im Rahmen einer Punktation eine eigene Gesprächsbasis mit der ÖGK vereinbart und die Forderungen der Wiener Ärzt*innen auf jeder möglichen (politischen) Ebene eingebracht.
     
  4. Auf welchem Weg kann die Honorarnote übermittelt werden?

    Über WAHonline, das als Standard von den SV-Trägern vorgegeben wurden bzw. alternativ auch über Befundaustauschsysteme* oder über ein Online-Formular (Eingabe über Browser), das vom Dachverband noch zur Verfügung gestellt wird.

    *Honorarnoten, welche im WAHonline-Format von einer Ordinationssoftware erstellt wurden, können alternativ zu ELDA auch über Befundkommunikationssysteme übermittelt werden.
     
  5. Welche Voraussetzungen gelten für die Implementierung von WAHonline?
  • IT-Ausstattung samt Ordinationssoftware (WAHonline ist kein eigenständiges Programm, sondern eine Softwareerweiterung, die in eine Ordinationssoftware integriert wird)
  • Internetzugang
  • ID-Austria
  • ELDA-Registrierung

    Sollten Sie keine explizite Ordinationssoftware verwenden, ist die Verwendung von WAHonline nicht möglich!
    Ein e-card Anschluss ist nicht erforderlich.
  1. Welche Voraussetzungen gelten für die Implementierung von DaMe?

    Es wird eine IT-Ausstattung samt Ordinationssoftware und ein Internetzugang benötigt. Mit dem*der jeweiligen Ordinationssoftwarehersteller*in muss abgestimmt werden, dass die erstellte Honorarnote über „DaMe Befundübermittlung“ bereitgestellt wird.
     
  2. Wie hoch sind die Kosten für WAHonline?

    Die Kosten für die Implementierung des Moduls „WAHonline“ gestalten sich unterschiedlich, abhängig von dem*der Softwarehersteller*in und dessen Produkten.
     
  3. Gibt es eine Förderung für die Implementierung von WAHonline?

    Aktuell leider nicht. Der Fördertopf war Ende April 2024 ausgeschöpft. Wir fordern neue Fördermittel.
     
  4. Genügt in einer Gemeinschaftspraxis ein WAHonline Zugang?

    Ja, es genügt ein Zugang. Es ist darauf zu achten, dass die Vertragspartnernummer und das richtige Fachgebiet des*der jeweiligen Behandler*in angegeben werden.
     
  5. Wo finden mein*e IT-Betreuer*in bzw. Softwarehersteller*in Informationen zu WAHonline?

    Die Softwarehersteller*innen sind über die Umsetzung von WAHonline informiert.

    ÖGK, BVAEB und SVS implementieren ab dem 25. Juni 2024 die Version 7.0 von WAHonline. Die SVS und die ÖGK stellen noch die alte Version (6.0) bis 31. August 2024 zur Verfügung. Im Mai wird die Testumgebung für die Software-Industrie zur Verfügung stehen. Die KFA Wien arbeitet momentan an der Schaffung der Voraussetzungen zur Umsetzung des WAH Online. Derzeit kann keine valide Auskunft über den Zeitpunkt der Möglichkeit der digitalen Einreichung für Anspruchsberechtigte der KFA Wien geben.  Die KFA Wien bittet daher, den Weg der Einreichung im Sinne ihrer Anspruchsberechtigten wie bisher zu ermöglichen.

    Die Organisationsbeschreibung, welche detailliert auf die Erstellung, Übermittlung und den Aufbau des WAH Honorarnotenmeldungsdatensatzes eingeht, finden Sie hier.
  6. Was passiert, wenn ein fehlerhafter Datensatz übermittelt wird?

    Fehlerhafte Datensätze – das heißt wenn die Validierung fehlschlägt - werden an den*die Ärzt*in retourniert, müssen korrigiert und noch einmal geschickt werden. Eine Korrektur durch die Sozialversicherung darf nicht erfolgen, da es sich bei diesem Datensatz um die „Originalhonorarnote“ handelt. Dieses Thema wird noch diskutiert. Denn bei fehlerhaften Angaben seitens der Patient*innen, soll unserer Ansicht nach die Sozialversicherung dies direkt mit dem*der Patient*in klären und nicht noch mehr Administrationsarbeit auf die Ordinationen abwälzen.
     
  7. Wer steht mir für Fragen zu WAHonline zur Verfügung?

    Die ÖGK steht für Fragen zu WAHonline telefonisch unter 05 0766 -14504950 oder per E-Mail unter mmmd2Fob25saW5lQG9lZ2suYXQ= zur Verfügung.

    Seitens der SVS kann Ihnen Frau Manuela Binder telefonisch unter 050 808 808 oder per E-mail unter mmmZ2VzdW5kaGVpdHNzZXJ2aWNlQHN2cy5hdA== weiterhelfen.

    Die BVAEB befindet sich aktuell in Anbindung. Sobald uns Ansprechpartner*innen bekannt sind, werden wir diese ergänzen.
     
  8. Muss ich jetzt die Bankkontodaten meiner Patient*innen administrieren und an die Sozialversicherung weiterleiten?

    Nein. Den SV-Trägern zufolge liegen die Bankverbindungen auf. Der*die Ärzt*in ist nicht zur Erhebung dieser Daten verpflichtet. Ausnahme: Bei ausländischen Bankkonten ist gemäß der Organisationsbeschreibung der BIC zu melden.
     
  9. Wenn ein Befundaustauschsystem zur Übermittlung genutzt wird: Wie ist hier der Ablauf? Genügt die Übermittlung als PDF-Datei? Bringt dies überhaupt eine Zeitersparnis, nachdem nicht der WAHonline-Datensatz zur Anwendung kommt?

    Egal ob ein Befundübermittlungssystem oder ELDA verwendet wird, es genügt nicht nur eine PDF-Datei zu übermitteln, sondern es muss die Honorarnote im WAHonline-Format übermittelt werden.
     
  10. Wann kommt das (kostenlose?) Online-Formular (Eingabe über Browser)?

    Wir werden darüber informieren, wenn das Online-Formular vom Dachverband zur Verfügung gestellt wird. Es ist davon auszugehen, dass diese Lösung in Frage kommt, wenn Sie eine geringe Anzahl an Honorarnoten ausstellen. Wenn Sie eine große Anzahl an Honorarnoten ausstellen, wird das Befüllen des Online-Formulars administrativ sehr aufwendig.
     
  11. Wie werden mir die entstandenen Mehraufwände abgegolten?

    Als Wahlärzt*in obliegt Ihnen die Honorargestaltung selbst und etwaige Aufwände können in die Tarife einkalkuliert werden.
     
  12. Welche Voraussetzungen sind erforderlich, damit die Honorarnote an die Sozialversicherung übermittelt werden darf?

    Die Zustimmung des*der Patient*in muss vorliegen und der*die Patient*in muss die Rechnung vor der Übermittlung bezahlen. Die Übermittlung einer noch offenen Honorarnote, um dem*der Patient*in eine Vorfinanzierung zu ersparen, ist unzulässig.
     
  13. Welche Sanktionen drohen, wenn die Honorarnoten nicht an die Sozialversicherung übermittelt werden?

    Im vorliegenden Gesetz sind keine Sanktionen formuliert.
     
  14. Welche Konsequenzen drohen, wenn die Honorarnote ohne Zustimmung des*der Patient*in übermittelt wird?

    Diese Frage befindet sich in Abklärung.
     
  15. Welche Konsequenzen drohen, wenn die Honorarnote übermittelt wird, obwohl der*die Patient*in die Honorarnote noch nicht bezahlt hat und wie kontrolliert die Sozialversicherung dies?

    Diese Frage befindet sich in Abklärung.
     
  16. Müssen Ärzt*innen mit mehreren Fächern, die in einem Fach als Kassenärzt*in und in einem anderen Fach nicht als Kassenärzt*in arbeiten, im Nicht-Kassenfach ebenfalls Honorarnoten übermitteln? Benötigt man dann gesonderte Vertragspartnernummern?

    Diese Fragen sind im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit in Abklärung.
     
  17. Wenn Patient*innen zu Beginn eines Quartals eine*n Wahlärzt*in besuchen und die Honorarnote per WAHonline übermittelt wird, erhält der*die Patient*in innerhalb von 2 Wochen die Kostenrückerstattung. Was passiert, wenn man danach innerhalb des gleichen Quartals (ÖGK)/Monats (BVAB/SVS) zum*r Kassenärzt*in desselben Fachs geht? Ist man dann für die Kassenleistung gesperrt? Ist die e-Card dann gesperrt? Wie wird die Sozialversicherung in solchen Fällen agieren?

    Diese Fragen befinden sich in Abklärung.
     
  18. Wie gelangen Patient*innen an eine Kostenrückerstattung, wenn Ärzt*innen die Honorarnote nicht an die Sozialversicherung übermitteln?

    Die Möglichkeit für einen Antrag auf Kostenrückerstattung durch Patient*innen per Papier bzw. Brief sowie online bleibt auch ab Juli 2024 weiterhin bestehen. Die Honorarnotenübermittlung durch die behandelnden Ärzt*innen erfordert die Zustimmung der Patient*innen bzw. können Patient*innen dies folglich selbstverständlich auch ablehnen. Zudem muss es Alternativwege geben, wenn die Übermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Aus diesen Gründen bleiben die bekannten Übermittlungswege bestehen.
     
  19. Kann ich mich als Privatärzt*in melden, um so die Verpflichtung zu umgehen?

    Nein, denn es gibt keine Möglichkeit zur Meldung als Privatärzt*in. Es wird lediglich zwischen niedergelassenen Ärzt*innen mit Verträgen zur Sozialversicherung und niedergelassenen Ärzt*innen ohne Verträge zur Sozialversicherung differenziert.

    Es kann lediglich zwischen wahlärztlichen und privatärztlichen Leistungen unterschieden werden.
     
  20. Wann erbringe ich wahlärztliche Leistungen und wann privatärztliche Leistungen?

    Ob Sie wahlärztlich oder privatärztlich tätig sind, liegt oft nicht im eigenen Ermessen. Dies hängt unter anderem vom Umgang der Patient*innen mit den Honorarnoten, von den angebotenen medizinischen Leistungen sowie von Vertragsverhältnissen zur Sozialversicherung ab.

    Für medizinische Behandlungen durch Ärzt*innen ohne Kassenvertrag in Fachrichtungen, welche in der Kassenmedizin etabliert sind (alle Fächer mit Kassenverträgen), können Patient*innen Honorarnoten zur Kostenrückerstattung einreichen.

    Eine Kostenerstattung hat unter anderem nur dann zu erfolgen, wenn konsultierte Wahlärzt*innen eine Leistung innerhalb seines*ihres Fachgebiets erbracht haben.

    In diesem Fall liegt es im Ermessen der Patient*innen, ob sie die Honorarnote privat bezahlen, oder anschließend eine Rückerstattung bei der Sozialversicherung beantragen möchten. Rechtlich ist die Kostenrückerstattung im ASVG in § 131 verankert, mit Verweis auf die Satzungen der jeweiligen Sozialversicherungsträger.

    Eindeutig privatärztliche Leistungen sind:
  • Leistungen, die nicht in den Honorarkatalogen der Sozialversicherungsträger
    abgebildet sind (z.B. komplementärmedizinische Methoden). Ob Leistungen der Satzung, für die ein Kostenzuschuss vorgesehen ist, ebenfalls umfasst sind, ist in Abklärung.
  • Fachrichtungen ohne Sachleistungsversorgung (z.B. Anästhesiologie und Intensivmedizin, Strahlentherapie-Radioonkologie)
  • Für medizinische Leistungen durch Ärzt*innen mit Kassenvertrag gelten fachgleiche Leistungen, die nicht im Honorarkatalog enthalten sind, unabhängig vom Ordinationsstandort im Bundesgebiet, jedenfalls als Privatleistungen. Am Beispiel Innere Medizin: Die internistische Leistung 24h-Blutdruck ist nicht im Honorarkatalog enthalten und ist somit als privatärztliche Leistung zu klassifizieren.
  1. Bei Ausübung mehrerer Fächer: Ich arbeite in einem Fach als Kassenärzt*in und in einem anderen Fach als Wahlärzt*in. Muss ich für die im Zuge des Wahlarztfaches erbrachten Leistungen die Honorarübermittlung an die Sozialversicherung durchführen?

    Diese Frage ist in Hinblick auf die Definition der Zumutbarkeit aktuell noch Gegenstand der Gespräche zwischen Österreichischer Ärztekammer und Dachverband.

    Im Zuge der Gesetzesreform sind für Wahlärzt*innen ab 1. Jänner 2026 weitere Verpflichtungen vorgesehen, die übersichtsmäßig in folgender Tabelle zusammengefasst sind.
     
Anwendung Grundlage bzw. Zugehörigkeit
Codierte Diagnose- und Leistungsdokumentation in elektronischer Form an die Sozialversicherung und weiter an die Zielsteuerungspartner*innen Dachverband der Sozialversicherungsträger
(ÖGK, BVAEB, SVS)
Verwendung des e-Card-Systems Dachverband der Sozialversicherungsträger
(ÖGK, BVAEB, SVS)
Verwendung von ELGA (e-Medikation, e-Befund) Gesundheitstelematikgesetz (GeTelG)
Anbindung an und Verwendung des e-Impfpass, sofern Impfungen verabreicht werden, die verpflichtend im e-Impfpass zu dokumentieren sind Gesundheitstelematikgesetz (GeTelG)
Identitätsprüfung der Patient*innen und rechtmäßige Verwendung der e-Card Dachverband der Sozialversicherungsträger
(ÖGK, BVAEB, SVS)

Zur konkreten Umsetzung all dieser Punkte liegen aktuell noch keine aussagekräftigen Informationen vor. Hierzu müssen Gespräche stattfinden, um zunächst grundlegende Fragen zu klären. Sobald nähere Informationen zur Verfügung stehen, stellen wir themenbezogen weitere Informationsseiten zur Verfügung.