Wahlarztkostenrückersätze

Tarife der Wiener Gebietskrankenkasse

Gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes ist die Österreichische Gesundheitskasse verpflichtet allen ihren Versicherten nach der Konsultation eines Wahlarztes 80 Prozent dessen zu vergüten, was die Kasse einem Vertragsarzt zahlen hätte müssen, hätte der Patient einen Vertragsarzt aufgesucht.
Die folgende Tarifübersicht soll für die Wahlärzte und ihre Patienten eine Übersicht darstellen, wie hoch diese Rückersätze sind, die der Patient nach Vorlage einer saldierten und bezahlten Honorarnote des Wahlarztes erhält. Diese Wahlarzttarife entsprechen daher der Höhe nach 80 Prozent der jeweiligen Honoraransätze der Tarife für die Kassenvertragsärzte. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass Wahlärzte in ihrer Honorargestaltung keinen Tarifbegrenzungen unterliegen und berechtigt sind ein angemessenes Honorar für ihre Leistungen zu fordern. Die ÖGK ist aber nur verpflichtet die im Folgenden als Wahlarzttarife angeführten Leistungen dem Patienten zu refundieren.

  • Fallpauschale
    Eine Besonderheit für Allgemeinmediziner und allgemeine Fachärzte (nicht Zuweisungsfächer und Phys. Medizin) gilt hinsichtlich der Fallpauschale. Hier wird pro Quartal für die erste und die zweite Konsultation jeweils EUR 6,00 als Rückersatz ausgezahlt. Für die dritte Konsultation erhalten Patienten von Fachärzten EUR 2,99 rückerstattet, bei den Allgemeinmedizinern gilt ab der dritten Konsultation bereits die 80 Prozent Regelung für Sonderleistungen – aktuell werden EUR 5,36 rückerstattet. Alle weiteren Konsultationen danach werden zu 80 Prozent refundiert.
     
  • Bei Allgemeinmedizinern wird der Hausarztzuschlag automatisch refundiert. Fachärzte müssen den fachspezifischen Zuschlag explizit auf der Honorarnote anführen, dass eine Kostenrückerstattung erfolgt.

Hinsichtlich Versicherter der Betriebskrankenkassen gelten die für die ÖGK ausgewiesen Rückersätze. Hinsichtlich anderer Versicherter anderer Gebietskrankenkassen ist zu raten, sich bei den jeweiligen Landesärztekammern über die aktuellen Honorarordnungen, die die Basis für den Rückersatz darstellen, zu erkundigen.

Die KFA erstattet als einzige Krankenkasse 100 Prozent des Kassentarifs !
Die BVAEB erstattet 90 Prozent des Kassentarifs.